Was machen wir im Dezember
Minoggio muss zunächst vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer eines Landgerichtes in NRW wegen des Vorwurfs einer Steuerhinterziehung in Mehrmillionenhöhe verteidigen. Gegenstand ist ein Aktienkauf in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gründung einer im Pharmabereich tätigen Aktiengesellschaft. Prägend für den Fall: Wirtschaftlich wurden im Endergebnis unter Berücksichtigung der Kursentwicklung keine realen Werte bewegt. Gleichwohl sucht die Fahndung im Steuerstrafverfahren seit Jahren zu belegen, dass eine Besteuerung nach Nominalpositionen fernab der tatsächlichen wirtschaftlichen Werte zu erfolgen hat und mit Vorsatz und damit strafbar unangemeldet geblieben ist. Wir sind angesichts der Ausrichtung des Ertragssteuerrechtes auf wirtschaftlich relevante Vorgänge zuversichtlich, dass dieser Blickwinkel vom Gericht korrigiert werden wird.
Wegen der Auswirkungen für anderweitig laufende Wirtschaftsstrafverfahren mit Beteiligung Minoggio als Verteidiger und Unternehmensverteidiger müssen auch im Dezember zwei öffentliche Hauptverfahren in Köln (cum/ex) und Bayern weiterhin beobachtet und ausgewertet werden. Ein absolut zulässiges und in bedeutungsvollen Verfahren notwendiges Vorgehen, um nicht gegenüber den beteiligten Behörden informationsmäßig hoffnungslos in die Defensive zu geraten und Verteidigungslinien zu verlieren. Wir nennen diesen, in komplexen Verfahren immer wieder auftretenden Effekt auch „die Wucht der ersten Beweisaufnahme“, die bereits entscheidend prägen kann und deshalb so gut es eben geht beobachtet und kontrolliert werden muss.
Weiterhin stehen im Dezember Termine für zwei Einigungsgespräche in jeweils großer Runde mit Strafverfolgungsbehörden an, zur Vermeidung von Gerichtsverfahren wegen Kursmanipulation nach Wertpapierhandelsgesetz und bei Korruptionsvorwürfen. Die „Erledigungsstatistik zum Jahresende“ ist manchmal Ansporn und Chance, ein über die Zeit auch bei der Strafverfolgungsbehörde missliebig gewordenes Strafverfahren mit einem Ergebnis abzuschließen, das die Verteidigung bei allen Bemühungen und allen Sachargumenten in den ersten Wochen der Ermittlungen nicht im Ansatz hätte erreichen können.
Dann ist Weihnachten, mit allen guten Wünschen auch für unsere Mandanten, ihre Familien und Mitarbeiter. Und ein paar Tage Luft holen nach dem alten und vor dem neuen Jahr, in dem wir hoffentlich nach Kräften dem Vertrauen gerecht werden, das uns die Menschen entgegenbringen, die uns sich und ihr Problem anvertrauen.
Bischoff bereitet im Dezember eine Einspruchsbegründung in einem steuerlichen Haftungsverfahren mit großer wirtschaftlicher Bedeutung vor. Der Mandant war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Das gegen ihn geführte Steuerstrafverfahren ist ohne förmliche Sanktion gegen Zahlung einer überschaubaren Geldauflage eingestellt. Obwohl eine solche Einstellung die Unschuldsvermutung unangetastet lässt, hat die Finanzverwaltung mehrere Haftungsbescheide gegen den Mandanten erlassen und sich hierbei auf eine Haftungsinanspruchnahme des Mandanten als einen angeblichen Steuerhinterzieher gestützt. Damit ist die Behörde in der Pflicht, den Vollbeweis der Steuerhinterziehung zu erbringen. Die Einstellung gegen Geldauflage hat hierbei nur indizielle Wirkung. Darüber hinaus hatten wir die Zustimmung zu diesem Vorgehen ausdrücklich mit rein prozessökonomischen Gründen und der psychischen Belastung durch das Strafverfahren erklärt. Eine Einlassung zu den Vorwürfen hat der Mandant im Strafverfahren hingegen nicht abgegeben. Damit wurden im Steuerstrafverfahren für das Haftungsverfahren keine vollendeten Tatsachen geschaffen, sondern der Sachverhalt komplett offen gehalten. Eine Steuerhinterziehung ist bislang nicht nachgewiesen. Sie ist tatsächlich auch eher fernliegend. Auf dieser Basis können jetzt die inhaltlichen Argumente akribisch zusammengetragen werden. Ohnehin haftet der Mandant allenfalls – egal worauf die Haftung gestützt wird – in dem Verhältnis, in dem auch die Gesellschaft noch die Steuerschulden hätte bedienen können. Hier ist Detailarbeit gefordert, die allein oftmals die Haftungssumme schon erheblich reduziert.
In einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung muss eine umfangreiche Stellungnahme vorbereitet werden. Es ist auf einer Baustelle im hohen Norden ein tragischer Unfall mit tödlichem Ausgang passiert. Die Ursachen sind weiterhin unklar, eine Eigengefährdung des Verunglückten nahe liegend. Insbesondere Sicherheitsvorkehrungen wurden trotz konkreter Unterweisung und jahrelanger Erfahrung nicht beachtet. Es geht jetzt darum, die fehlende Verantwortlichkeit der im Strafverfahren beschuldigten Geschäftsführung darzulegen und für sie das Verfahren schnell zu beenden. Gleichzeitig soll hierbei aber unbedingt der Eindruck vermieden werden, man wolle die Schuld auf einen Toten abwälzen. Das möchten die Verantwortlichen des Unternehmens auf jeden Fall vermeiden, zumal sie sich hier in einer moralischen, wenn auch nicht rechtlichen Verantwortung sehen. In einer solchen Situation hilft es, neben der juristischen Aufarbeitung den Angehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers möglichst viel soziale Unterstützung zukommen zu lassen und die juristische Argumentation auf das Notwendige zu begrenzen. Eine Frontstellung hilft in einem solch tragischen Schicksalsfall in der Regel niemandem und kann einem schnellen Abschluss des belastenden Strafverfahrens abträglich sein. Aber ein Unglück bleibt ein Unglück und kann durch behördliche Schuldigensuche nicht ungeschehen gemacht werden.
Des Weiteren ist für ein Unternehmen der Abfallwirtschaft mit Hochdruck eine steuerliche Selbstanzeige vorzubereiten. Das Unternehmen beschäftigt eine Vielzahl von geringfügig Beschäftigten. Bei diesen wurden unzulässiger Weise Stunden teilweise über Jahre gesammelt und nach und nach ausgezahlt. Zudem existierten in der Vergangenheit auch mehrere Fälle von Lohnsplitting. Die Ehefrau des Angestellten war beispielsweise auch als Minijobberin angemeldet. Tatsächlich hat sie nie gearbeitet. Obwohl eine Selbstanzeige nur für die Lohnsteuer und nicht für die Sozialabgaben zu einer Straffreiheit führt und die Aufarbeitung der Beschäftigungsverhältnisse relativ aufwändig ist, hat sich die Geschäftsführung zur Aufdeckung entschlossen. Es soll ein klarer Schnitt gemacht werden. Das System ist bereits beendet. Zukünftige Erpressbarkeit soll aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit aber endgültig ausgeschlossen werden. Wichtig in einer solchen Situation ist, dass der Mandant neben den wirtschaftlichen Konsequenzen auch die strafrechtlichen Risiken möglichst umfassend kennt und weiß, zu welchen Konsequenzen seine Entscheidung führen kann. Worst-case/best-case-Szenarien helfen ihm bei den zu treffenden Entscheidungen erfahrungsgemäß weiter.
Die etwas ruhigeren Arbeitstage zum Jahresende nutzt Bischoff zur Vorbereitung von mehrtägigen Geldwäscheschulungen, die Anfang 2020 wieder für eine große Bank durchzuführen sind. Da die Gesetzgebung in diesem Bereich eine äußerst kurze Halbwertzeit hat, hat sich innerhalb von nur acht Monaten seit der letzten Veranstaltung schon wieder eine Menge getan. Daneben steht auch der nächste Beitrag für die Verbandszeitschrift des Steuerberaterverbandes wieder zur Veröffentlichung an. Ein Kurzurlaub mit Freunden an der niederländischen Nordseeküste verspricht im Übrigen etwas Erholung und einen entspannten Start ins neue Jahr 2020.
Possemeyer arbeitet im Dezember bis kurz vor den Feiertagen fast täglich in Hauptverhandlungen vor verschiedenen Gerichten in NRW. Viele Strafkammern versuchen, laufende Verfahren noch im alten Jahr zu beenden und terminieren engmaschig- was zuweilen tatsächlich Verhandlungsspielräume eröffnet.
