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UNSER FACHBUCH FIRMENVERTEIDIGUNG

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"Firmenverteidigung" - Vertretung von Unternehmensinteressen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Deutscher Anwaltverlag, 1. Auflage Mai 2005, Anwaltverlag, Reihe Anwaltspraxis,
ISBN 3-8240-0635-9
von Rechtsanwalt Dr. Ingo Minoggio


Lieber Besucher,
nachstehend finden Sie die Gliederung meines Buches "Handbuch der Firmenverteidigung" mit Links zu einigen Textkapiteln als Leseproben.

Die 2. Auflage des Fachbuches Firmenverteidigung erscheint im Herbst 2009 im LexisNexis Verlag. Weitere Hinweise sowie eine Bestellmöglichkeit finden Sie hier.

Ihr Ingo Minoggio

Gliederung

Vorwort des Autors

A. Einleitung, Anliegen dieses Buches

B. Grundsätzliche Aussagen zum Ist-Zustand des Wirtschaftsstrafverfahrens

  • Tendenz: Wirtschaftsunternehmen im Fadenkreuz der Strafverfolgung
  • Das Ermittlungsverfahren: Ort der Tagesarbeit und der Weichenstellungen
  • Der Regionalcharakter des Strafverfahrens
  • Strafverfolgungsintensität in Korrelation zu Ausbildung und Motivation
  • Kriminalpolizei, Zoll und Steuerfahndung: Heimliche Herren des Strafverfahrens
  • Im Alltagsfall: Übergewicht der außerstrafrechtlichen Folgen gegenüber der Sanktion
C. Risikosituation des Unternehmens im Strafverfahren
  • Das materielle Sanktionsrisiko als Nebenbeteiligte
  • Sonstige förmliche Sanktionsrisiken
  • Die "Verfahrensstrafe"
  • Haftung Dritter für Schäden und Aufwendungen
D. Verfahrensposition des Wirtschaftsunternehmens
  • Grundsätzliche Unterscheidung für die Beteiligungsrechte: Die Firma als förmliche Nebenbeteiligte oder als sonstige Dritte
  • Das Wirtschaftsunternehmen als förmliche Nebenbeteiligte, §§ 431 ff. StPO
  • Verfahrensrechte außerhalb der Nebenbeteiligung
E. Organisation der Firmenverteidigung
  • Zum Strafverteidiger
  • Zum Syndikusanwalt
  • Funktion der Rechtsabteilung
  • Vertretung mehrerer Nebenbeteiligter oder Beschuldigter
  • Schutz der Verteidigungsunterlagen und der Kommunikation


  • 1. Firmenvertretung außerhalb der Nebenbeteiligung

    2. Weitergehende Rechte bei Nebenbeteiligung
F. Firmenverteidigung in den einzelnen Verfahrensabschnitten
  • Das Ermittlungsverfahren


  • 1. Optimaler Zeitpunkt für den Verteidigungsbeginn

    2. "Verteidigung" gegenüber der Fachbehörde

    3. Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren

    4. Anhörungs- und Schweigerecht

    5. Richtiger Zeitpunkt für Verteidigungsvorbringen

    6. Form der Darstellungen

    7. Mitwirkungsrechte bei Untersuchungshandlungen
    a) Zeugenvernehmungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft
    b) Anwesenheit bei richterlicher Zeugenvernehmung
    c) Sachverständigenauswahl

    8. Beauftragung eigener Sachverständiger

    9. Eigene Ermittlungen

    10. Unternehmensverteidigung als Sockelverteidigung auch der Firmenangehörigen

    11. Durchsuchung und Beschlagnahme

    12. Der Mitarbeiter als Zeuge

    13. Der inhaftierte Firmenmitarbeiter

    14. Verteidigung gegen vorläufige Vermögenssicherungsmaßnahmen

    15. Sonstige Rechtsmittel

    16. Umgang mit Presse und Öffentlichkeit
  • Das Zwischenverfahren
  • Die Hauptverhandlung


  • 1. Das nicht nebenbeteiligte Unternehmen

    2. Das nebenbeteiligte Unternehmen
    a) Vorbereitung
    b) Vertretung in der Hauptverhandlung
    c) Die verfahrensbeendende Absprache

  • Berufung und Revision, weitere Anfechtungsmöglichkeiten
  • Selbständiges Einziehungsverfahren und Nachverfahren
G. Firmenverteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • Übersicht über die unternehmensrelevanten Haftungs- und Zurechnungsnormen des OWiG
  • II. Zentrale Punkte der Unternehmensverteidigung


  • 1. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
    2. Verteidigung im gerichtlichen Verfahren
H. Arbeitsrecht im Straf- oder OWi-Verfahren
  • Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, Schweigepflicht des Mitarbeiters
  • Straf- und OWi-Anzeigen des Arbeitnehmers
  • Übernahme von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Geldbußen
I. Präventionsmassnahmen zur Minimierung des Strafverfolgungsrisikos
  • Unmöglichkeit absoluten Schutzes
  • Compliance-Systeme
  • Versicherungsmöglichkeiten
J. Das Unternehmen als Ziel von Mitarbeiterverfehlungen
  • Prävention
  • Massnahmen nach Mitarbeiterstraftaten


  • 1. Keine "automatische" Strafanzeige
    2. Vorgehen bei bewiesener Straftat
    3. Der Straftatverdacht, eigene Sachverhaltsaufklärung
    4. Grundsätze für eine Strafanzeige
  • Die eigene Strafanzeige als firmenpolitische Waffe
K. Literaturverzeichnis

A. Einleitung, Anliegen dieses Buches

Ziel dieses Werkes ist einerseits, den Unternehmensjuristen, Syndikusanwälten und den eher zivil- und gesellschaftsrechtlich ausgerichteten Beratern praxisverwertbare Hilfestellungen zu geben, sofern es zu einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Beteiligung ihres Unternehmens kommt. Es richtet sich auch an den Strafverteidiger, der entweder damit beauftragt ist, die Interessen des Wirtschaftsunternehmens zu wahren - oder der einen Beschuldigten vertritt und dessen Interessenwahrnehmung es erfordert, sich mit der Rechtsstellung des Wirtschaftsunternehmens im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren auseinander zu setzen.

