Was machen wir im Mai
Was macht Minoggio
Minoggio hat für ein Versicherungsunternehmen mit vielen Standorten einen Alarmplan auszuarbeiten und umzusetzen, wie man sich jeweils bei einer plötzlich stattfindenden, behördlichen Durchsuchung (Polizei/Zoll/Steuerbehörden/Kartellbehörden etc.) richtig verhält.
Dazu hieß es früher: Wieso sowas? Wir sind doch keine kriminelle Vereinigung! Wer nichts zu verbergen hat, muss auch nicht befürchten. Außerdem ist unanständig, als Unternehmensverantwortlicher nicht genau das zu tun, was ein Behördenmitarbeiter von einem verlangt.
Mittlerweile wissen es die allermeisten Unternehmensverantwortlichen besser: Durchsuchungen treffen Unternehmen immer unvorbereitet. Sie schaffen Unsicherheit, können den Ruf und den inneren Betriebsfrieden massiv gefährden – und in den meisten Fällen (das ist statistisch abgesichert) richtet sich entweder gar kein Verdacht gegen Unternehmensverantwortliche oder kann dieser später spurlos ausgeräumt werden. Ein Unternehmen hat eine eigene Rechtsposition in einem sie berührenden Ermittlungsverfahren zu behaupten, Unternehmensführungen sind auch verantwortlich dafür. Sie erfüllen ihre Aufgabe, Strafverfolgungsbehörden eine vollkommen andere. Denen sind Unternehmensziele in aller Regel absolut gleichgültig.
Deshalb ist richtig, sich im Vorfeld zu informieren. Es ist richtig, Verantwortlichkeiten und Organisationsstrukturen festzulegen, um im Fall des Falles bei einer Durchsuchung rechtsstaatlich einwandfrei und im Interesse des Unternehmens das Richtige zu tun (und in der Praxis erfahrungsgemäß wichtiger: das Falsche zu lassen).
Was tut man als externer Wirtschaftsstrafverteidiger im Rahmen einer Präventivberatung? Zunächst das Risikoprofil des Unternehmens ermitteln, aus der eigenen Erfahrung und der Unternehmenserfahrung. Rechtsstaatliches Bewusstsein stärken, über einzelne Rechte und Pflichten bei einer Durchsuchung informieren. Kurze und auch bei Stress noch verstehbare Handlungsanweisungen vorbereiten, mit den jeweiligen, als Verantwortlichen vor Ort vorgesehenen Personen sprechen.
Erleichtert wird eine solche Aufgabe für uns Berater erfahrungsgemäß entscheidend, sofern einer der Teilnehmer bereits eine derartige Situation erlebt hat: Nach dessen Schilderungen über die sofort entstehenden Unsicherheiten, fast immer große Beklemmung und vielfach blanke Ängste, den als bedrohlich empfundenen (manchmal unvermeidbar, manchmal so gewünscht und provoziert) staatlichen Zugriff hat man es als Berater sehr leicht, Unternehmensführung und Mitarbeiter vom Sinn einer derartigen Vorbereitung zu überzeugen – auch wenn niemand im Unternehmen Compliance vernachlässigen oder gar vorsätzlich Gesetze und sonstige Vorschriften verletzen will. Es haben eben auch alle Unternehmen Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen und Evakuierungspläne, obwohl niemand mit Feuergefahr leichtfertig umgeht.
Daneben steht die Fertigstellung eines Rechtsgutachtens für ein IT-Unternehmen an. Es geht um die Ausstattung von Kundenveranstaltungen und Werbegeschenke, die dem Kunden Aufmerksamkeit und Beachtung signalisieren sollen, aber nicht als strafbare Angestelltenbestechung oder Korruption gewertet werden dürfen. Wer denkt, der Gesetzgeber hätte in diesem Bereich mittlerweile alles für die Praxis klar und vorhersehbar geregelt, der irrt gewaltig. Die Unsicherheiten sind nach der letzten Reform der Angestelltenbestechung gemäß § 299 StGB größer geworden und nicht geringer. Es geht dabei nicht darum, dass die Übergabe eines dicken Bargeldbündels in einem Briefumschlag strafbar ist. Hierzu benötigt niemand ein Rechtsgutachten. Es geht darum, ob ein allein in guter Absicht und in Freundlichkeit zugedachtes Buch oder die Einladung zu einer Hafenrundfahrt im Nachhinein kriminalisiert werden können.
