Der Mai steht für Minoggio im Zeichen einer Hauptverhandlung und eines komplexen Ermittlungsverfahrens, beides mit potentiell schwerwiegenden beruflichen Folgen für die Mandanten

Fortsetzung einer Hauptverhandlung in Baden-Württemberg

Minoggio hat im Mai zunächst die Hauptverhandlung vor einem Landgericht in Baden Württemberg fortzusetzen, in dem einem Arzt vorgeworfen wird, einem betäubungsmittelabhängigen Patienten in großem Umfang bewusst zu Unrecht hochpreisige Medikamente verschrieben zu haben, die von diesem nicht eingenommen, sondern auf dem Schwarzmarkt verkauft worden waren. Es steht Aussage gegen Aussage. Sicher ist, dass der Patient sich auf jeden Fall strafbar gemacht hat, möglicherweise aber vollkommen ohne Beteiligung unseres Mandanten allein oder mit anderen Tätern.

Jedoch hatte sein Strafverfahren für ihn folgenlos mit einer Bewährungsstrafe ohne jede Auflage dazu (etwa eine Geldzahlung oder eine Arbeitsauflage) geendet. Die Hauptverhandlung gegen ihn (man mag sie kaum so nennen) hatte – kein Witz, keine Übertreibung! – 35 Minuten gedauert einschließlich Urteilsberatung und Verkündung. Unser Mandant als angeblich unmittelbar beteiligt gewesener Verschreiber war nicht als Zeuge geladen- diesem Verfahren lag nämlich eine Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu Grunde. Möglicherweise nur unausgesprochene, aus Sicht des betäubungsmittelabhängigen Patienten aber zwingender Bestandteil dieser Absprache über seine Bewährung war, als späterer Zeuge unseren Mandanten als Arzt nach Kräften zu belasten. Das muss der Patient jetzt als Zeuge „einlösen“.

Alles fragwürdig. Die bisherige Beweisaufnahme hat ergeben, dass es keinen anderen Beweis gibt als die Aussage des ehemaligen Patienten, Ermittlungen des auf Medizinstrafrecht spezialisierten Kommissariats hatten keine weitere Belastung erbracht. Ein bereits in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge hatte frühere Angaben des Belastungszeugen in einem nicht geringen Teil ausdrücklich nicht bestätigt, sondern klar dagegen ausgesagt. Man darf deshalb auf die Vernehmung des Belastungszeugen gespannt sein – der sich bei seiner Ladung zum ursprünglichen Vernehmungstermin Anfang April schon mit einem ärztlichen Attest hatte entschuldigen lassen.

Alles Aspekte, die gegen die Zuverlässigkeit seiner Aussage sprechen- aber es ist naiv, wer denkt, dass damit eine Verurteilung schon verhindert ist. Belastungszeugen wird in Gerichtsverfahren leichter geglaubt als Zeugen, die das Bild der Anklage nicht bestätigen- eine Tatsache, die in der Rechtswissenschaft nahezu vollständig (es gibt einsame Mahner in der Wüste, auch in den Strafsenaten beim Bundesgerichtshof) negiert und im Gegensatz dazu in der forensischen Psychologie noch nicht einmal ernsthaft bestritten wird.

Unser Kampf um ein Urteil auf einer verstandesmäßigen Grundlage unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes muss deshalb unvermindert weitergehen.

Steuerstrafverfahren nach Verkauf privater Kunstsammlung

Ansonsten Arbeit in Steuerstrafverfahren für den Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit Sitz in Norddeutschland betreffend die Versteuerung von Veräußerungserlösen seiner privaten Kunstsammlung (das alte Steuerproblem: steuerfreie private Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit?) sowie für einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, dem die Finanzverwaltung momentan unterstellt, an einer von ihm und beachtlichen Teilen der Steuerrechtswissenschaft für zulässig gehaltenen Steuergestaltung eines Mandanten unzulässig und in Steuerhinterziehungsabsicht mitgewirkt zu haben.

Beide Mandate haben eines gemeinsam: Die steuerlichen Fragestellungen scheinen in jedem Fall regelbar. Eine noch so kleine förmliche Verurteilung würde jedoch in beiden Fällen außerstrafrechtliche Konsequenzen (Abberufung des einen als Vorstand, Gefahr für die Berufszulassung des Wirtschaftsprüfers) befürchten lassen, die die bürgerliche und wirtschaftliche Existenz der Mandanten schwer schaden. Bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens muss sich Verteidigung hieran vorrangig ausrichten. Ansonsten kann ein im verfehlt isoliert verteidigten Steuerstrafverfahren ein Pyrrhussieg die Folge sein, der sich nur wenig später berufsrechtlich als Waterloo entpuppt.

