Für Wehn steht im April 2018 die weitere Fortsetzung eines umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahrens vor einem Landgericht in Baden-Württemberg an. Es finden insgesamt vier Hauptverhandlungstermine statt, die vorbereitet werden müssen. Das Verfahren neigt sich langsam dem Ende zu, es müssen noch weitere Akten gesichtet und Beweisanträge vorbereitet und gestellt werden.
Parallel dazu steht ein ebenfalls in Süddeutschland anhängiges Steuerstrafverfahren vor dem Abschluss, in dem es um den Vorwurf der Steuerhinterziehung bei einem Motorradhändler geht, dessen Ehefrau parallel noch in der Gastronomie tätig ist. Nach umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen zu Beginn des Mandates und ausführlichen Stellungnahmen durch die Verteidigung und die Steuerberater steht das Verfahren jetzt kurz vor einem Abschluss. Es findet Mitte April eine umfangreiche Besprechung mit einer Vielzahl beteiligter Behörden bei einem süddeutschen Finanzamt statt.
Schließlich stehen noch einige Gerichtstermine an, in denen es um den Vorwurf des Kreditkartenbetruges durch einen selbstständigen Kunsthändler geht, indem gefälschte Kreditkarten eingesetzt wurden (angeblich mit dessen Wissen). Ein anderes Verfahren betrifft einen Vorwurf der „klassischen Steuerhinterziehung“ in einem Baubetrieb.
Possemeyer verteidigt im April nahezu an jedem Werktag in einer Hauptverhandlung bei Land- und vereinzelt Amtsgerichten bundesweit. So beginnt ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren bei einem entfernten Landgericht mit mehr als 5 Angeklagten. Die Anklage wirft den Angeklagten im Bereich der Energiegewinnung gewerbsmäßigen Betrug in über 50 Fällen mit einem vermeintlichen Gesamtschaden in Millionenhöhe vor. Die Verteidigung, aber auch das Gericht und die Staatsanwaltschaft müssen sich in technisch hoch komplexe Sachverhalte einarbeiten. Die Kammer hat deshalb Sachverständige hinzugezogen, die die Funktionsfähigkeit der Energieanlagen beurteilen sollen. Das Landgericht hat die Hauptverhandlung mit ca. 20 Terminen bis weit in den Sommer 2018 hinein angesetzt.
Ferner verteidigt er an einem Gericht im grenznahen Bereich einen Mandanten, der wegen Anstiftung zur Einfuhr und Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt ist. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussage eines Zeugen. Es ist allerdings durchaus möglich, dass der Belastungszeuge – der selbst wegen der gleichen Tat bereits verurteilt wurde – gelogen hat, um den tatsächlichen Auftraggeber zu schützen.
Possemeyer beschäftigt sich mit einem weiteren Betrugsfall. Die Anklage wirft seinem Mandanten vor, u.a. ohne entsprechende Berechtigung rechtliche Beratung angeboten und durchgeführt, insbesondere unter falscher Berufsbezeichnung Inkassoaufträge angenommen haben. Laut Anklage wurden die späteren Zahlungseingänge der Schuldner nicht an die Gläubiger weitergeleitet.
Bei einem weiteren Fall im Ruhrgebiet verteidigt er einen Mandanten, dem die Beteiligung an der Unterschlagung bzw. dem Diebstahl von Postpaketen vorgeworfen wird. Der Haupttäter ist geständig und hatte zunächst zu Beginn des Ermittlungsverfahrens seinen Mandanten belastet. Nunmehr hat er seine Aussage noch vor Anklageerhebung korrigiert und bestreitet eine Beteiligung. Entscheidend für die Entscheidung des Gerichts wird die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit des Haupttäters in der Hauptverhandlung sein.
