Vorbereitung auf ein Steuerstrafverfahren
Minoggio hat im Januar die Vorbereitungen auf ein Steuerstrafverfahren aufzunehmen, das im Februar vor einem Landgericht in Niedersachsen beginnen soll. Im Fokus steht, ob ein Steueranwalt als Angeklagter an steuerlichen Konstruktionen im Rahmen einer Stiftung (sogenanntes Familien-Doppelstiftungsmodell) teilgenommen hat, die man als von vornherein steuerlich unzulässig ansehen musste und hinter denen die Absicht der Steuerhinterziehung stand. Dem Berufskollegen aus dem Norden wird vorgeworfen, seine fachliche Kompetenz zu unredlichen Zwecken eingesetzt und daher an einer Steuerhinterziehung mitgewirkt zu haben. Geht es um „viel Geld“, um „reiche Erben“ und um „Steuertricks, “ steht in derartigen Fällen das Urteil der öffentlichen Meinung mit der ersten Berichterstattung quasi fest. Vermeintliche Moral wird mit vermeintlicher Gerechtigkeit unter oft maligner Beimischung eines Schusses von Sozialneid zu einem ungenießbaren Brei vermengt. Das macht nicht immer vor den Staatsanwaltschaften und manchmal noch nicht einmal vor den Strafgerichten halt: Verkannt wird, dass die Steuerbelastung große Einkommen und große Vermögen viel härter trifft. Verkannt wird, dass eine Vielzahl von Fiskalbelastungen durch vollkommen legale Steuergestaltung vermieden oder abgemildert werden dürfen. Verkannt wird, dass die Einzelsteuergesetze in Deutschland seit Jahrzehnten nicht nur Zielgebiet lenkender, sich teilweise innerhalb von Monaten ändernder Steuerpolitik geworden sind, sondern genauso Zielgebiet von ungezügeltem Lobbyismus von links oder rechts, von oben oder unten.
Plakativ: Wenn Steuerberater ganze Wochenseminare nur dazu belegen müssen, wie man Verrechnungspreise in Konzernen dokumentiert, damit sie vom Finanzamt anerkannt werden, wenn mittelständische Technikunternehmen Steuerabteilungen mit hochqualifizierten Beratern unterhalten, die größer sind als die technischen Entwicklungsabteilungen, muss auch dem letzten Steuerpolitiker klar werden, dass das Steuerrecht dringend tiefgreifender Reformen im Sinne von Vereinfachungen bedarf. Und dass es sozialen Schaden verursacht, erst durch komplizierte nationale Steuergesetze und deren den Wortlaut oftmals verlassende Auslegung ein nicht mehr sicher rechtlich zu durchdringendes Dickicht zu schaffen, um im Nachhinein Berater und Steuerpflichtige zu kriminalisieren.
Der Bürger würde sich wundern, wie oft wir es im Steuerstrafverfahren mit derartigen Konstellationen zu tun haben. Wer googeln möchte: „Goldfinger Augsburg“ hilft beispielsweise momentan weiter. „Cum Ex“ leider zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr. Vielmehr bleibt abzuwarten, (Vorsicht! nur persönliche Auffassung bei uns!) ob Bundesfinanzhof oder Bundesverfassungsgericht den Mut zum Eingreifen aufbringen und die rechtsstaatlichen Mindestgebote der Vorhersehbarkeit eines strafbaren Verhaltens und der genügenden Bestimmtheit der Norm gegen Rechtspolitiker–, Medienmacht und Vox Populi durchsetzen werden.
Ansonsten hat Minoggio im Januar die Veröffentlichungsprojekte der Kanzlei mit voranzutreiben und ist ausgesprochen dankbar dafür, in welch hohem Maße die Kollegen hier mittlerweile dafür die Verantwortung übernehmen und die notwendigerweise tiefgehenden, wissenschaftlichen Arbeiten erledigen.