Neben Verteidigungsarbeit im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und einem Ausflug ins Medizinstrafrecht steht im Mai für Bischoff viel Steuerrecht auf dem Programm: mehrere Termine bei Finanzgerichten, Gutachten und Erwiderungen in Berater-Regressverfahren, Sitzung des Steuerrechtsausschusses des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe…

Angemessene Ärztevergütung als Korruptionsthema im Gesundheitswesen

Seitdem 2016 mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen mit den §§ 299a, 299b StGB die neuen Straftatbestände der Bestechung und die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (zum Fragenkatalog der Bundesärztekammer als Einstieg: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Recht/FAQ_Korruption.pdf) eingeführt wurden, nehmen Strafverfahren im Medizin- und Gesundheitssektor zu. Dies hat einige Krankenhausträger dazu gebracht, vorsorglich ihre Altverträge mit Ärzten auf die Angemessenheit der Vergütung zu überprüfen. Bei unangemessenen hohen Vergütungsmodellen, die insbesondere aufgrund variabler, umsatzabhängiger Anteile wirtschaftliche Vorteile für Patientenzuweisungen in ein Krankenhaus enthalten, drohen persönliche Strafverfahren nicht nur gegen die betroffenen Ärzte, sondern auch gegen die verantwortlichen Vorstände oder Geschäftsführer des Krankenhauses. Ist das strafrechtliche Risiko erkannt, sind sich die Beteiligten meistens schnell einig, dass geändert werden muss. Die Schwierigkeit in der Beratung liegt in diesen Fällen oftmals darin, ein angemessenes Vergütungsmodell für die Zukunft zu finden. Die ärztliche Leistung sollte möglichst anhand von betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren und transparenten Kriterien (wie die herausrechenbaren Arztanteile bei Kostenerstattungen durch Leistungsträger) wirtschaftlich bewertet werden. Hierbei besteht ein Beurteilungsspielraum, auf den sich Erfahrung, Spezialisierung oder sogar ein Koryphäen-Status „positiv“ auswirken können.

Fortschritt bei Gericht: Digitalisierung im Finanzgericht

Die Finanzgerichte und nicht zuletzt in Nordrhein-Westfalen das Finanzgericht Münster haben in der Justiz eine Vorreiterfunktion (https://www.wn.de/Muenster/4248944-Finanzgericht-Muenster-Justizminister-lobt-das-modernste-Gericht-in-NRW) in den Bereichen der digitalen Aktenführung (die Besteuerungsakten der Finanzämter sind weiterhin nicht digital) und Digitalisierung von Sitzungsterminen. Sogar Erörterungstermine und mündliche Verhandlungen werden mittlerweile im technisch voll ausgestatteten, virtuellen Konferenzraum durchgeführt. In der Corona-Krise hat dies die Weiterarbeit der Finanzgerichte erleichtert. Den Prozessbeteiligten wurden lange Anreisen erspart. Dennoch ist dieser digitale Fortschritt nicht in jedem Verfahren zu befürworten. Es gibt Verhandlungstermine, in denen ist es aus Sicht des Beraters sehr wichtig, die Beteiligten persönlich in einem Raum beisammen zu haben. Nur so sind Abstimmungen im kleineren Kreis oder schon auf dem Flur in einem etwas informelleren Rahmen möglich. Zudem gehen durch das digitale Übertragungsmedium Feinheiten in der Mimik und Gestik verloren, die gerade in hoch streitigen Verfahren als Anknüpfungspunkte für die weitere Taktik im Termin helfen können. Der Berater sollte also zukünftig in jedem einzelnen Verfahren genau abwägen, ob ein Fall für die digitale Verhandlungsführung geeignet ist oder nicht. Die bei Bischoff im Mai stattfindenden Verhandlungstermine vor dem Finanzgericht finden beispielsweise sämtlich im Old-School-Format offline statt.