Schließlich stehen die Petersberger Tage an – eine Fortbildung gerade unter Wirtschaftsstrafverteidigern, die neben fachlichen Anregungen natürlich auch Gelegenheit gibt, sich miteinander auszutauschen und sich gegenseitig darin zu bestärken, zuweilen beruflich durchaus Sinnvolles zu tun: Nach einem viel zitierten Wort (der Schöpfer ist leider nicht mehr ermittelbar) soll ja der Strafverteidiger als Bremse am Wagen der Gerechtigkeit anzusehen sein. Gut so. Niemand von uns möchte in einem Wagen ohne Bremsen fahren.
Was macht Wehn
Der Mai wird im Dezernat von Herrn Wehn trotz der Feiertage ein turbulenter Monat.
Gleich zu Beginn des Monats hält Herr Wehn einen Vortrag zur Schulung neuer Steuerfahnder im Bereich einer hiesigen Oberfinanzdirektion. Der Kontakt zwischen einem erfahrenen Steuerstrafverteidiger und angehenden Steuerfahndern soll dazu dienen, der „anderen Seite“ ein wenig den Blick für das Gegenüber zu schärfen und Verständnis zu wecken.
In einem steuerstrafrechtlichen Umfangsverfahren geht es ebenfalls gleich zu Beginn des Monats Mai in einem Verfahren vor einem nordrheinwestfälischen Landgericht um die Frage, ob bei einer Durchsuchung aufgefundene Rechnungen des Mandanten tatsächlich vom Rechnungsaussteller stammen oder aber vom Mandanten selbst geschrieben wurden. Hintergrund ist der Vorwurf von Steuerhinterziehungen durch Einbuchen von sogenannten Abdeckrechnungen zur Verschleierung von Schwarzlöhnen.
Das zweite Wochenende steht dann gemeinsam mit allen anderen Anwaltskollegen aus dem Büro im Zeichen der Fortbildung. Bei den Petersberger Tagen in Bonn geht es um die Frage der immer aktueller werdenden Strafverteidigungen mit europäischen und internationalen Bezügen.
Passend dazu findet Mitte Mai eine umfangreiche Besprechung mit einer Vielzahl von Beteiligten statt in einem Steuerstrafverfahren mit Auslandsbezug nach Frankreich und in die Niederlande. Dabei geht es zum einem darum, welchem Land der Besteuerungsanspruch zusteht und (wenn überhaupt), wo der Mandant sich möglicherweise nicht vollständig korrekt verhalten haben könnte.
Weiter im Mai ist noch ein umfangreiches steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren vor einem Gericht im Sauerland, in dem zusätzlich der Vorwurf der Insolvenzverschleppung erhoben wird, zu verhandeln. Da der Mandant nach wie vor Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften ist, wäre eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung fatal. Der Mandant könnte dann nämlich bei einer Verurteilung wegen Vorsatzes nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH tätig sein, was wirtschaftlich erhebliche Nachteile nach sich ziehen würde.