Auch im Jahr 2021 geht es für Bischoff sofort mit Pulverdampf in einer Hauptverhandlung weiter. Die Verteidigung einer Steuerberaterin in eigener Sache ist für die Mandantin von existenzieller Bedeutung. Ein Lösungsversuch in einem komplexen Steuerstrafverfahren muss vorbereitet werden.
Hauptverhandlung wegen Untreue
Mitte Januar 2021 beginnt eine Hauptverhandlung vor einem hessischen Schöffengericht wegen Untreuevorwürfen. Der Mandant hat als Geschäftsführer einer GmbH dafür gesorgt, dass über mehrere Jahre hinweg insgesamt Beträge im sechsstelligen Bereich auf sein Konto umgeleitet wurden. Verwendungszweck u.a. „Finanzamt“. Das Geld ist weg. Diese Überweisungen waren aus Sicht des Mandanten mit der Gesellschafterin abgestimmt. Dann könnte es sich um Gehaltszahlungen handeln, die er lediglich als Einnahmen versteuern müsste. Die Gesellschafterin streitet ihre Zustimmung mittlerweile ab und hatte Anzeige erstattet. Es kommt deshalb darauf an, ob sie tatsächlich von den Überweisungen gewusst hat. Immerhin hatte sie Zugriff auf das Konto und hatte sich regelmäßig die Kontoauszüge vorlegen lassen. Dennoch ist sie nie eingeschritten und hat die Überweisungen hinterfragt. In der Verteidigung geht es also vor allem darum, möglichst viele Indiztatsachen für das Einverständnis der Gesellschafterin zusammenzutragen. Für den Mandanten geht es um Einiges, da er bereits wegen einer ähnlichen Straftat vorbestraft ist. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, ist nicht sicher, dass seine Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt wird. Eine Schadenswiedergutmachung war ihm bislang nicht möglich.
Des Beraters Albtraum: eigenes Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Das Schlimmste für einen Berater, egal ob Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Anwalt, ist ein eigenes Strafverfahren. Diese gehören leider mittlerweile zum Berufsrisiko eines Beraters. Es kommt immer wieder vor, dass ein berufstypisches Beratungsverhalten als Beihilfe zu einer Straftat des Mandanten gewertet wird. So auch bei der von Bischoff verteidigten Steuerberaterin. Sie hatte einen Mandanten bei einer steuerlichen Gestaltung im Hinblick auf mögliche steuerliche Konsequenzen und Alternativen beraten. Die Steuerfahndung vermutet jetzt einen nicht komplett fernliegenden Gestaltungsmissbrauch, dem keine wirtschaftlichen Erwägungen zugrunde liegen, sondern lediglich die Intention, unberechtigt Steuern zu sparen. So geriet die Beraterin selbst in den Fokus der Steuerfahndung. Gegen sie wurde ein eigenes Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet. Es geht jetzt darum, in einer Stellungnahme die Position aufzuzeigen und darzulegen, dass sie lediglich ihre Aufgaben als Steuerberaterin erfüllt hat und nicht an einem Gestaltungsmissbrauch des Mandanten mitwirken wollte, sollte es denn einen solchen gegeben haben. Die ihr bekannten Erwägungen des Mandanten würden tatsächlich keinen Anlass dafür, von einem unrechtmäßigen Steuersparmodell auszugehen. Dass dieser später in der Gestaltung seine tatsächlichen Pläne aufgegeben hat und möglicherweise nur den Schein wahrte, darf nicht zu ihren Lasten gehen. Sie wusste hiervon nichts. Für sie ist angesichts ihrer Position und wegen der besonderen Berufsaufsicht besonders wichtig, das Verfahren schnell und folgenlos zu beenden. Hierauf wird in den nächsten Wochen hingearbeitet.