Bei Bischoff findet in einem Steuerstrafverfahren aus der Hotelbranche bei einem Finanzamt im Ruhrgebiet eine Schlussbesprechung mit Betriebsprüfung, Steuerfahndung und Straf- und Bußgeldstelle statt. Diese letzte Chance zur Vermeidung einer streitigen Auseinandersetzung muss intensiv vorbereitet werden. Prüfungsschwerpunkt ist das elektronische Reservierungssystem, so dass letzte technische Einzelfragen zu automatisch vergebenen Buchungsnummern, wechselnden Änderungs- und Zugriffsrechten sowie zu Einzelstornierungen zu klären sind. Die Finanzverwaltung möchte zudem – wie oft mittlerweile – allein eine fehlende Verfahrensdokumentation zur Datenbank für eine Hinzuschätzung aufgrund formeller Mängel nutzen. Gemeinsame Aufgabe von Verteidigung und Steuerberatung wird es deshalb sein, die Hinzuschätzung in dem Rahmen zu halten, den die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebes (Zimmeranzahl, Bettwäsche, gebuchte Belegungsquote) überhaupt hergeben. Jede steuerliche Schätzung muss plausibel sein und den tatsächlichen Möglichkeiten entsprechen.
In einem weiteren Steuerstrafverfahren ebenfalls aus der Gastronomie hat es bereits eine für den Mandanten vernünftige steuerliche Einigung gegeben, die nur noch in eine tatsächliche Verständigung umgesetzt werden muss bekanntlich (Vergleich mit dem Finanzamt über unklare steuerliche Bemessungsgrundlagen). Gestritten wird jetzt nur noch um die Höhe der Geldauflage, die für eine folgenlose Einstellung des Strafverfahrens zu zahlen sein wird. Die Straf- und Bußgeldstelle würdigt bislang die für den Mandanten sprechenden Umstände wie seine aktive Mitwirkung bei der Aufklärung der Besteuerungsgrundlagen, eine Abkürzung des Verfahrens, die komplette Steuernachzahlung sowie seine fehlende Vorbelastung nicht ausreichend. Deshalb muss eine Stellungnahme vorbereitet und danach erneut verhandelt werden. Es sollte gelingen, ein wirtschaftlich tragbares Gesamtpaket für Steuer und Strafe zu schnüren. Wir vermeiden in aller Regel für den Steuerpflichtigen oftmals ungünstige Teileinigungen.
In einer Wirtschaftsstrafsache wegen Betruges und Untreue in der Recyclingbranche haben lange Verhandlungen über eine mögliche Schadenswiedergutmachung dazu geführt, dass ein Täter-Opfer-Ausgleich abgeschlossen werden kann, der sich erheblich strafmildernd in einer anstehenden Hauptverhandlung auswirken wird. Diese wird zwischen allen Beteiligten abgestimmt und danach umgesetzt. Ferner wird im Strafverfahren eine Stellungnahme vorbereitet. Hierdurch erhält der Betroffene eine realistische Chance auf eine Bewährungsstrafe, die ansonsten angesichts der Schadenshöhe nicht zu erreichen wäre. Bei Schäden über eine Million € lehnt so manches Gericht quasi reflexartig den Gedanken an eine Bewährung zunächst ab.
Minoggio hat in Hessen eine Unternehmensverteidigung umfassend zu organisieren. Gegen ehemalige Führungsverantwortliche und jetzige Mitarbeiter werden massive Vorwürfe der Bestechung und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung erhoben. Da sagen Puristen: Unternehmensverteidigung – gibt’s ja gar nicht. Ein Unternehmen kann sich nicht strafbar machen, also muss es auch nicht verteidigt werden.
So denkt der Theoretiker, so sagt das Studentenbuch. Die Praxis ist: Ein Wirtschaftsunternehmen nimmt bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche im Regelfall allein aufgrund der faktischen Verfahrensauswirkungen Schaden, es kann daran zerbrechen – auch wenn am Ende überhaupt keine Sanktion gegen das Unternehmen selbst oder gegen Verantwortliche verhängt wird. Langanhaltende Reputationsverluste, Kurseinbrüche, innere und äußere Kündigungen, Bindung operativer Kräfte über Wochen, Monate und manchmal Jahre im Kampf gegen diese Auswirkungen und nicht vollständig berechtigte oder nicht mehr verhältnismäßige Strafverfolgungsmaßnahmen – dagegen muss die auch verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtsposition des Wirtschaftsunternehmens oder eines Verbandes massiv abgesichert werden.
Eine ganzheitliche Aufgabe. Rechtlich mag die eine Maßnahme richtig sein, im Gesamtzusammenhang ist möglicherweise völlig anders zu entscheiden nach Beratung mit Presseabteilungen und Spindoctor. Koordination mit den Individualverteidigern ist gefragt, bei vollem Respekt vor deren Interessenvertretung und deren Blickwinkeln. Das fällt Anwälten im Allgemeinen und Strafverteidigern im Besonderen nicht immer leicht.