Der Zivilrichter im steuerlichen Regressprozess

Bischoff hat aktuell Steuerberaterregresse auf dem Schreibtisch liegen. Erwiderungen sind zu verfassen, Gutachten über Erfolgsaussichten zu erstatten, eine Klage zu erheben. Die Haftung des Steuerberaters für einen Beratungsfehler wird vor einem Zivilgericht geklärt. Dies führt dazu, dass Zivilrichter teilweise über komplizierte steuerliche Gestaltungen oder Rechtsfragen entscheiden müssen, ohne dass das Steuerrecht im Studium Pflichtfach gewesen wäre. Die Kammern sind zwar spezialisiert und bearbeiten in der Regel alle Regressfälle eines Gerichtsstandortes. Dennoch ist es nicht selten in diesen Verfahren von zentraler Bedeutung, die steuerlichen Fragestellungen möglichst nachvollziehbar und mit ausreichenden Einführungen in die entscheidenden steuerlichen Weichenstellungen darzustellen. Es hilft deshalb auch in derartigen Fällen, mit dem mandatierten Steuerberater zusammenzuarbeiten und so die steuerlichen Fragestellungen gemeinsam unter den verschiedenen Blickwinkeln tiefer zu durchdringen, als es dem jeweiligen Berater alleine möglich wäre. Oberstes Ziel muss sein, den Fall für die urteilenden Juristen möglichst anschaulich und nachvollziehbar zu machen.

Was sonst? Agrarstrafrecht endlich abgegeben!

Die Veröffentlichung im Agrarstrafrecht haben Minoggio und Bischoff endlich fertig gestellt. Das Manuskript liegt beim Beck-Verlag und in der 2. Auflage des Herausgeberwerks Agrarrecht von Düsing/Martinez (1. Auflage https://www.beck-shop.de/duesing-martinez-agrarrecht/product/14650489) erscheinen. Der Kollege Anke hat wertvolle Unterstützungsarbeiten geliefert. Auch die juristischen Mitarbeiter hatten mit ergänzenden Recherchen ihren Anteil daran. Herzlichen Dank dafür an das Team! Ansonsten steht außerhalb von Mandaten momentan alles im Licht des Steuerrechts bzw. Steuerstrafrechts. Im Mai 2021 findet die nächste Sitzung des Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe statt, für die Bischoff sich mit verfahrensrechtlichen Entscheidungen beschäftigt (AO/FGO).

Wehn unterstützt einen Mandanten bei der Abwehr steuerlicher und strafrechtlicher Ansprüche bei Verdacht einer „Firmenbestattung“ und bereitet eine Berufungshauptverhandlung vor. Einen großen Teil seiner Arbeitszeit wird er auf die Vorbereitung einer Hauptverhandlung wegen eines Tötungsdelikts verwenden.

Folgen einer illegalen Firmenbestattung

Wehn vertritt einen Mandanten umfassend im Zusammenhang mit einer sogenannten „Firmenbestattung“. Der Mandant hatte im Ergebnis lediglich seinen Namen zur Verfügung gestellt als Geschäftsführer einer GmbH, ohne sich der Risiken bewusst zu sein, insbesondere hinsichtlich seiner Insolvenzantragspflicht. Die üblichen Maßnahmen im Rahmen einer illegalen Firmenbestattung (z.B. Sitzverlegung zum Schein, Vernichtung der Geschäftsunterlagen, Verwertung teils wertvollen Betriebseigentums) geschahen ohne sein Wissen. Durch die tatsächlich Verantwortlichen wurde ihm vorgegaukelt, dass er lediglich formell Geschäftsführer ohne Pflichten sei, und dass nach einigen Wochen bereits wieder seine Abberufung geschehen soll. Dazu ist es aber tatsächlich nicht gekommen. Nun sieht er sich strafrechtlichen Vorwürfen in Bezug auf eine Insolvenzverschleppung ausgesetzt sowie einer Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt für rückständige Steuerforderungen. Wehn wird Einstellung des Strafverfahrens beantragen aufgrund tatsächlich nicht vorhandenen Vorsatzes. Anhand vorliegender Unterlagen kann eindrucksvoll nachgewiesen werden, dass der Mandant aktiv von den tatsächlich Verantwortlichen über seine Stellung und seine Pflichten getäuscht worden war.