In einem Umfangverfahren in einer Kapitalstrafsache wird vor einem Schwurgericht lediglich die Anklage verlesen, um im neuen Jahr dann die Beweisaufnahme zu beginnen. Ein solches Vorgehen ist nicht ungewöhnlich, müssen sich die Gerichten doch an Fristen halten, die den Beginn der Hauptverhandlung mitbestimmen. In umfangreichen Verfahren mit vielen Angeklagten und Verteidigern ist es regelmäßig schwierig, in einer begrenzten Zeit gemeinsame Termine zu finden, an denen alle zur Verfügung stehen. Besonders am Ende des Jahres mit urlaubsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten ist fast ausgeschlossen, einen ganztägigen Hauptverhandlungstermin zu finden. Den Angeklagten wird vorgeworfen, heimtückisch und aus niederen Beweggründen (Vorwurf gemeinschaftlichen Mordes) einen Menschen getötet zu haben, indem sie fast dreißig Mal mit einem Messer auf ihn einstachen, eine verhaltenspsychologisch so genannte Übertötung. In dem Verfahren werden weit über 50 Zeugen zu vernehmen sein, Chatprotokolle und Telefonmitschnitte müssen ausgewertet und in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Zudem wird das Gericht nicht auf die Anhörung zahlreicher Sachverständiger verzichten können. Insgesamt ist mit einer Hauptverhandlung über mehrere Monate zu rechnen – möglicherweise bis in den Sommer 2020. Possemeyer muss es darum gehen, das Verhalten des eigenen Mandanten als das herauszuarbeiten, was es war: Zur falschen Zeit am falschen Platz gewesen zu sein, ohne einen Verursachungsbeitrag zum Tatgeschehen gleistet zu haben. Keine leichte Aufgabe, wenn ein Mensch durch Gewalt zu Tode gekommen ist.
Vor einer Wirtschaftsstrafkammer bei einem Landgericht im Ruhrgebiet steht für Possemeyer ein Verfahren vor dem Ende. Es geht im Wesentlichen um Steuerhinterziehung in Millionenhöhe in der Wertstoffbranche. Nach einigen Tagen Beweisaufnahme benötigt die Kammer noch weitere Hauptverhandlungstermine, da die Steuerfahndung entscheidende Unterlagen nicht zur Akte gereicht hat und nunmehr „kleckerweise“ die Informationen nachschiebt. Das musste nur anfangs durch Beweisanträge der Verteidigung erzwungen werden. Mittlerweile sieht die Strafkammer, dass weiterer Aufklärungsbedarf oberhalb des die Anklage prägenden Steuerfahndungsberichts gegeben ist. Für den Mandanten ergeben sich dadurch mehr und mehr entlastende und strafmildernde Umstände, die darüber entscheiden können, ob noch eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann oder eben nicht – trotz des hohen Schadens in Millionenhöhe. Vor diesem Hintergrund ist es zwingend, die Hauptverhandlung auch im neuen Jahr fortzusetzen, um sämtliche für den Mandanten positiven Aspekte hervorheben und urteilsfest herausarbeiten zu können.
Schließlich hat Possemeyer für einen inhaftierten Mandanten einen Haftprüfungsantrag gestellt. Die darauf zwingend folgende Haftprüfung in mündlicher Verhandlung stellt oftmals eine gute Gelegenheit dar (nach sorgfältigem Aktenstudium und Besprechung mit dem Mandanten), die Haftsituation zu beenden oder zumindest mit den Strafverfolgungsbehörden ins Gespräch zu kommen, was für eine mögliche Haftentlassung getan werden kann. Wie man sich mit etwas Empathie denken kann: Die plötzliche Haftsituation stellt für einen sozial anerkannt lebenden und nicht haftgewohnten Mandanten und dessen Familie immer eine absolute Ausnahmesituation mit schwersten Konsequenzen für das soziale Leben der gesamten Familie dar. Es muss immer das Ziel der Verteidigung sein, die Haft schnellstmöglich zu beenden- mit nicht leicht zu bewältigenden Ausnahmen: es gibt das ungesetzliche „Haftverschonung gegen Geständnisangebot“
Persönliche Worte von Possemeyer zum Schluss:
Ich bedanke mich bereits jetzt ganz herzlich bei allen Mandanten, die uns im Jahr 2019 ihr Vertrauen geschenkt haben. Es war – wie jedes Jahr – ein turbulentes und herausforderndes Jahr mit Höhen und gelegentlichen Tiefen. Aber am Ende können wir immer -auch mit etwas Stolz – behaupten, dass wir alles uns Mögliche getan haben, damit unsere Mandanten sich verstanden und gut vertreten gefühlt haben und wir gemeinsam viele gute Verfahrenserledigungen erringen konnten.
Frohe Festtage! Ich freue mich auf ein paar besinnliche Tage an Weihnachten, um im Jahr 2020 wieder mit aufgefülltem Tank an die Arbeit gehen zu können.