Was macht Possemeyer
Possemeyer wird im Mai in mehreren umfangreichen Verfahren vor verschiedenen Strafkammern in NRW verteidigen:
In einem Verfahren Anfang Mai bei einem Landgericht in der Nähe von Düsseldorf geht es um verschiedene Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Strafschärfend könnte sich hier besonders auswirken, dass die Taten als Bandendelikte angeklagt sind. Bei der Verurteilung zu einer Bandentat bzgl. einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel ist regelmäßig mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Als Grund für die Strafverschärfung der Bandendelikte wird vom Gesetzgeber und Rechtsprechung die besondere Gefährlichkeit der Bandentat angeführt. Das Zusammenwirken von Bandenmitgliedern sei gefährlicher als Taten von Einzeltätern oder von zwei Mittätern, da bei der Bande die Planung, die Tatvorbereitung, die Tatausführung und die Tatsicherung häufig sorgfältiger, vorsichtiger, aufwändiger und ruhiger vorgenommen und in idealer Arbeitsteilung von Spezialisten mit Berufserfahrung wahrgenommen werden. Neben diesem äußeren Umstand erwächst die Straferhöhung der Bandendelikte aber auch aus der Gefährlichkeit der Bandenverbindung (Organisationsgefahr). Bei der Verteidigung wird es deshalb ein besonderer Schwerpunkt sein, der Kammer aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen des Bandenbegriffs in diesem Fall tatsächlich nicht vorliegen.
Ein umfangreiches und rechtlich schwieriges Berufungsverfahren beginnt Mitte Mai bei einem Landgericht. Possemeyer hat bereits vor zwei Jahren in der ersten Instanz vor dem Schöffengericht in zahlreichen Verhandlungstagen verteidigt, seitdem ist seitens der Justiz nicht viel passiert. Das Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft überengagiert geführt. Sie hatte bereits zwischendurch einen Haftbefehl beantragt, was man in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abwehren konnte. In der Sache geht es um eine Anstiftung zur Untreue. Unserem Mandanten wird vorgeworfen, eine Frau aus vermeintlicher Liebe dazu gebracht zu haben, von den Konten eines Unternehmens, zu denen sie Kontovollmacht hatte, in fast 30 Fällen unberechtigterweise Gelder auf seine Konten zu transferieren. Der Gesamtschaden soll sich auf einen mittleren sechsstelligen Betrag belaufen. Problematisch ist insbesondere noch, ob tatsächlich Anstiftung oder lediglich eine Beihilfe zur Untreue vorliegt. Das ist deshalb entscheidend, da der Anstifter nach § 26 StGB im Grundsatz gleich dem Täter bestraft wird. Bei der Beihilfe richtet sich zwar die Strafe auch nach der Strafandrohung für den Täter, allerdings ist sie nach § 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch zu mildern.
Was macht Bischoff
In einem Steuerstrafverfahren bereitet Bischoff eine erste Besprechung mit der Steuerfahndung vor. Der Mandant betreibt einen System-Gastronomiebetrieb im Münsterland. Er war aufgrund einer anonymen Anzeige eines – wie sich im Nachhinein herausstellte – im Streit ausgeschiedenen Mitarbeiters ins Fadenkreuz der Ermittler geraten. Der Mitarbeiter beschuldigte den Mandanten, die Bareinnahmen in der EDV-gestützten Registrierkasse unvollständig zu erfassen. Nach Durchsuchung, monatelangen Ermittlungen und zahlreichen Bemühungen um ein frühzeitiges Gespräch zur Positionsbestimmung hat die Fahndung jetzt endlich vorläufige Prüfungsergebnisse präsentiert, denen entgegengetreten werden muss. Die trotz umfangreicher Ermittlungen überwiegend formellen Buchführungsmängel möchte die Steuerfahndung jetzt dazu nutzen, ohne konkrete Begründung oder den sicheren Nachweis einer Steuerstraftat einen viel zu hohen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die Gesamtumsätze durchzusetzen. Bislang fehlt beispielsweise jede Kontrollüberlegung dazu, ob diese hinzugeschätzten Umsätze überhaupt mit den vorhandenen Ressourcen erwirtschaftet werden konnten. Ein solches Vorgehen widerspricht den mittlerweile verfestigten Grundsätzen des Bundesfinanzhofes, wonach eine Schätzung immer plausibel und wirtschaftlich möglich sein muss. Eine quasi begründungslose, griffweise Schätzung ist zwar auf den ersten Blick ein einfacher Weg zum gewünschten Mehrergebnis und wird deshalb immer wieder angedroht. Dieser Weg ist aber in seiner simplen Form schlicht unzulässig (zu einer entsprechenden BFH-Entscheidung vgl. beispielsweise: https://www.minoggio.de/bfh-erteilt-griffweisen-zuschaetzung-absage/). Das bedeutet für die Strategie: Argumente zur Unplausibilität der Hinzuschätzung anhand der tatsächlichen Verhältnisse mit Akribie sammeln und dem Vorschlag rechtlich und tatsächlich vorbereitet entgegenzutreten. Oftmals bieten sich dann plötzlich im Gespräch neue Lösungsansätze, die zur Verfahrensabkürzung für beide Seiten tragbar sind.