Nachholen einer Beweisaufnahme im Rahmen einer Berufung

Wehn bereitet im Übrigen eine Berufungshauptverhandlung vor einem Landgericht im Ruhrgebiet vor. In der ersten Instanz war der Mandant – verteidigt durch eine andere Kanzlei – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt worden. Der Vorwurf lautete unter anderem auf Steuerhinterziehung und Betrug. Nach Sichtung der Akten ist leider offensichtlich, dass der steuerlich komplexe Sachverhalt bislang noch nicht bis in alle Einzelheiten durchdrungen wurde. Insbesondere die angebliche Schadenshöhe hatte das Gericht kritiklos aus dem unrichtigen steuerstrafrechtlichen Abschlussbericht übernommen. Eine Befragung des für die Schadensberechnung zuständigen Finanzbeamten hätte unter Umständen den Unterschied ausgemacht zwischen einer Haftstrafe mit und ohne Bewährung. Nun werden in einer Berufungsverhandlung sämtliche Zeugen noch einmal gehört werden, so dass Wehn nach eingehender Vorbereitung optimistisch ist, eine Bewährungsstrafe zu erreichen. Parallel werden dem Gericht alle Aspekte vor Augen geführt, die für eine positive Sozialprognose und besondere Umstände in der Person des Mandanten sprechen – bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr liegen hierin die Voraussetzungen für eine Aussetzung zur Bewährung.

Vorbereitung einer Schwurgerichtsverhandlung

Im Mai beginnt vor einem Schwurgericht in Westfalen ein Prozess gegen eine Angeklagte wegen eines Tötungsdelikts. Der Tatablauf ist unstreitig, hoch streitig und entscheidend für den Verfahrensausgang jedoch ist die Frage der Schuld. Wusste die Mandantin, was sie tat? Es gilt der Grundsatz „nulla poena sine culpa“ – nach § 20 StGB entfällt bei demjenigen die Schuld, der wegen einer seelischen Störung oder ähnlichem nicht in der Lage war, zum Zeitpunkt der Tat deren Unrecht einzusehen. Wehn vertritt hier im Team mit einem weiteren Verteidiger. Hintergrund der Tat war eine lange, wendungsreiche und für Außenstehende kaum nachvollziehbare Beziehung zwischen der Mandantin und dem späteren Opfer. Ein im Vorfeld der Hauptverhandlung im Auftrag der Staatsanwaltschaft eingeholtes Gutachten bescheinigt der Angeklagten volle Schuldfähigkeit – nach Aktenstudium und intensiven Gesprächen erscheint diese Annahme wenig überzeugend. Hier wird anzusetzen sein.

Blutspuren und Textnachrichten stehen für Possemeyer in zwei Hauptverhandlungen im Mittelpunkt und können den Unterschied zwischen Haft und Freispruch bedeuten…

Ende eines Schwurgerichtsverfahrens

Im Mai geht ein Verfahren vor einem Landgericht (Schwurgericht) im Ruhrgebiet zu Ende, in dem Possemeyer seinen Mandanten wegen des Vorwurfs des Totschlags verteidigt. Es stehen nur noch die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung aus. Die Kammer wird dann nach Beratung das Urteil fällen.

In diesem Fall hat die Staatanwaltschaft dem Mandanten vorgeworfen, dass der seinen Onkel mit einer Holzlatte erschlagen hat. Der Verstorbene wurde mit massiven Kopfverletzungen in der Küche der Wohnung aufgefunden. Die Obduktion ergab Zeichen der stumpfen, scharfen und halbscharfen Gewalteinwirkung gegen den Kopf, beide Arme und den Oberkörper. Ein wesentliches Beweismittel war ein sogenanntes rechtsmedizinisches Blutspurenanalysegutachten, aus dem sich der Tatverlauf ergeben soll. In dem Gutachten werden die Blutspuren festgehalten und auf Eigenschaften wie Größe, Menge, Form, Verlauf, Qualität, etc. untersucht.