Ein weiteres Anliegen des Buches liegt darin, die Zusammenarbeit zwischen der kaufmännischen Führung eines Wirtschaftsunternehmens sowie den Unternehmensjuristen einerseits und externen Strafverteidigern andererseits zu verbessern und manchmal auftretende "Inkompatibilitäten" zu beseitigen - damit am Ende dem Wirtschaftsunternehmen wie den beteiligten natürlichen Personen auf rechtsstaatlich unanfechtbarer Basis ein optimaler Schutz vor den Auswirkungen staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen gewährleistet werden kann.

Die nicht auf Wirtschaftsstrafverteidigung oder das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Leser mögen nichts als belehrend auffassen. Im Gegenteil habe ich Respekt vor den Kenntnissen und Erfahrungen der im Unternehmensrecht tätigen Juristen und der Kaufleute, die viel mehr als der "reine" Strafverteidiger ein Problem ganzheitlich in den Griff bekommen müssen und unter Berücksichtigung auch der außerjuristischen Parameter zu lösen haben. Die Strafverteidiger mögen mir nachsehen, wenn ich für sie Selbstverständliches erwähnt habe.

Man kann sich allerdings des Eindruckes nicht erwehren, als seien ansonsten mit eingefahrenem Unternehmensrecht tätige Rechtsabteilungen manchmal erpicht darauf, in die spannende Materie eines Kriminalfalles einzutauchen, um mit Strafverfolgern an einem Tisch zu sitzen und "den Fall zu bearbeiten". Staatsanwalt und Kriminalbeamter sind jedoch keine Geschäftspartner, die im Rahmen eines mit dem Wirtschaftsunternehmen gemeinsam zu realisierenden Projektes an einem übergeordneten Ziel arbeiten.

Sie verfolgen vielmehr nur ihre eigene Strafverfolgungsaufgabe, die tendenziell gegen das Wirtschaftsunternehmen und die dort tätigen Verantwortlichen gerichtet ist, sofern diese in Verdacht geraten sind. Deshalb gehört auch ein erfahrener Strafverteidiger ins Verteidigungsteam.

Die Präsidentin des Kammergerichts Berlin hat im Rahmen der Diskussion von Fachanwaltschaften unlängst die Meinungen ihrer Richterkollegen im Bereich des Strafrechtes dahingehend gesammelt: "Da beim Strafrecht auf der einen Seite ein absoluter Profi, der Staatsanwalt, sitzt, müsse auf der anderen Seite in der Regel auch ein Anwalt mit besonderer Qualifikation sitzen".1

Andererseits verdienen in diesem Zusammenhang auch wir Strafverteidiger Schelte. So manche "Inkompatibilität" zwischen Unternehmen und Verteidiger wird von unserer speziellen Sichtweise und unseren Erfahrungen provoziert:

Der Strafverteidiger ist geborener Einzelkämpfer und oftmals nicht gewohnt, mit anderen zusammenzuarbeiten. Er denkt schnell an Berufsrechtswidrigkeit und Strafbarkeit.2 Darüber hinaus ist er eher gewohnt, sein Denken und Handeln isoliert auf die strafrechtlichen Sanktionen und deren Bekämpfung auszurichten. Deshalb steht er in der Gefahr, die gerade in Wirtschaftsstrafsachen bei der Beteiligung von Unternehmen immer zu berücksichtigenden außerstrafrechtlichen Ziele nicht genügend zu beachten.

Anspruch dieses Buches ist, dem Praktiker in der Tagesarbeit weiterzuhelfen und ihm den notwendigen wissenschaftlichen Hintergrund zu liefern. Gewollt war ein einseitiger - allerdings um Objektivität der Rechtslage bemühter! - Blick in die Verteidigung eines Unternehmens. Der Leser wird hoffentlich nicht abgeschreckt dadurch, dass dann und wann etwas pointiert formuliert ist - was nützt ein Fachbuch, in dem so trocken dargestellt wird, dass man es ermattet wieder weglegt.

Dieses Buch kann weder einen Gesamtkommentar zur Strafprozessordnung noch eine Kommentierung zu den materiellen Straftatbeständen ersetzen. Beabsichtigt war, das Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren in seinen praktischen Abläufen aus dem Blickwinkel des Wirtschaftsunternehmens darzustellen. Rechtsprechung und Literatur sind bis August 2004 eingearbeitet.

Wenn im Folgenden Firmeninhaber, Jurist, Rechtsanwalt oder Strafverteidiger genannt sind, so meine ich natürlich auch die Firmeninhaberin, Juristin, die Rechtsanwältin und Strafverteidigerin in gleicher Weise.

1Dargestellt bei Walentowski, AnwBl 2004, 239, 241.    2Vgl. § 3 BORA, §§ 43, 43a, 45 BRAO, § 146 StPO, §§ 203, 356 StGB.


III. Der Regionalcharakter des Strafverfahrens

Das Strafverfahren und die Strafverfolgungspraxis tragen in der heutigen Zeit Regionalcharakter

Diese Aussage mutet merkwürdig an. Wir sprechen vom Vollzug von Gesetzen, die sowohl für das materielle Strafrecht als auch die Verfahrensregelungen bundeseinheitlich gelten. Gleiches gilt für die allermeisten Verwaltungsvorschriften.