Bischoff bereitet zudem gerade gemeinsam mit einem zivilrechtlichen Kollegen einen Verhandlungstermin vor einem Landgericht in Ostwestfalen vor. Gestritten wird zivilrechtlich um sechsstellige Provisionsansprüche. Zusätzlich strafrechtlicher Flankenschutz ist im Interesse des gemeinsamen Mandanten erforderlich, da parallel ein Strafverfahren mit gegenseitigen Vorwürfen zwischen den Parteien läuft. Im Zivil- und im Strafprozess geht es letztlich um den identischen Lebenssachverhalt. Deshalb ist es wichtig, die Strategie immer im Hinblick auf beide Verfahren abzustimmen und das Vorgehen insgesamt einheitlich zu koordinieren. Das funktioniert nur im Team und im Austausch zwischen den beteiligten Anwälten. Es ist deshalb im vorliegenden Fall in beiden Verfahren zwingend, dass die Strafverteidigerin neben dem federführenden Zivilrechtler im Zivilprozess auftritt. Genauso ist selbstverständlich, dass Stellungnahmen im Strafverfahren im Vorfeld mit dem Kollegen abgestimmt werden.
Es stehen darüber hinaus mehrere Verhandlungstermine in Wirtschafts- und Steuerstrafprozessen an. Verhandelt wird unter anderem gegen einen Apotheker, der seine Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben hat. Er hatte vor unserer Mandatierung aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen einen viel zu hohen Strafbefehl mit einer förmlichen Geldstrafe im sechsstelligen Bereich zugestellt bekommen. Nach Einspruch dagegen wird jetzt mit dem Ziel einer Einstellung gegen Geldauflage verhandelt. Zwischenzeitlich sind auch die ausstehenden Erklärungen komplett eingereicht, so dass sich die nachzuzahlenden Steuern reduziert haben. Diese Verbesserung des Ausgangslage darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die unkontrollierte Überschreitung der Abgabefristen für Jahreserklärungen und auch für Umsatzsteuervoranmeldungen mittlerweile oftmals zu einer schnellen Verfahrenseinleitung wegen Steuerhinterziehung führt. Wenn tatsächlich eine Steuerforderung des Finanzamtes für den betroffenen Zeitraum besteht, steht die vorsätzliche Steuerstraftat damit relativ unproblematisch für die Strafverfolgungsbehörden fest. Denn eine fahrlässige Fristüberschreitung lässt sich nur in absoluten Ausnahmesituationen begründen. Glücklicherweise ist eine Einstellung des Strafverfahrens gegen eine Geldauflage auch möglich, wenn eine Straftat feststeht. Für Angehörige mit besonderer Berufsaufsicht (Ärzte, Anwälte, Steuerberater oder eben Apotheker) ist das ausnehmend wichtig.
Neben der Mandatsarbeit, der Vortrags- und Vorlesungstätigkeit darf die eigene Fortbildung nicht vernachlässigt werden. Deshalb freut Bischoff sich gemeinsamen mit den Kollegen auf die Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsverein zur Strafverteidigung mit europäischen und internationalen Bezügen. https://www.ag-strafrecht.de/media/1387/petersberger-tage-2019-1seitig.pdf Interessante Themen wie die fehlende wörtliche Protokollierung im Strafprozess sowie unternehmensinterne Ermittlungen stehen auf dem Programm.