Dabei ist die allgemeine Eigenschaft von Blutspritzern interessant. Trifft nämlich ein Blutstropfen senkrecht auf eine Fläche, so hinterlässt er eine kreisrunde Abbildung. Je kleiner der Winkel zwischen der Flugbahn des Tropfens und der Oberfläche, auf die der Tropfen auftrifft, desto länglicher und schmaler ausgezogen wird die entstandene Abbildung. Diese Komponenten lassen somit eine Richtungsbestimmung zu. Spritzspuren entstehen durch Abschleudern von Blut von der Oberfläche eines Werkzeuges (Schlag oder Stichwaffe) durch rasche Bewegung bzw. deren Abbremsen. Auch für diese Spur gilt, dass ein rechtwinkliger Auftrag zu einer kreisrunden Abbildung führt und ein flacherer Auftreffwinkel zu zunehmend länglicheren, bis hin zu strichförmigen Spuren führen. Anhand der Ausrichtung einer Spur kann die Flugrichtung und somit der Ursprung des Blutes erkannt werden. Kontakt- oder Transferspuren entstehen durch den Kontakt einer mit Blut benetzten Oberfläche mit einer anderen Oberfläche. Dabei kann die Struktur oder Form der zunächst benetzten Oberfläche abgebildet werden. Eine weitere Entstehungsmöglichkeit besteht darin, dass Blut entweder von einer benetzten Oberfläche auf eine andere Oberfläche übertragen und dabei verwischt wird, oder dass eine bereits bestehende Blutantragung durch einen Gegenstand sekundär verwischt wird. Bei stumpfer Gewalt Gewalteinwirkung kann in der Regel erst frühestens durch den zweiten Schlag ein Spritzmuster verursacht werden, da dieser auf eine beblutete Fläche treffen muss.

In diesem Verfahren konnte anhand des Blutes die Schlag- und Stichfolge rekonstruiert werden, so dass sich ein Bild des Tatverlaufs abgezeichnet hat. Die Verteidigung schließt daraus für den Mandanten deutlich entlastende Argumente und wird ihr Argument auch darauf richten, die Anklage insoweit zu erschüttern.

Verschlüsselte Chats im Fokus eines BtM-Verfahrens

In einem weiteren Fall bei einem Landgericht in Hessen geht es um den Handel mit Kokain in nicht geringer Menge. Das Verfahren ist entstanden, weil die Verfolgungsbehörden sogenannte EnchroChats entschlüsselt haben. In diesen Chats haben eine Vielzahl von Personen offen über den Handel von Betäubungsmittel gesprochen – in dem Glauben, nicht entdeckt zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat allerdings das Problem der Zuordnung. Hierauf wird die Verteidigung abstellen. Denn es ist keinesfalls sicher, wer sich hinter den Nutzernamen verbirgt. Zudem sind immer wieder Zuordnungsfehler möglich. Unser Mandant bringt sehr schlüssig vor, nicht beteiligt gewesen zu sein.

Im Mai kümmert sich Westermann vor allem um steuerliche Verfahren, deren Ausgänge für die Mandanten das Ende ihrer gewerblichen Tätigkeit bedeuten können. Im Übrigen verteidigt wegen viele Jahre zurückliegender Vorwürfe vor einem Landgericht.

Tücken der Differenzbesteuerung

Westermann unterstützt einen Kfz Händler mit mehreren Standorten in Ostwestfalen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nach Betriebsprüfung. Knackpunkt und Auslöser existenzieller Sorgen aufgrund der hohen Nachforderungen des Finanzamtes ist die Problematik der Differenzbesteuerung. Unter bestimmten Umständen können gewerbliche Händler bei An – und Weiterverkauf von Waren lediglich die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis als Grundlage der Umsatzsteuerberechnung heranziehen. Bei korrekter Anwendung sparen Händler rund ein Fünftel des Einkaufspreises an Umsatzsteuer. Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung ist die genaue Dokumentation der differenzbesteuerten Geschäfte. Dies ist nicht Teil der gewöhnlichen Buchhaltung, sondern muss separat aufgezeichnet werden. Hier gibt es mit dem Finanzamt Unstimmigkeiten. Der zuständige Prüfer war der Ansicht, dass die von dem Mandanten erstellten Übersichten und Einzelnachweise den Voraussetzungen nicht genügen, insbesondere seien die einzelnen Geschäfte nicht ausreichend individualisierbar. Anhand der aktuellen Rechtsprechung ist Westermann zuversichtlich, das Finanzamt im Rahmen des Einspruchsverfahrens überzeugen zu können – oder bereits eine tragfähige Grundlage für die unter Umständen nötige Klage zu legen.