Erörterungstermin in einem Steuerstrafverfahren
In einem bereits seit mehreren Jahren laufenden Steuerstrafverfahren steht im Januar ein Erörterungstermin beim Landgericht an. Bischoff hatte das Verfahren erst nach Anklageerhebung übernommen. Parallel zum Strafverfahren laufen mehrere Finanzgerichtsprozesse – für den Mandanten aufwendig. Bislang hatten die Vorberater nicht versucht, die Fäden zusammenzuführen und die Verfahren insgesamt als Gesamtpaket zu lösen. Dies ist nun der in der Verteidigung verfolgte Ansatz. Steuerlich zeichnet sich bereits eine konkrete und wirtschaftlich vernünftige Lösung ab. Auf diese kann sich der Mandant aber nur einlassen, wenn es auch eine einverständliche Lösung für das Steuerstrafverfahren bei Gericht geben kann. Ansonsten gibt er steuerlich wertvolle Positionen aus der Hand, die ihm sodann im Strafverfahren entgegengehalten werden können. Da er sämtliche Steuern gezahlt hat, vorher noch nie auffällig gewesen ist und es inhaltlich eher um Unklarheiten in der Buchführung, denn um nachgewiesene Unrichtigkeiten geht, dürfte mittlerweile der Weg zu einer Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage nicht mehr verschlossen sein. Die Argumente für eine solche Lösung sind vorbereitet und müssen nun im Termin bei Gericht präsentiert werden. Für den Mandanten ist dabei angenehm, dass ein solcher Termin im Vorfeld der eigentlichen Hauptverhandlung ohne seine Beteiligung durchgeführt werden kann. Er muss sich der Belastung eines Prozesses nicht aussetzen. Letztlich hängt alles davon ab, ob ein wirtschaftlich vernünftiges Gesamtpaket unter Einbeziehung des Strafverfahrens geschnürt werden kann. Hierfür wird in der Verteidigung alles getan werden.
Tätigkeiten für den Steuerberaterverband Westfalen-Lippe
im Januar hat Bischoff zudem einige Termine in diversen Arbeitskreisen beim Steuerberaterverband Westfalen-Lippe wahrzunehmen. Es geht um die Digitalisierung im Besteuerungsverfahren, um insolvenzrechtliche Themen und um finanzgerichtliche Entscheidungen aus verfahrensrechtlicher Sicht. Darüber hinaus muss ein Beitrag zu wesentlichen steuerstrafrechtlichen Entscheidungen für die Verbandszeitschrift Profile geschrieben werden. In der Vorlesung Steuerstrafrecht an der FOM Münster heißt es Endspurt: Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige müssen noch zu Ende besprochen werden. Danach sollen die Studenten erste Einblicke in die Abläufe eines Steuerstrafverfahrens erhalten. Auch die steuerrechtlichen Bußgeldvorschriften stehen zuletzt noch auf dem Programm. Danach sind die Studierenden hoffentlich gerüstet für ihre Abschlussprüfung.
Hauptverhandlungstermine, (hoffentlich) der Abschluss eines Steuerverfahrens und –soweit coronabedingt möglich- ein Prozess in Österreich.
Beginn einer wohl langwierigen Hauptverhandlung
Der Januar hält für Wehn unter anderem einen Hauptverhandlungstermin vor einem Landgericht in Ostwestfalen bereit. Dem Mandanten wird Steuerhinterziehung in über 30 Fällen vorgeworfen. Dabei soll er dem Finanzamt zahlreiche gefälschte Rechnungen vorgelegt haben bzw. echte, aber nie beglichene Rechnungen. Teilweise wurden die geltend gemachten Vorsteuern ausgezahlt, in vielen Fällen weigerte sich das Finanzamt jedoch aufgrund von Unregelmäßigkeiten in den Rechnungen. Dabei blieb es jedoch nicht: Im Rahmen einer daraufhin angesetzten Umsatzsteuersonderprüfung fielen den Finanzbehörden dann noch zahlreiche weitere Unregelmäßigkeiten auf, was letztlich zur Einleitung des Strafverfahrens führte. Das Verfahren ist langwierig. Der Mandant bestreitet die Vorwürfe, die Ermittlungen haben sich mühsam gestaltet. Teilweise sind die Ansprechpartner bei den rechnungsstellenden Firmen nicht mehr auffindbar, die Licht in das Dunkel bringen könnten. Hier muss durch konkrete Beweisanträge das Gericht zu einer Aufklärung in der Hauptverhandlung bewegt werden. Diese Anträge bereitet Wehn zusammen mit den Mandanten im Januar vor.