Gleichwohl ist die Aussage richtig. Wer im Bundesland B. eine Steuerhinterziehung mit einem Schaden von 200.000 EUR begeht, läuft konkrete Gefahr, mit einer Haftstrafe belegt zu werden, die oberhalb von zwei Jahren liegt und deshalb nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann1 . Wer sich eine absolut vergleichbare Tat mit in der Person und den Umständen identischen Faktoren zuschulden kommen lässt im Geltungsbereich der Staatsanwaltschaft M. in einem anderen Bundesland, sieht allenfalls einer Bewährungsstrafe entgegen, nicht selten auch einer bloßen Geldstrafe oder gar einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße.

Im Geltungsbereich der Staatsanwaltschaft und des Strafsachenfinanzamtes M. in NRW kann man sich weitgehend darauf verlassen, dass ein wegen Steuerhinterziehung in Verdacht geratener Bürger nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr mit Untersuchungshaft belegt wird.

Wohnt er in demselben Bundesland, aber in der Nähe der Stadt B. mit anderer Zuständigkeit, so muss er damit rechnen, dass er aus einem strafprozesswidrigen Grund inhaftiert wird: Er soll ein Geständnis ablegen oder der Schätzung des Steuerschadens durch die Steuerfahndung zustimmen, um das Besteuerungsverfahren voranzutreiben und einwendungsfrei zu halten 2.

1 Vgl. § 56 StGB. 2 Im Beschluss BGH 5 StR 579/03 vom 9.6.04 kritisiert der BGH in einem solchen Fall einer Steuerhinterziehung eine "kaum nachvollziehbare Untersuchungshaftanordnung" und die Äußerung von Straferwartungen mit / ohne Geständnis als "massives Druckmittel, ... rechtsstaatlich nicht hinnehmbar."


In der einen Region - noch nicht einmal findet sich generell eine einheitliche Handhabung pro Bundesland - wird einem Wirtschaftsunternehmen und ihrer Führungsetage zunächst die Vermutung des sozial nützlichen Handelns - Erhaltung von Arbeitsplätzen und Zahlung von Steuern etc.- entgegengebracht. Anderenorts scheint man eher davon auszugehen, dass schon ein Streben nach Gewinnmaximierung und die privatwirtschaftliche Betätigung per se an der Grenze zur Kriminalität liegt und es nur einer intensiven Fahndungsarbeit bedürfe, um strafbares Verhalten auch dingfest zu machen.
Deshalb gehört zum ersten Beratungsgespräch des Strafverteidigers, sofort die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln und die regionalen Besonderheiten einzukalkulieren.

Es fragt sich, worin der Grund für die Regionalisierung des Strafverfahrens liegt. Hier kann mangels Zuverlässigkeit des vorhandenen Materials nur gemutmaßt werden.

Staatsanwaltschaften arbeiten einigermaßen autark. Der "Geist" der einzelnen Behörde scheint eine große Rolle zu spielen und sich vielerorts verselbstständigt zu haben.

Man findet die gesamte Bandbreite - das Gerieren als Speerspitze der Strafverfolgung, als letzte Bastion vor drohender Kriminalitätsflut hier, die scheinbare Resignation und das fast ausschließliche Zurückziehen auf die bequeme Einrichtung der eigenen beamteten Versorgungsposition dort.

Polizeibehörden sind den Staatsanwaltschaften nicht nachgeordnet (siehe auch Kernaussage V.). Das Verfolgungsengagement ist dort tendenziell höher als bei den Staatsanwaltschaften.

Das wiederum führt dazu, dass die Zusammenarbeit mit einer gleichfalls engagierten Staatsanwaltschaft sehr eng und effektiv ausgestaltet ist - aber sich auch leicht zu einem ungesunden Korpsgeist entwickeln kann. Dann sind Überschreitungen rechtsstaatlicher Grenzen um des (Ermittlungs-)Ergebnisses Willen leicht möglich.

Sicherlich haben die Gerichte erheblichen Einfluss. So wird die Rechtsprechung des zuständigen Oberlandesgerichtes in Haftsachen3 auf lange Sicht Einfluss auf die Entscheidungen der nachgeordneten Landgerichte haben und mittelbar auch gegenüber den

3 Vgl. die Zuständigkeit bei der weiteren Beschwerde in § 304 Abs. 2 StPO, für die besondere Haftprüfung nach § 121 Abs. 1 StPO.


Amtsrichtern als originär zuständigen Haftrichtern 4.

Die Haftpraxis der Amtsrichter wiederum strahlt aus auf die Praxis bei der Beantragung von Haftbefehlen, die eher durch die Polizei als durch die Staatsanwaltschaft geprägt wird - und sei es eine negative Ausstrahlung in der Weise, dass sich das " blinde Unterschreiben jedes Haftbefehlsantrages" durch den Haftrichter herumspricht, wie es vielerorts nachgesagt wird.

Konsequenz dieses Regionalcharakters des Strafverfahrens muss für die Unternehmensverteidigung sein, sich über die Usancen des Entscheidungsortes schnell zu informieren und nicht abstrakt nach Strafprozessordnung und Strafgesetzbuch zu arbeiten.

Praktisch immer zwingend ist, Erkundigen bei vor Ort tätigen Kollegen einzuholen, um die Lage einschätzen zu können. Es empfiehlt sich in komplexen Fällen im gerichtlichen Verfahren die zusätzliche Einschaltung eines vor Ort tätigen Kollegen, zusammen mit dem auswärtigen Strafverteidiger (zur Zusammenarbeit in einem solchen Fall vgl. unten Kapitel E I).