Was macht Westermann
Westermann bereitet in mehreren Ermittlungsverfahren Einstellungsanträge an die zuständigen Staatsanwaltschaften vor. In einem Verfahren wegen eines angeblichen Raubüberfalls ist es zu schwerwiegenden Eingriffen zulasten des Mandanten und seiner Familie gekommen. Seine Wohnung wurde durchsucht, alle Familienmitglieder fotografiert. Schnell stellt sich bei Lektüre der Ermittlungsakte jedoch heraus, dass die Hinweise, die der Polizei zur Verfügung standen, solche Maßnahmen überhaupt nicht gerechtfertigt haben. Es lagen lediglich eine ungenaue Personenbeschreibung vor sowie eine ungenaue Ortung eines bei dem Raub entwendeten Mobiltelefons.
Dennoch wurde die Wohnung des Mandanten ohne Durchsuchungsbeschluss wegen angeblicher „Gefahr im Verzug“ durchsucht, was für ihn und die gesamte Familie eine erhebliche Belastung dargestellt hat. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen hat sich der Tatverdacht erwartungsgemäß ebenfalls nicht bestätigt. Eine Einstellung des Verfahrens ist sicher. Zwar sieht das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) nach einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch Ersatzansprüche für letztlich nicht gerechtfertigte Strafverfolgungsmaßnahmen wie z.B. Durchsuchungen vor. Zur Geltendmachung müsste aber tatsächlich bei der Maßnahme ein materieller Schaden (z.B. Schäden an der Einrichtung oder EDV) entstanden sein. Einen Ersatz für die oftmals schlimmere psychische Belastung gibt es nicht.
Im Mai steht außerdem eine Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht an. Dem Mandanten und einem Mitangeklagten werden Betrug und Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung über einen längeren Zeitraum in ca. zwei Dutzend Fällen vorgeworfen. Der Mandant hatte mit einem Einzelunternehmen Bauleistungen ausgeführt, die tatsächliche Leitung des Unternehmens oblag nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dabei allerdings dem Mitangeklagten. Nach dem Gesetz sind beide -also der förmliche Inhaber des Unternehmens als auch der faktisch leitende- zur ordnungsgemäßen Meldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung verpflichtet, ebenso zur vollständigen Abführung der entsprechenden Beiträge. Da Schwarzarbeit in diesem Fall aufgrund vorhandener Unterlagen und Zeugenaussagen kaum grundsätzlich bestritten werden kann, konzentriert sich die Verteidigung auf das Strafmaß. Die Tatsache, dass der Mandant hier tatsächlich lediglich formell als Inhaber aufgetreten ist und tatsächlich keine Kontrolle oder Überblick über die Arbeitsverhältnisse in dem Unternehmen hatte, beseitigt zwar nicht grundsätzlich den Tatbestand in jedem Fall. Dennoch muss sich dies in jedem Fall deutlich strafmildernd auswirken, dieser Punkt ist deshalb in der Hauptverhandlung herauszuarbeiten. Außerdem muss die Höhe der vorenthaltenen Beiträge (laut Anklage im oberen 5-stelligen Bereich) genau überprüft werden.
In dem im letzten Monat erwähnten Betrugsverfahren über die Rückforderung öffentlicher Leistungen hat die Behörde zunächst von einem Rückforderungsbescheid Abstand genommen. Stattdessen hat die auszahlende Stelle die Bereitschaft signalisiert, auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen noch einmal genau den gesamten Bewilligungszeitraum zu prüfen. Der Mandant hat damit erfreulicherweise weiter Gelegenheit, seine Bezugsberechtigung nachzuweisen.
Im Übrigen bildet sich Westermann zusammen mit seinen Kollegen fort im Rahmen der anstehenden Petersberger Tage, der Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsverein zur Strafverteidigung.