Versuch eines Verfahrensabschlusses statt Gang vor das Finanzgericht
Ein möglicherweise existenzbedrohendes Steuerverfahren geht in eine „heiße Phase“ mit dem Abschluss des steuerlichen Einspruchsverfahrens. Zwar kann gegen eine negative Einspruchsentscheidung geklagt werden. Verfahren vor dem Finanzgericht ziehen sich bekanntermaßen jedoch über einen langen Zeitraum, teils von mehreren Jahren. Vorzuziehen wäre deshalb, für den Mandanten das beste Ergebnis bereits im Einspruchsverfahren zu erreichen. In diesem Mandat hatte Wehn zuletzt noch einmal umfangreich für den Mandanten, ein Transportunternehmen, Stellung genommen. Streitpunkt sind Umsatzsteuerbescheide über insgesamt fünf Jahre, deren weiteres Bestehen die Existenz der gesamten Firma gefährdet. Grob gesagt geht es in diesem komplexen Fall um die Frage, ob die von dem Mandanten durchgeführten Beförderungsleistungen aufgeteilt werden müssen nach steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen, und ob es sich bei den genutzten Fahrzeugen um solche handelt, die speziell für Krankentransporte ausgerüstet sind. In Zusammenarbeit mit der Steuerberaterin des Unternehmens wird Wehn die letzte Möglichkeit nutzen, das Finanzamt in einem persönlichen Gespräch von seinen Argumenten zu überzeugen. Hier geht es um alles oder nichts: Entweder die Besteuerungsgrundlagen bestehen wie vom Finanzamt angenommen, oder eben nicht. Für eine tatsächliche Verständigung, also einen Vergleich mit dem Finanzamt, bleibt in dieser Konstellation kein Raum. Notfalls muss das Finanzgericht zur Klärung angerufen werden.
Arbeitsausflug nach Österreich
Nach Österreich verschlägt es Wehn dann Ende des Monats – solange Corona und härtere Auflagen nicht dazwischenfunken. Einem Mandanten wird vorgeworfen, in Wien Provisionen als Handelsvertreter erhalten, aber in mehreren Jahren nicht bei der zuständigen Finanzbehörde im Rahmen der Einkommenssteuererklärung angegeben zu haben. Stattdessen habe er seinen Wohnort an einen unbekannten Ort verlegt, um als – so laut Anklage- „U-Boot“ seinen steuerlichen Pflichten zu entkommen. Damit wird in Österreich in der Öffentlichkeit ein Steuerpflichtiger bezeichnet, der sich angeblich seiner Steuerpflicht entzieht. Wehn kann den Mandanten in dem Termin vor dem Landgericht vertreten – anwesend muss allerdings zusätzlich ein in Österreich zugelassener Anwalt sein. Dieser sogenannte Einvernehmensrechtsanwalt fungiert letztlich aber nur als eine Art Bürge für das standesgemäße Verhalten seines Kollegen aus Deutschland. Mit Staatsanwaltschaft und Gericht konnte bereits im Vorfeld ein Einvernehmen über den Prozessablauf erreicht werden. Dennoch stellt natürlich der Termin für den Mandanten eine starke Belastung dar, sodass die Anwesenheit seines eigenen Anwalts und nicht nur eines österreichischen Kollegen in der Verhandlung vor Gericht wichtig ist.
Nach kurzer Pause: Entscheidende Hauptverhandlungstermine und eine Haftprüfung.