Darüber hinaus unterliegt - überspitzt formuliert - Strafverfolgung durchaus auch der Mode.

Vermutete oder tatsächliche Umweltvergehen wurden beispielsweise vor Jahren erheblich deutlicher verfolgt, als die Wirtschaft noch prosperierte. Sind Insolvenzen an der Tagesordnung, so überlegt sich der Mitarbeiter eines Umweltamtes in der Praxis genauer, ob er nur mit verwaltungsrechtlichen Maßnahmen auf Beseitigung eines für als mangelhaft empfundenen Zustandes hinwirkt oder zusätzlich mit einer Strafanzeige ein in vielen Fällen unvermeidbar rufschädigendes Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Verstöße nach dem Außenwirtschaftsgesetz wurden vor und nach dem ersten Golfkrieg höchst unterschiedlich verfolgt und geahndet, unabhängig von Gesetzesverschärfungen. Auch hier spielt der Zeitgeist eine viel zu große Rolle 5.

Sind in früheren Jahrzehnten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung teilweise in der Praxis unverfolgt geblieben, konnte man in den letzten Jahren teilweise Hexenjagten (eher Hexerjagten) auf Beschuldigte feststellen.

Nachdem einige Unschuldige freigesprochen "werden mussten" und teilweise schon durch jahrelange

Untersuchungshaft ruiniert worden waren6 , darf man mittlerweile darauf hoffen, dass bei den meisten Gerichten und Strafverfolgern - noch nicht bei allen - wieder nüchterne Sachverhaltsaufklärung an die Stelle von Empörung und Voreingenommenheit tritt 7.

4 Vgl. die §§ 125, 126 StPO. 5Zutreffend und kritisch hierzu Sommer in StraFo 2004, 257.

6 Vgl. nur die Menschenschicksale der Betroffenen der sog. "Wormser Verfahren" und des "Montessori-Verfahrens".
7 Es ist als großer Verdienst des BGH anzusehen, mit der Entscheidung BGHSt 45, 164 (endlich) Mindeststandards für Glaubwürdigkeitsbegutachtungen eingeführt zu haben.

III. Die "Verfahrensstrafe"

Die Risikosituation des Wirtschaftsunternehmens ist geradezu geprägt davon, dass außerstrafrechtliche und außerstaatliche Konsequenzen ihr Fortwirken beeinträchtigen, quasi von der Strafanzeige bzw. der Berichterstattung hierüber bis zur Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft, etwa nachdem der Bundesgerichtshof die Revision des ehemaligen Vorstandes gegen eine Verurteilung wegen eines Subventions- oder Umweltdeliktes beschieden hat.

Die Strafprozessordnung anerkennt zwar das Öffentlichkeitsprinzip nur für die Hauptverhandlung 1, nicht bereits für das Ermittlungsverfahren. Auch in diesem Punkt hat sich gerade in Wirtschaftsstrafsachen die Praxis geändert. Ermittlungsverfahren sind manchmal von der ersten Stunde an öffentlich.

Im Normalfall ist wenig voraussehbar, ob ein Strafverfahren von den Medien aufgegriffen wird.

Der spektakuläre Fall eines Millionenschwindels mit Hunderten von Millionen Schaden wird sicherlich immer in der Presse auftauchen, auch ein Betriebsunfall oder Produkthaftungsfall mit vielen Todesopfern.

Im Alltagsfall ist die Gefahr einer Rufschädigung durch Presseberichterstattung dagegen erfahrungsgemäß von Zufälligkeiten geprägt.

Es ist schon nicht vorhersehbar, ob Presse oder Öffentlichkeit "Wind" bekommen. Als zufälliger Vorteil hat sich beispielsweise herausgestellt, wenn der Firmensitz nicht mit dem Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft identisch ist. Am letzteren Ort nämlich wird üblicherweise die Presse informiert - und die hat in kleineren Fällen schon deshalb kein Interesse, weil der Firmensitz sich nicht im Verbreitungsgebiet ihrer Zeitung befindet.

In dem einen Fall geben Journalisten Informationen an beteiligte Regionalredaktionen weiter, in dem anderen nicht. Von Zufällen geprägt ist auch, welcher Journalist sich als erster der Sache annimmt. Trifft man auf einen juristisch Vorgebildeten und Interessierten, so wird dieser das Thema möglicherweise so aufbereiten, dass mit Folgeberichterstattungen und sogar einem "Zugreifen" der überörtlichen Medien zu rechnen ist.

Sollte dagegen bei dem ersten journalistischen Anlass (oftmals einer Durchsuchung) nur pflichtgemäß und ohne das nötige Hintergrundwissen berichtet worden sein, so

1 Vgl. §§ 169 ff. GVG.


"verpufft" der Bericht nicht selten ohne mediale Folgewirkungen, zur Freude der Unternehmensverantwortlichen.

Unangenehm kann es werden, wenn sich ein - zumeist lokal tätiger - Journalist in ein Thema geradezu festbeißt. Die Pressesprecher der jeweiligen Behörde sind bei den Medien bekannt, die Informationspflichten nach Landespressegesetz ebenfalls. Zwischen einem Ermittlungsverfahren mit und ohne eine Portion Enthüllungsjournalismus können für das betroffene Wirtschaftsunternehmen Welten liegen.