Mit Anfang 30 vor der Jugendkammer

Einen Termin vor einem Landgericht bereitet Westermann in einer anderen Angelegenheit vor. Das neu übernommene Mandat hat eine lange Vorgeschichte. Der Mandant war wegen mehrerer Raub- und Körperverletzungsdelikte zu Jugendstrafen verurteilt worden. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht wurde schließlich eine Strafe von zwei Jahren auf Bewährung ausgeurteilt. All dies geschah bereits 2013. Die Staatsanwaltschaft hielt dieses Urteil für zu milde, sie legte Revision ein. Im folgenden Jahr gab das zuständige Oberlandesgericht der Staatsanwaltschaft Recht, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Landgericht. In den nächsten Jahren geschah nichts. Erst jetzt, elf Jahre (!) nach den als Jugendlicher begangenen Taten wird das Verfahren vor dem Landgericht erneut verhandelt. Für den Mandanten, der sich inzwischen eine bürgerliche Existenz aufgebaut hat, eine extreme Belastung und nicht ungefährlich. Dennoch ist insgesamt Zuversicht angebracht: Die langjährige Verzögerung muss sich erheblich auf eine erneute Entscheidung auswirken. Aus unserer Sicht macht es einfach keinen Sinn, sozialen Aufbau jetzt durch Haft zu zerstören.

Gerichtliche Hilfe im Einspruchsverfahren

In einem Einspruchsverfahren gegen ein niedersächsisches Finanzamt vertritt Westermann einen Online-Händler, dem nach einer Betriebsprüfung umfangreiche Steuernachforderungen drohen. Das Finanzamt geht davon aus, dass nicht sämtliche eBay-Konten durch den Mandanten offengelegt worden sind. Das Finanzamt stützt sich dabei vor allem darauf, dass mit den erklärten Einnahmen der Lebensunterhalt für den Mandanten und seine Familie nicht zu stemmen sei. Westermann hatte bereits im Rahmen der Einspruchsbegründung herausgearbeitet, warum die Schlussfolgerungen des Finanzamtes falsch sind, und hatte Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das Finanzamt hat diese aber nur in geringem Umfang gewährt. Da das Einspruchsverfahren noch nicht beendet ist und kurzfristig die Vollstreckung eines siebenstelligen Steuerbetrages und damit das Ende der wirtschaftlichen Existenz (Insolvenz, SCHUFA Eintrag usw.) droht, ist kurzfristig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht zu stellen. Ein solcher Antrag ist möglich, sobald das Finanzamt die Aussetzung ganz oder teilweise ablehnt. Westermann geht davon aus, mit seiner bisherigen Argumentation und neuen Argumenten beim Finanzgericht auf offene Ohren zu stoßen und kurzfristige Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mandanten verhindern zu können.

Prüfung der Strafbarkeit nach Corona-Soforthilfeantrag, des bevorstehende Ende einer Hauptverhandlung und Hilfe beim Erwerb eines Waffenscheins stehen für Hillejan auf dem Programm im Mai.

Dauerthema Corona-Soforthilfen

Nachdem im vergangenen Jahr zu Beginn der Pandemie schnell und unbürokratisch Corona-Soforthilfen gewährt wurden, hat dies inzwischen für manche Mandanten ein böses Nachspiel. Hillejan verteidigt im Mai gleich mehrere Mandanten in Ermittlungsverfahren. Die Vorwürfe lauten auf Subventions- und/oder Computerbetrug. Die Ermittlungsbehörden verschicken momentan geradezu inflationär sogenannte Anhörungsschreiben inkl. Beschuldigtenbelehrung und vorgedrucktem Äußerungsbogen. Die allermeisten Betroffenen wollten damals nichts falsch machen, schon gar nicht „jemanden betrügen“. Im Rahmen der Krise wurde der Antrag schnell und unkompliziert mit ein paar Klicks gestellt. Allerdings wusste zu Beginn der Pandemie so gut wie niemand – und schon gar nicht der juristische Laie, der aufgrund der ganzen Ungewissheit um seine Existenz bangte – unter welchen Voraussetzungen genau die Soforthilfe zu gewähren war. Das änderte sich schließlich auch nahezu täglich. Durch nachträgliche Hinweise oder Konkretisierungen kann die jeweilige Antragsstellung im Nachhinein zweifelhaft geworden sein. Dies gilt es den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten deutlich zu machen. Für eine zügige Einstellung des Verfahrens ist dabei natürlich von Vorteil, wenn die Rückzahlung einer tatsächlich zu Unrecht gewährten Soforthilfe bereits geschehen ist oder zeitnah angekündigt werden kann.