Vertretung eines Angeklagten wegen Brandstiftung
Nach einem kurzen Urlaub Anfang Januar stehen für Possemeyer gleich mehrere Hauptverhandlungen auf dem Programm. Teils handelt es sich dabei um Fortsetzungen bereits laufender Verfahren (z.B. die im letzten Monat erwähnte Kapitalstrafsache), teils aber auch um erste Termine in neuen Strafverfahren. So verteidigt Possemeyer z.B. vor einem Schöffengericht in Ostwestfalen. Dem Mandanten wird vorgeworfen, Fahrzeuge auf einem Parkplatz in Brand gesteckt zu haben, wodurch ein Schaden in sechsstelliger Höhe entstanden ist. Viel schwerer als der Sachschaden wiegt jedoch, dass es sich bei einem der Fahrzeuge um ein Wohnmobil gehandelt hat – laut BGH entsprechend dem Tatbestand des § 306a eine „andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient“. Damit erhöht sich die Straferwartung gegenüber einer einfachen Brandstiftung auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Eine Aussetzung zur Bewährung ist im Falle der Verurteilung nicht garantiert. Der Mandant bestreitet die Tat, im Verfahren werden Videoaufzeichnungen eine Rolle spielen sowie zahlreiche Zeugenaussagen. Possemeyer bereitet den ersten Termin Anfang Januar sorgfältig vor.
Haftprüfung in einem Verfahren wegen versuchten Totschlags
Ein Haftprüfungstermin steht für Mitte Januar an. Der Mandantin wird versuchter Totschlag vorgeworfen. Im Rahmen einer unübersichtlichen Auseinandersetzung mit einem halben Dutzend Personen war das Opfer durch einen Stich mit einem Taschenmesser verletzt worden – lebensgefährlich, aber nicht tödlich. Alle Beteiligten waren alkoholisiert, Zeugenaussagen deuten darauf hin, dass das spätere Opfer zuvor extrem aggressiv aufgetreten war. Es spricht einiges dafür, dass der Stich letztlich nicht gezielt, sondern im Rahmen einer Abwehrbewegung ausgeführt worden ist. Die vorhandenen Zeugenaussagen stützen diese Einlassung der Mandantin. Vor diesem Hintergrund hofft Possemeyer, eine Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen fehlendem dringenden Tatverdacht erreichen zu können.
Hauptverhandlung mit ungewissem Ausgang
Ende des Monats beginnt dann die nächste umfangreiche Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht. In fast 30 Fällen soll der Mandant mit anderen Beteiligten in Wohnungen im gesamten Bundesgebiet eingedrungen sein und Wertgegenstände gestohlen haben. Erschwerend kommt hinzu, dass er in mehreren Fällen auch ein „gefährliches Werkzeug“ mitgeführt haben soll, welches die Straferwartung auf eine Mindeststrafe von sechs Monaten erhöht: Einen Bolzenschneider. Mitentscheidend für das Verfahren wird deshalb sein, ob das Gericht dieses Werkzeug tatsächlich für gefährlich im Sinne des Strafgesetzbuches hält. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Zuletzt hatte ein Landgericht bei einem Seitenschneider die Eigenschaft als „gefährliches Werkzeug“ verneint. Es kommt immer auf die konkrete Beschaffenheit an. Aufgrund seiner Größe und Unhandlichkeit stellt ein Bolzenschneider kein Werkzeug da, welches sich realistisch zur Verletzung eines Menschen eignen würde. Dieser Punkt muss dem Gericht unter Vorlage einschlägiger Rechtsprechung klargemacht werden.
Verteidigung gegen ungerechtfertigten Eingriff in Grundrechte, Beschwerde in einer Haftsache und Versuch, eine Hauptverhandlung noch zu verhindern.