Das kann dazu führen, dass die Medien regelrecht instrumentalisiert werden. Die Polizei lanciert Vorberichte über Ermittlungen, um Druck der Öffentlichkeit auf die Staatsanwaltschaft zu produzieren, ein Ermittlungsverfahren nicht leichtfertig einzustellen 2. Wagner spricht anschaulich davon, dass die Polizei - "von Natur aus auf PR aus" - Indiskretionen im Ermittlungsverfahren weitergibt, "als Hebel, um ihre Strafverfolgungskonzepte über die Öffentlichkeit gegen die Justiz durchzusetzen"3 .

Auch Bürgerinitiativen und Privatpersonen als Anzeigeerstatter wissen um die Öffentlichkeitswirkung. Sie versenden ihre Strafanzeige nicht nur an Polizei oder Staatsanwaltschaft, sondern vor allem an Redaktionen.

Gerade die weniger rechtskundigen Journalisten sorgen sodann für ein Vorantreiben des Verfahrens jedenfalls in der Öffentlichkeit, wenn beispielsweise die (kosten- und risikolose, nicht selten auch sinnlose) Anzeigeerstattung mit "Anklageerhebung" verwechselt und so berichtet wird.

Manche Journalisten verstehen nicht, dass jedes Anzeigevorbringen erst geprüft werden muss, bei der von der Strafjustiz so empfundenen Überlastung im Regelfall wochen- oder monatelang. Das entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Verfahrenseinstellungen mangels Tatverdacht erreichen den Betroffenen nach Monaten, manchmal nach Jahren - selten schon nach Wochen, nie innerhalb von einigen Tagen.

Gleichwohl liest man dann und wann in einem Pressebericht über eine erstattete Strafanzeige, die Staatsanwaltschaft hätte "die Anzeige angenommen" oder gar "die Klage angenommen". (Über den Umgang mit der Presse siehe im Übrigen unten Gliederungspunkt F I 16).

Keinesfalls unterschätzt werden darf auch die Wirkung eines Strafverfahrens auf den inneren Betriebsfrieden: Mitarbeiter erhalten Vorladungen, bei Durchsuchungs-

2 Wagner, Strafprozessführung über Medien, S. 34. 3 Wagner a.a.O..


und Beschlagnahmeaktionen wird der Schreibtisch eines bestimmten Arbeitnehmers gefilzt. Die Gerüchteküche kocht hoch, einige Kollegen "haben es ja schon immer gewusst".

Durch die mindestens innerbetrieblich bekannt werdenden Ermittlungen wird die Geschäftsführung in vielen Fällen als angeschlagen angesehen - da nutzt so mancher die Chance, in diesem vermeintlich für ihn günstigen Moment seine eigene Position zu stärken.

Betriebsräte melden sich plötzlich öffentlich zu Wort oder verlangen ultimativ Aufklärung. Einzelne Mitarbeiter fürchten sich in der strafrechtlichen Verantwortung oder haben Angst, als Sündenbock herhalten zu müssen. Es kann nicht selten sofort zu einem entweder objektiv vorliegenden oder nur subjektiv so empfundenen Spannungsverhältnis zwischen der eigenen Verteidigung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und der Behauptung der Position im Unternehmen kommen.

In diesem Fall ist ein sensibles, sofort einsetzendes Krisenmanagement absolut wichtig. Eine gut aufgeklärte und beratene Unternehmensleitung sollte nicht unterschätzen, wie hoch von anderen Beteiligten subjektiv die Drucksituation empfunden werden kann, selbst wenn der Ermittlungsanlass eine ernsthafte Strafverfolgung von vornherein als unmöglich erscheinen lässt.

Wenn hier nicht behutsam interveniert, aufgeklärt, beruhigt und solidarisch gehandelt wird, können die - um ein modern gewordenes Wort zu wählen - Kollateralschäden das Unternehmen auf Dauer beschädigen, ohne dass es strafrechtlich zu irgendeiner förmlichen Sanktion kommen muss. (Näheres siehe hierzu unter nachstehenden Kapiteln zum Krisenmanagement F I 1. und F I 10.).
Ein perfekt organisiertes Unternehmen setzt im Übrigen bei der Aufklärung seiner Mitarbeiter noch früher an, nämlich präventiv für den Fall, dass strafrechtliche Ermittlungen über das Unternehmen hereinbrechen können. Diese Präventivmaßnahmen beweisen Professionalität und haben nichts mit der Umformung eines Diplomkaufmannes zu einem Ganoven oder eines Wirtschaftsunternehmens zu einer kriminellen Vereinigung zu tun 4.

Es darf auch nicht unterschätzt werden, in welcher Intensität ein Wirtschaftsunternehmen durch Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft in Beschlag genommen und so in ihrem operativen Geschäft behindert werden kann.

4 Vgl. Kapitel I.


Wird etwa die objektive Unwichtigkeit eines für die Firmeninteressen ungefährlichen Falles nicht erkannt, so bleiben strafrechtliche Ermittlungen auch nach der fünften Informationsanforderung durch das zuständige Fachkommissariat noch "Chefsache" und binden Teile der Führungsetage ganz erheblich.

Eine massive Bindung von Führungskräften wird vor allem bei einem strafrechtlichen Hauptverfahren eintreten, wenn Gerichtstermine wahrzunehmen sind.

Generelle Aussagen hierzu verbieten sich. In einem "kleinen" Strafverfahren wird sich die Belastung auf einen Hauptverhandlungstag zuzüglich allerdings einer nicht geringen Vorbereitungszeit reduzieren.

Stehen massive Vorwürfe im Raum, sind etwa die Fronten zu den Strafverfolgungsbehörden verhärtet - nicht selten verhärtet ohne Zutun des Beschuldigten und der Verteidigung, aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus -, so kann der betroffene Mitarbeiter im Extremfall für sein eigenes Tagesgeschäft über Wochen oder Monate blockiert werden.