Vorbereitung des Plädoyers am Ende eines Umfangsverfahrens

Für Hillejan neigt sich zudem eine umfangreiche Hauptverhandlung vor einem Schwurgericht im Rheinland dem Ende zu. Zusammen mit Possemeyer verteidigt er einen Mandanten wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags. Es geht um eine Auseinandersetzung mit mehreren Personen, bei der ein Beteiligter ein Messer zückte und den Geschädigten lebensgefährlich damit verletzte. Schon vor Beginn der Hauptverhandlung war abzusehen, dass die Aufklärung des tatsächlichen Geschehensablaufs extrem schwierig sein würde. Das hat sich im Laufe der Hauptverhandlung bestätigt. Es handelte sich um ein dynamisches, sich schnell auflösendes Ereignis mitten in der Nacht auf einem belebten Platz. Vor Gericht wurden daher eine Vielzahl von Zeugen gehört und unzählige Beweisstücke in Augenschein genommen.

In Vorbereitung auf das anstehende Plädoyer gilt es, die einzelnen Hauptverhandlungstage und die gehörten Tatzeugen akribisch aufzuarbeiten. Leider gibt es nicht den einen, lehrbuchartigen Zeugen, der das dynamische Geschehen von Anfang bis Ende aus nächster Nähe und ohne Ablenkungen gesehen hat. Manche Zeugen habe nur Teile des Ablaufs wahrgenommen, manche konnten aufgrund der Dunkelheit, weiter Entfernung oder anderen Ablenkungen nicht zur Sachverhaltsaufklärung beitragen und manche wiederum haben Aussagen möglicherweise interessengerecht angepasst, im Widerspruch zu anderen Zeugenaussagen. Die Verteidigung muss sich die einzelnen Fragmente des Geschehens daher anhand der verschiedenen Zeugenaussagen „zusammenbauen“. Mittels gewissenhaft geführter Mitschriften aus der Hauptverhandlung ist dies präzise vorzubereiten.

Ausnahmsweise Hilfe im Verwaltungsrecht

Des Weiteren versucht Hillejan momentan, dass einem langjährigen Mandanten aus dem Osnabrücker Umland eine waffenrechtliche Erlaubnis, genauer gesagt der „große Waffenschein“, erteilt wird. Zurecht wird diese Erlaubnis, die zum Erwerb, Besitz und dem Führen einer Waffe im öffentlichen Raum berechtigt, in Deutschland nur äußerst selten erteilt. Richtigerweise soll nämlich nicht jeder Bürger einfach so bewaffnet durch die Straßen laufen dürfen. Im Fall unseres Mandanten ist die Erteilung aber geboten. Der Mandant ist wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet und diese Gefährdung lässt sich nur mittels des Erwerbes einer Schusswaffe mindern. Ohne zu sehr ins Detail zu gehen, kann gesagt werden, dass der Mandant aufgrund seines Berufes massiven und kontinuierlichen Bedrohungen ausgesetzt ist und durch Angriffe auf seine Person in der Vergangenheit sogar lebensgefährlich verletzt wurde. Er hat eng mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet, alle Vorfälle sind Polizei und Staatsanwaltschaft bekannt, Strafanzeigen wurden erstattet, Sicherheitsmaßnahmen ergriffen. Er hat sämtliche in Betracht kommende Möglichkeiten ausgeschöpft – sie liefen alle ins Leere. Die Täter konnten bislang nicht ermittelt werden und befinden sich nach wie vor auf freiem Fuß.

Beinahe tödlicher Ausgang nach Streit mit Messer, (wieder mal) Corona Soforthilfe und mehrere Verfahren vor dem Finanzgericht.

Ein Abend in der Stadt, der in Gewalt endete

Anke verteidigt im Mai zusammen mit Possemeyer einen Mandanten vor einem Landgericht in NRW gegen den Vorwurf des versuchten Totschlags vorgeworfen. Nach einigen coronabedingten Terminverschiebungen wird die Verhandlung mit der Vernehmung weiterer Tatzeugen und der vor Ort eingesetzten Polizeibeamten fortgeführt.