Abwehr einer ungerechtfertigten erkennungsdienstlichen Behandlung
Westermann versucht Anfang Januar einen unbegründeten Grundrechtseingriff gegen einen Mandanten abzuwehren. Dem Mandanten wird zu Unrecht eine schwere Körperverletzung vorgeworfen, das Verfahren lief bislang in ruhigen Bahnen. Nach Akteneinsicht und Besprechung mit dem Mandanten war bereits eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben worden. Die Anwesenheit des Mandanten am Tatort ist unstreitig, nach Akteninhalt und eigener Einlassung handelte es sich jedoch um eine offensichtliche Notwehrsituation. Nunmehr bekam der Mandant eine Ladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung: Es sollen Fotos angefertigt werden, außerdem soll der Mandant Fingerabdrücke abgeben. Gestützt wird diese Maßnahme auf § 81b StPO. Danach sind erkennungsdienstliche Maßnahmen bei einem Beschuldigten notwendig, solange es dem Zweck der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Keiner der beiden Alternativen liegt hier jedoch vor. Der Mandant bestreitet seine Anwesenheit oder Identität nicht. Streitig und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu klären ist lediglich die Notwehrsituation. Vor diesem Hintergrund sind durch erkennungsdienstliche Maßnahmen keinerlei neuen Erkenntnisse zu erwarten. Wenn eine Maßnahme aber nicht notwendig ist, ist sie auch nicht verhältnismäßig. Zwar liegt in Fällen wie diesem der Fokus natürlich darauf, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Diese wird letztlich unabhängig von der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme sein. Dennoch darf dem Staat nicht erlaubt werden, ohne ausreichende Begründung derartige Eingriffe vorzunehmen. Westermann wird deshalb einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Endspurt in einem Beschwerdeverfahren bezüglich U-Haft
In einem weiteren Ermittlungsverfahren bereitet Westermann eine sogenannte weitere Beschwerde gegen einen Haftfortdauerbeschluss vor. An dieser Stelle war bereits über den Fall berichtet worden. Staatsanwaltschaft sowie die bisher mit dem Fall befassten Gerichte gehen fälschlicherweise davon aus, dass hinsichtlich des Mandanten Fluchtgefahr besteht. Er befindet sich seit nunmehr fast einem Vierteljahr in Untersuchungshaft. Der Mandant hat in Koordination mit uns gegenüber den Behörden bereits umfangreiche Erklärungen abgegeben. Im Rahmen der Versuche, eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erreichen, kristallisierte sich immer mehr das angebliche Auslandsvermögen des Mandanten als für die Ermittler entscheidender Punkt heraus. Für dieses gibt es allerdings nur Indizien. Mehr als aufgewogen wird dieses Negativmerkmal für Fluchtgefahr außerdem durch umfangreiche Vermögenswerte und familiäre Bindungen im Inland. Durch die weitere Beschwerde, über die das Oberlandesgericht entscheiden wird, soll nun die Außervollzugsetzung erreicht werden. Ein nach objektiven Gesichtspunkten entscheidendes Gericht kann nach Ansicht von Westermann nur zu dem Schluss kommen, dass eine Außervollzugsetzung angemessen wäre. Hierzu hatte er noch einmal sämtliche Argumente übersichtlich und für das Oberlandesgericht nachvollziehbar zusammengefasst, vor allem dessen Rechtsprechung der vergangenen Jahre in vergleichbaren Fällen.
Beweisantrag im Zwischenverfahren
Einen nicht alltäglichen Beweisantrag-zumindest was den Zeitpunkt angeht-stellt Westermann in der zweiten Januarwoche. Der Mandantin war eine Anklageschrift zum Schöffengericht zugestellt worden. Der Vorwurf lautet auf Betrug in sechsstelliger Höhe, die Mandantin bestreitet die Vorwürfe. Einem Antrag auf Einstellung des Verfahrens hatte die Staatsanwaltschaft nicht entsprochen. Danach war durch weitere Ermittlungen der Verteidigung ein Zeuge gefunden worden, dessen Aussage entscheidend für die Frage ist, ob die Mandantin tatsächlich wie vorgeworfen das angebliche Betrugsopfer getäuscht haben soll. Mit Zustellung der Anklageschrift ist der Mandantin eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden, Einwände oder Beweiserhebungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen. Diese Frist ist im Regelfall bedeutungslos, da auch nach Ablauf dieser Frist bis zum Ende der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt werden können. In Fällen wie dem hier vorliegenden kann aber unter Umständen bereits die Eröffnung der Hauptverhandlung verhindert werden, wenn das Gericht zuvor den neuen Zeugen vernimmt und dessen Aussage würdigt.