Hauptverhandlungstage vor der Strafkammer dauern lange, auch wenn sie teilweise von einer für einen Kaufmann nicht nachvollziehbaren Ineffektivität und Langsamkeit geprägt sind. Eine strafrechtliche Hauptverhandlung in einer Wirtschaftsstrafsache muss akribisch vorbereitet werden. Diese Vorbereitungszeit übersteigt die Verhandlungszeit im Normalfall um ein Mehrfaches.

Hinzu kommt die nervliche Belastung - die sich auch dadurch verstärken kann, dass moderne Wirtschaftsabläufe und eine moderne und klare Wirtschaftssprache manchmal nicht kompatibel sind zu den teilweise altertümlichen und inhaltsleeren Verfahrensabläufen bei der Strafjustiz.

Hochrangige Führungskräfte verzweifeln in einer solchen Situation geradezu, wenn sie erkennen, wie wenig es manchmal vor einer Staatsanwaltschaft oder einem Strafgericht um das Nachvollziehen der wirtschaftlichen Zusammenhänge geht, wie frappierend unterschiedlich der Sachverstand in dieser Hinsicht auf allen Seiten ausgeprägt ist.

Das wiederum führt dazu, dass auch von Seiten des Angeklagten Verfahrensbeendigungen akzeptiert werden, bei denen man sich zu Unrecht einer Zahlung zur Einstellung des Verfahrens oder gar einer kriminalstrafrechtlichen Sanktion freiwillig unterwirft, nur damit die belastendenden Auswirkungen beendet werden und man sich wieder dem operativen Geschäft widmen kann.

Hinzu kommen die Kosten der Verteidigung. Diese sind schon deshalb in vielen Fällen erheblich, weil Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafsachen in aller Regel zeitaufwendig ist. Rhetorische Eloquenz vor Gericht wird zur Farce, wenn es an akribischer Aufarbeitung des oftmals umfangreichen Aktenmaterials und einem Aufbereiten der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge fehlt. Das kostet notwendigerweise Geld.

Hinzu kommen Aufwendungen für die die Verteidigung unterstützenden Fachleute wie etwa Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, nicht selten auch andere Sachverständige. Wohl dem, der in einem solchen Fall auf eine Industrie-Strafrechtsschutzversicherung zurückgreifen kann (Näheres hierzu unter Kapitel I III.).

III. Funktion der Rechtsabteilung



In einer komplexen Firmenverteidigung und drohenden Sanktionen mit hohem finanziellen Risiko - in der im Regelfall gleichzeitig auch Führungskräfte des Unternehmens als persönliche Beschuldigte im Fadenkreuz der Strafjustiz stehen - kommen Firmenjustitiar und Rechtsabteilung herausragende Wichtigkeit zu.

Firmenverteidigung bedeutet bei gleichzeitiger Betroffenheit von Führungskräften in einem nicht geringen Maße auch, möglichst einen "Sockel" der gemeinsamen Verteidigungslinie herzustellen, eben eine Sockelverteidigung 1.

Wie bereits dargelegt, denken und handeln die Strafverteidiger der betroffenen Firmenmitarbeiter nur bezogen auf das Interesse des von ihnen vertretenen Mandanten.

Wenn aus Firmensicht in den zulässigen Grenzen eine Koordination und die Bildung eines Verteidigungssockels geboten ist - wer soll sich hierfür verantwortlich zeigen, die entsprechenden Koordinierungen, Erörterungen und Absprachen in die Wege zu leiten, wenn nicht der Syndikus oder der Mitarbeiter der Rechtsabteilung des Unternehmens? Allenfalls ein allein hiermit betrautes Anwaltsbüro wäre hierzu ebenfalls in der Lage.

Diese Aufgabe ist aus Unternehmenssicht entscheidend wichtig, sie darf keinesfalls stillschweigend auf eines der Anwaltsbüros verteilt werden, die einen oder mehrere Beschuldigte vertreten. Dort darf man gerade nicht an Firmeninteressen denken, sondern nur an die Interessen des oder der eigenen Mandanten 2.

Firmenjustiziar und Rechtsabteilung sind mit dieser Funktion vollständig ausgelastet, der als "Kopfstelle" der möglichen Koordinierung von Firmen- und Beschuldigteninteressen dient und der gleichzeitig auch eine "Mittler- und Dolmetscher-Rolle"3 zwischen Unternehmen und Verteidigern zukommt.

Mit einem dümmlichen "auf Firmenlinie einschwören" hat das nichts zu tun.

Syndikus, Rechtsabteilung und externer Firmenverteidiger sind aus dem Arbeits- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag heraus jeweils verpflichtet, einseitig die Interessen Ihres Unternehmens zu vertreten. Die Verteidiger der beteiligten natürlichen Personen sind in gleicher Weise

1 Vgl. die Einzelheiten hierzu in Kapitel F. I. 10.
2Salditt, a.a.O., 151.
3Ebenso Neumann in AnwBl 1991, 630; Eidam a.a.O., 506.


zur Vertretung nur der Interessen ihrer Mandanten verpflichtet.

Wenn beide gemeinsam zu dem Ergebnis kommen, dass eine bestimmte Verteidigungslinie im allseitigen Interesse liegt, verhält sich jeder berufs- und strafrechtlich vollkommen einwandfrei (und in der Masse der Fälle ausgesprochen klug)4 .

Ein weiteres, zentral wichtiges Mitglied im "Firmenverteidigungsteam" soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben: Der Inhaber bzw. das verantwortliche Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstandes.