Die bereits stattgefundene Beweisaufnahme, u. a. mit der Vernehmung des Geschädigten, hat bereits ergeben, dass sich das Geschehen im letzten Jahr anders darstellt, als es aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hervorgeht. Diese Abweichung ist bei einem dynamischen Geschehen in der Nacht nicht ungewöhnlich, so auch bei der vorliegenden zunächst verbalen später körperlichen Auseinandersetzung auf der Straße einer westfälischen Großstadt. Zeugen schildern häufig noch vor Ort Beobachtungen, die sie selbst nicht gesehen und nur von anderen Zeugen mitgeteilt bekommen haben, oder teilen in der ersten Vernehmung keine eigenen Beobachtungen mit, sondern stellen nur Vermutungen auf. Hierdurch entsteht im Ermittlungsverfahren ein verzerrtes Bild des Geschehensablaufes, das in der Beweisaufnahme nun gerückt werden muss. Die Kammer muss sich außerdem nun mit der Frage auseinandersetzen, ob die Handlungen des Mandanten möglicherweise als Notwehrhandlungen gerechtfertigt waren.

Ein kurzer Klick mit Folgen

Wegen des Vorwurfes des Computerbetruges vertritt Anke eine Mandantin aus Berlin. Das Landeskriminalamt Berlin leitet derzeit sehr viele Verfahren ein und versendet Anhörungsbogen an Personen, die in der ersten Pandemie-Welle im April bzw. Mai 2020 zunächst Corona-Soforthilfe beantragten und kurze Zeit später die erhaltenen Mittel zurückzahlten.

Viele Unternehmer hatten zunächst, wie von der Politik lautstark gefordert, einen Antrag auf Hilfe gestellt. Erst später kamen Zweifel auf, ob die Voraussetzungen für eine Antragstellung vorgelegen haben. Bei der Beurteilung eines potentiellen Fehlverhaltens muss beachtet werden, dass die Anträge in der Zeit des 1. Lockdowns gestellt wurden, in der niemand tatsächlich sagen konnte, wie es weitergeht und wann wieder Lockerungen in Sicht kommen werden würden. Die Möglichkeit zur Antragstellung per elektronischem Formular im Massenverfahren wurde von den Behörden kurzfristig und teilweise undurchsichtig umgesetzt.

Dass die Schreiben des LKA für Unsicherheit bei den Betroffenen sorgt, ist verständlich. Anke ist zuversichtlich, dass die zuständige Staatsanwaltschaft mit den Verfahren umzugehen weiß. Strafrecht muss und soll ultima ratio bleiben.

Finanzgerichtsverfahren hoch 3

Anke unterstützt Bischoff zudem in drei laufenden finanzgerichtlichen Verfahren:

Vor Gericht wird über die Anerkennung der Wertminderungen von Forderungen gestritten. Bei der Mandantin handelt es sich um ein „altes“ Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Ein bereits ca. 15 Jahre zurückliegender Expansionsversuch in ein europäisches Nachbarland misslang. Nun geht es immer noch um die Anerkennung der Verluste, die durch eine Vielzahl von Warenüberlassungen beim Versuch entstanden sind, die Expansion zu einem guten Ergebnis zu führen.

Mit dem zweiten beklagten Finanzamt wird vor dem Finanzgericht über eine Haftung einer „Strohmann“-Geschäftsführerin gestritten, die keinerlei Kenntnis von der Betriebsaufnahme hatte. Parallel läuft bereits seit 5 Jahren ein Ermittlungsverfahren gegen einen Dritten, der unsere Mandantin für seine kriminellen Machenschaften eingespannt, sie finanziell ausgebeutelt und sie später als „Strohmann“-Geschäftsführerin für eine seiner Gesellschaften eingesetzt hat. Das Finanzgericht gilt es nun davon zu überzeugen, dass dieser einzigartige und hochkriminelle Sachverhalt nicht mit anderen Fällen zu vergleichen ist.

Im dritten Fall erkennt das Finanzamt die Unternehmerstellung eines Mandanten und somit die anfänglichen Verluste in der Gründungszeit des Unternehmens steuerrechtlich nicht an. Der Mandant hatte ein eigenes Unternehmen gegründet und daneben, auch mit Blick auf eine finanzielle Absicherung, in Vollzeit weiterhin seinen eigentlichen Job ausgeübt. Zur Unternehmensführung bediente er sich Angestellter, die das Unternehmen in ihrem Sinne führten und oftmals nach außen vertraten. Eigentlich ein klarer Fall von Unternehmerschaft. Da der streitbefangene Zeitraum mehr als 10 Jahre zurück liegt, gibt es allerdings kaum mehr Unterlagen. Vor dem Finanzgericht gilt es nun das Unternehmerrisiko und die Unternehmerinitiative des Mandanten herauszuarbeiten.