Westermann wird vor den Feiertagen in einem Steuerverfahren vor dem Bundesfinanzhof in München auftreten. Das Verfahren stammt aus dem Jahr 2014. In der Sache ging es um die Frage, ob Darlehenszahlungen eines Ehegatten zu Gunsten des anderen Ehegatten eine steuerpflichtige unentgeltliche Zuwendung darstellen. Gegen den entsprechenden Bescheid hatte Westermann Einspruch und danach Klage erhoben. Das beklagte Finanzamt hatte in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht verloren. Da es sich allerdings um einen Sachverhalt gehandelt hat, der in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden worden war, hatte das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen. Nunmehr wird die Angelegenheit in einem Termin vor dem Bundesfinanzhof verhandelt. Das Revisionsverfahren ist ausgestaltet als reine Rechtsinstanz. Der zuständige Senat beim Bundesfinanzhof überprüft also im Normalfall nicht die Tatsachenfeststellungen, sondern nur, ob die rechtliche Beurteilung des Finanzgerichts sich als korrekt darstellt oder nicht. In letzterem Fall würde die Entscheidung aufgehoben werden. Dann entscheidet der Senat entweder selbst, oder bei aufgrund seiner Rechtsauffassung noch nicht festgestellten Tatsachen verweist er zurück an das Finanzgericht. Verhandlungen vor dem Bundesfinanzhof sind eher die Ausnahme als die Regel. Oft wird ohne mündliche Verhandlung durch einen so genannten Gerichtsbescheid oder, wenn die Parteien einverstanden sind, ohne Verhandlung durch Urteil entschieden. Im Falle einer mündlichen Verhandlung muss der Anwalt die eigenen Argumente aus der Vorinstanz noch einmal aufarbeiten und neue rechtliche Argumente suchen, um das positive Ergebnis der ersten Instanz zu verteidigen. Das gilt es akribisch vorzubereiten, um dem Niveau des höchsten deutschen Steuergerichtes auf jeden Fall zu entsprechen.
In einem Fall des Vollstreckungsrechts bereitet Westermann für einen Mandanten einen sogenannten Halbstrafenantrag vor. Der Mandant war wegen Vermögensdelikten zu einer insgesamt 3-jährigen Haftstrafe -inhaftiert worden und hatte sich Aufgrund des nahenden Halbstrafenzeitpunkts erstmals an die Kanzlei gewandt mit der Bitte, einen Antrag auf vorzeitige Entlassung zu stellen. Die Entlassung nach der Hälfte der verbüßten Strafe stellt die Ausnahme dar, in der Regel müssen auch sogenannte Erstverbüßer zumindest zwei Drittel der Strafe verbüßen. Im vorliegenden Fall macht ein Antrag bereits nach der Hälfte der Zeit allerdings Sinn, obwohl die entsprechenden Hürden durch den Gesetzgeber durchaus hoch angesetzt worden sind. Der Mandant war seinerzeit geständig, der entstandene Schaden war von ihm teilweise wiedergutgemacht worden. Insgesamt hatte das erkennende Gericht seinerzeit auch so genannte minder schwere Fälle angenommen. Der Mandant war nicht vorbelastet und zuvor noch nie im Gefängnis. Hinzu kommen sein tadelloses Vollzugsverhalten und die Aussicht auf eine geregelte Arbeitsstelle nach einer Entlassung. Es ist Aufgabe des Anwalts in solchen Situationen, diese besonderen Umstände vorzutragen und nachzuweisen. Es kommt weniger darauf an, ob die einzelnen Tatsachen für sich ausreichende Milderungsgründe darstellen, sondern darauf, dass sie zusammen ein solches Gewicht erlangen, dass auch das Gericht davon beeindruckt wird.
Vor einem Schöffengericht in Ostwestfalen verteidigt Westermann einen Mandanten gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung und der Nichtabgabe von Sozialversicherungsbeiträgen. Hintergrund sind massive Unregelmäßigkeiten in der Buchführung einer Gastronomie, die zur Strafanzeige und zu hohen Schätzungsbescheiden über Einkommens-, Umsatz- und Lohnsteuer geführt haben. Im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens konnte bereits erfolgreich gegen die überhöhten Schätzungen des Finanzamtes vorgegangen werden, ein für den Mandanten positiver Vergleich als sogenannte Tatsächliche Verständigung konnte geschlossen werden. Dies sichert nicht nur das wirtschaftliche Überleben, sondern hat auch einen ganz wichtigen Effekt im Strafverfahren. Sollte der Mandant verurteilt werden, wird das Gericht von den zuletzt stark verringerten angeblichen Hinterziehungsbeträgen ausgehen. Dies hat erheblichen Einfluss auf die Höhe einer möglichen Strafe.