Optimal agiert im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Unternehmensverantwortlicher, der einerseits die Spezialität des Verfahrens und die Kenntnisse der Spezialisten anerkennt und letztendlich ihrem Rat folgt, andererseits aber auch den Blick des Ganzheitlichen im Unternehmensinteresse einbringt. Dieser Blick kann jedenfalls bei dem externen Firmenverteidiger nicht genügend ausgeprägt sein.

Schädlich wäre der "Alles-Allein-Entscheider" an der Spitze eines Unternehmens, der schon fast prinzipiell nicht auf die Ratschläge der eigenen Rechtsabteilung hört, und in wichtigen Angelegenheiten auch nicht auf die externer juristischer Berater.

Als ebenso schädlich kann sich auch derjenige Vorstand erweisen, der sich das Negativerlebnis eines über Monate oder Jahre laufenden Strafverfahrens dadurch weitgehend zu ersparen sucht, dass er diesen unangenehmen Bereich vollständig in seiner Rechtsabteilung "entsorgt" und die Gesamtverantwortung praktisch abgibt - um nach einem für ihn als ungünstig empfundenen Verfahrensende je nach Temperament entweder aufgebrachte Memos zu schreiben oder gar Arbeits- und Mandatsvertragskündigungen.

Das Strafverfahren mit Betroffenheit eines Wirtschaftsunternehmens kann in dem einen Fall eine lästige Förmlichkeit darstellen und in der anderen Konstellation eine Bedrohung des Gesamtunternehmens selbst bedeuten. Mindestens um die letztgenannte Gefahr auszuschließen, muss sich die Unternehmensleitung anfangs selbst einbringen und kontrollieren.

Dabei sollte sie in Bezug auf die Mitarbeiter wie auch jeder Strafverteidiger bei seinem Mandanten berücksichtigen:

Zwischen der objektiven Seite eines Strafverfahrens -

4 Vgl. Näheres in Kapitel F. I. 10.


dem tatsächlichen Risiko von strafrechtlichen oder außerstrafrechtlichen sozialen Folgen - und dem subjektiven Empfinden hierzu liegen manchmal Welten. Die Verunsicherung durch eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion in den Firmenräumen kann daher unter Umständen bei den betroffenen Mitarbeitern viel höher sein, als es nach dem Untersuchungsanlass notwendig wäre.

Der Mensch fürchtet bekanntlich das Unbekannte. Eine Unternehmensleitung ist in einer solchen Situation deshalb gefragt, für die notwendige Aufklärung zu sorgen, die Mitarbeiter nicht nach der Durchsuchung und dem Leerräumen ihres Schreibtisches durch die Polizei allein und uninformiert zu lassen, sondern Präsenz zu zeigen.

Handelt es sich um gewichtigere Vorwürfe, sollte allerdings überlegt werden, dass eine solche - absolut notwendige und rechtlich einwandfrei durchführbare - Information auf eine externe Stelle verlagert wird, um den Eindruck eines "Einschwörens auf Firmenlinie" nicht aufkommen zu lassen.

Näheres hierzu siehe auch die Ausführungen in Kapitel F I 12, das sich mit dem Firmenmitarbeiter als Zeugen im straf- oder ordnungsrechtlichen Verfahren befasst.

12. Der Mitarbeiter als Zeuge

Zeugenladungen an Firmenmitarbeiter sind mittlerweile alltäglich.

Der Beschuldigte selbst hat bekanntlich ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht1 , der Zeuge nicht. Er muss bis an die Grenze der eigenen Strafverfolgungsgefährdung aussagen. Als Mitarbeiter im Wirtschaftsunternehmen sieht er sich regelmäßig Solidaritätskonflikten ausgesetzt, wenn er sich zu Kollegen oder Firmenleitung äußern soll. Die Strafprozessordnung nimmt hierauf keine Rücksicht, sondern bedroht den Zeugen mit Zwangsmitteln2 und Straftatbeständen 3.

Firmenverteidigung - verstanden auch an dieser Stelle als legitime Vertretung der Interessen eines Wirtschaftsunternehmens gegen sie schädigende Auswirkungen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens - wird im Regelfall und auch als Ausfluss einer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht dafür sorgen, dass der Zeuge in dieser Situation nicht schutzlos bleibt.

Andererseits muss von vornherein jede Missdeutung einer unredlichen Beeinflussung vermieden werden. Richtig ist deshalb, wenn der Zeuge sich durch einen anwaltlichen Zeugenbeistand4 seines Vertrauens helfen lässt.

Anerkannt ist das Recht eines Zeugen, sich vor und während seiner Vernehmung über Tragweite und Ausformung der ihm zustehenden Aussage- und Auskunftsverweigerungsrechte - insbesondere bei Selbstgefährdung, § 55 StPO - anwaltlich beraten zu lassen 5.

Bezogen auch auf die Beteiligung eines Wirtschaftsunternehmens hat das Bundesverfassungsgericht unlängst noch die Zurückweisung eines anwaltlichen Zeugenbeistandes durch die Staatsanwaltschaft als verfassungswidrig

1 Vgl. Karlsruher Kommentar-Boujong § 136 Rn 10.
2Vgl. nur § 70 StPO.
3Vgl. die §§ 258, 145, 164, 153 ff. StGB.
4Vgl. umfassend Sommer in StraFo 1998, S. 8 sowie Adler in StraFo 2002, 146, für den Firmenmitarbeiter als Zeugen Verfasser in AnwBl 2001, 584.
5Grundlegend BVerfGE 38, S. 105 abgedruckt in NJW 1975, S. 103 f.; hierzu Thomas in NStZ 1975, S. 103; die im Jahr 1998 neu eingeführte Vorschrift des § 68 b StPO über die Beiordnung eines Rechtsanwaltes während einer Vernehmung anerkennt ebenfalls das Bedürfnis des Zeugen auf anwaltlichen Beistand. Ferner hat der 62. DJT 1998 eine gesetzliche Verankerung des Zeugenbeistandes gefordert (Beschluss Abteilung Strafrecht VIII Zeugenbeistand Zif. 1.).


aufgehoben6 . Auch diese Entscheidung stärkt diese Institution, hatte doch im zugrundeliegenden Sachverhalt der Staatsanwalt den Banksyndikus als anwaltlichen Zeugenbeistand eines Bankrevisors in einer Vernehmung vor der Behörde noch zurückgewiesen 7.