Neubeginn eines Steuerstrafverfahrens, zivilrechtliche Unterstützung und Arbeit in verschiedenen Ermittlungsverfahren.
Zivilrechtlicher Flankenschutz für eine Mandantin
Hillejan startet nach entspannten Urlaubstagen zwischen Weihnachten und Silvester im engsten Familienkreis motiviert und voller Elan ins neue Jahr. Er beginnt im Januar zudem sein zweites Jahr bei MINOGGIO Wirtschafts- und Steuerrecht und ist schon sehr gespannt darauf, was das kommende Jahr bringen wird.
Bereits Anfang beziehungsweise Mitte Januar stehen für Hillejan bei Amts- und Landgerichten im Ruhrgebiet mehrere Gerichtsverhandlungen an. Einer langjährigen Mandantin gewährt Hillejan „zivilrechtlichen Flankenschutz“ in einer komplexen, sowohl im Straf- als auch Zivilgericht geführten Auseinandersetzung. Alle Verhandlungen hängen miteinander zusammen und betreffen unbegründete, teilweise bereits verjährte Forderungen ehemaliger Geschäftspartner des Mandanten. Diese gilt es abzuwehren. Hillejan ist zuversichtlich, dass die Behauptungen der Gegenseite im Einzelnen ins Leere laufen werden und die Verfahren zugunsten der Mandantin zügig beendet werden.
Zweiter Anlauf in einem Steuerstrafverfahren
Ferner wird Hillejan sich in der ersten Jahreshälfte mit einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren beschäftigen, das er zusammen mit Minoggio vor einem Landgericht in Hessen verhandelt. Inhaltlich geht es um den Vorwurf des Umsatzsteuerbetrugs in Millionenhöhe. In diesem Verfahren fanden bereits Ende des letzten Jahres erste Hauptverhandlungstage statt. Das Verfahren wurde aber aufgrund der Beiziehung umfangreicher Akten eines anderen Strafverfahrens, die sich auf das hiesige Verfahren direkt beziehen, beendet. Nach Aufarbeitung der neuen Akten durch Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung wird das Verfahren dann im kommenden Monat neu beginnen und sich wahrscheinlich über das erste Halbjahr ziehen. Deshalb muss man sich jetzt tief in der Akte einarbeiten, um bestmöglich auf die Hauptverhandlung vorbereitet zu sein.
Arbeit in verschiedenen Ermittlungsverfahren
Ansonsten bearbeitet Hillejan zeitgleich noch mehrere kleinere – aber nicht weniger wichtige – Strafverfahren, die sich noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens befinden. Hier gilt es sämtliche entlastende Informationen für die Mandanten zusammenzutragen und vorzubringen beziehungsweise belastenden Vorwürfen „den Wind aus den Segeln zu nehmen“. Vorrangiges Ziel ist dabei eine schnelle Einstellung des für die Mandanten belastenden (Steuer)strafverfahrens.
Positive Aussichten in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung
Ferner verteidigt Hillejan eine Mandantin vor einem Gericht im Ruhrgebiet wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen. Da die Steuerverkürzungsberechnungen zum Großteil auf Schätzungen beruhten und die Mandantin mit weiterem Material zur – für sie positiven – Aufklärung beitragen konnte, hat sich die Verhandlungsposition in der Hauptverhandlung deutlich verbessert. Hillejan ist guter Dinge, dass er aus dieser Position heraus ein für die Mandantin zufriedenstellendes Ergebnis erreichen kann.
Was wir in den Vormonaten gemacht haben sehen Sie unten in unserem Archiv!
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