Originäre Sanktionsrisiken gegen Unternehmen wachsen trotz fehlender Strafrechtsfähigkeit erheblich. Sie sind in Millionenhöhe längst Praxis geworden. Der Gesetzgeber hat in den Neufassungen des Kartellrechts und des Geldwäschegesetzes jeweils die Möglichkeiten für Geldbußen zulasten der Unternehmen geschaffen, die sich prozentual am weltweiten Gesamtumsatz (bis zu 10 % zuzüglich einer Abschöpfung konkret erzielter Einzelumsätze) orientieren. Der Koalitionsvertrag enthält die Forderung, diese Regelungen in das allgemeine Sanktionsrecht zu übernehmen. Die Neufassung des Geldwäschegesetzes sieht zusätzlich einen Internetpranger vor, an den Unternehmen gestellt werden, gegen die Ordnungswidrigkeitsentscheidungen ergangen sind.
Also: Unternehmensverteidigung – bitter nötig von der 1. Minute an. Die nicht selten zunächst herausgegebene Devise „Wir warten besser ab“ ist bequem, jedoch allein Ausfluss von zu wenig Erfahrung und rächt sich regelmäßig im weiteren Verlauf deutlich.
Darüber hinaus will im April eine zu erwartende Entscheidung eines Oberlandesgerichts in Süddeutschland in einem Auslieferungsverfahren vorbereitet werden, glücklicherweise in einer Konstellation, dem kein EU-Haftbefehl, sondern das Auslieferungsersuchen eines Drittstaates zugrunde liegt. Hier sieht das zur Prüfung der Rechtmäßigkeit anzuwendende Gesetz (IRG) eine etwas höhere Prüfungskompetenz der entscheidenden Richter vor – und es scheint mittlerweile bei der Rechtsprechung angekommen, dass nicht jedes Auslieferungsersuchen eines auf den ersten Blick souveränen und rechtstaatlich organisierten Drittstaates über jeden Verdacht erhaben ist, dass sich hinter einer formal juristischen Argumentation nichts weiter als politische Verfolgung verbirgt.
Westermann bemüht sich derzeit um die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen versuchter Erpressung durch eine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft. Eine Mandantin hatte jahrelang erfolglos versucht, eine vollkommen berechtigte Forderung gegen einen ehemaligen Geschäftspartner durchzusetzen. Dieser hatte stets erklärt, keine Zahlungen leisten zu können. Schließlich trat die Mandantin Ihre Forderung an ein ausländisches Inkassobüro ab. Dessen Methoden überschritten allerdings die Grenze zur strafrechtlich relevanten Bedrohung. Zu klären ist, inwieweit die Mandantin verantwortlich für die Handlungen des Inkassobüros ist und ob sie sich schlimmstenfalls selbst strafbar gemacht hat, z.B. durch Anstiftung. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ein Anstifter recht genaue Vorstellungen davon haben muss, wie der Haupttäter strafbar handeln will.
In einem Verfahren wegen gemeinschaftlichen Diebstahls konnte nach einer schriftlichen Stellungnahme und mehreren Besprechungen mit dem zuständigen Staatsanwalt die Außervollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls wegen Fluchtgefahr erreicht werden. Nach einer vorläufigen Festnahme entscheidet der zuständige Staatsanwalt, ob ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt werden soll. Dieser wird von den zuständigen Bereitschaftsrichtern beim Amtsgericht nur selten abgelehnt. Der Mandant war deshalb zunächst inhaftiert worden. Nach Einsicht in die Akte und Besprechung mit dem Mandanten (insbesondere über sein soziales Umfeld und Bindungen) konnte die Staatsanwaltschaft überzeugt werden, dass der Haftbefehl durch gegen die angebliche Fluchtgefahr gerichtete Auflagen (u.a. eine Kaution und eine wöchentliche Meldeauflage bei der örtlichen Polizei) außer Vollzug gesetzt werden kann. Der Haftrichter ist dem gefolgt (merkwürdigerweise kann die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren den Haftbefehl ohne Zustimmung des Richters aufheben lassen, ihn aber nur mit dessen Zustimmung außer Vollzug setzen).