Hierin sah das Bundesverfassungsgericht zu Recht eine Verletzung der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG und führte aus, dass die Zeugenbeistandsleistung zu den wesentlichen Berufsaufgaben des Rechtsanwaltes gehört8 , in die ohne gesetzliche Grundlage nicht eingegriffen werden darf.

Der Zeuge muss auf Vorladung vor dem Ermittlungsrichter erscheinen und - in den Grenzen der §§ 52, 53, 55 StPO9 - seiner Zeugenpflicht nachkommen. Sein Erscheinen kann mit den Zwangsmitteln der StPO10 erzwungen, er kann vereidigt werden11 . Auch bei Ladungen zur Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft besteht grundsätzlich Erscheinungspflicht 12.

Sehr gewarnt werden muss davor, dass Firmenmitarbeiter anlässlich von Durchsuchungsaktionen mit einer "Sofortladung" der Staatsanwaltschaft bedacht und damit überrumpelt werden, sie müssten sofort und an Ort und Stelle als Zeugen aussagen.

Das birgt erhebliche Gefahren für den Zeugen. Insoweit kann auf die ausführliche Darstellung oben in Kapitel F I 11. verwiesen werden.

Bei jeglicher Unsicherheit oder auch nur einer entfernten Selbstbelastungsgefahr wird der Zeuge nicht aussagen, sondern auf seinem verfassungsmäßig abgesicherten Recht bestehen, sich erst in Ruhe mit einem Zeugenbeistand seiner Wahl zu beraten, nachdem dieser sich einarbeiten konnte 13.

Bei Vorladungen der Polizeibehörden trifft den Zeugen keine Pflicht zum Erscheinen14 .

Nun liegt einer Unternehmensleitung oder dem Zeugenbeistand nichts an Erschwerung polizeilicher Ermittlungen. In vielen Fällen wird daher nichts einzuwenden sein dagegen, dass der Zeuge gemeinsam

6 BVerfG 1 BvR 1331/99 vom 17.04.2000; http://www.bverfg.de.
7 Die StA vermutete wegen der gleichzeitigen Vertretung des Unternehmens eine unzulässige Interessenkollision.
8a.a.O., Rn 22.
9Und des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, hierzu sogleich näher.
10Vgl. § 161 a StPO.
11Vgl. § 65 StPO.
12Vgl. § 161 a Abs. 2 StPO, wobei die Anordnung von Haft dem Richter vorbehalten bleibt.
13Vgl. oben Kapitel F I 11. sowie die Rechtsprechungsnachweise dort.
14Allg. Meinung, Gegenschluss aus § 161 a I S. 1 StPO.


mit seinem Zeugenbeistand (und nicht ohne!) bei der Polizei erscheint und aussagt.

Polizeibeamten stehen dem Rechtsanwalt als Zeugenbeistand regelmäßig misstrauisch, nicht selten abweisend und manchmal geradezu feindselig gegenüber. Immer wieder wird behauptet, der Zeugenbeistand habe kein Anwesenheitsrecht während einer polizeilichen Vernehmung.

Das ist zum einen unrichtig 15 und zum anderen auch unerheblich, da der Zeuge keiner Aussagepflicht bei der Polizei unterliegt. Wenn also der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand aus dem Vernehmungszimmer verwiesen werden soll, nimmt er seinen Mandanten mit. Ein Hinweis auf diese Rechtslage sichert regelmäßig sein Anwesenheitsrecht.

Ausnahmsweise kann die fehlende Anwesenheitspflicht des Zeugen auch dazu führen, dass eine Vernehmung vor einem bestimmten Beamten oder einem bestimmten Kommissariat generell abgelehnt wird. Es treten immer wieder Fälle auf, in denen einzelne Polizeibeamte ein überschießendes Strafverfolgungsinteresse an den Tag legen, das vom Unternehmen und den Verantwortlichen als Bedrohung angesehen wird und in denen die Sachlichkeit ganz erheblich leidet. Es gibt Beamte, die mit den ihnen in die Hand gegebenen Machtmitteln nicht umgehen können.

In solchen Fällen werden die vor die Polizei geladenen Zeugen zum Ausdruck bringen, dass sie entweder überhaupt keine Vernehmung dort wünschen oder jedenfalls nicht vor den negativ aufgefallenen Beamten.

Erscheinungspflicht besteht für den Zeugen ebenso wie vor der Staatsanwaltschaft in Steuerstrafsachen auch bei Ladungen der Finanzbehörde (StraBu- bzw. je nach Bundesland BuStra-Behörde, nicht aber bei Ladungen der Steuerfahndung!) die mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann 16.

Nach § 55 StPO kann der Zeuge die Auskunft auf alle Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen im Sinne von § 52 I StPO in die Gefahr eigener Strafverfolgung bringen würde.

Dabei ist keineswegs zu verlangen, die mögliche Selbstgefährdung in Einzelheiten glaubhaft zu machen. Hierdurch könnte der Zeuge gezwungen sein, bereits

15 Vgl. § 3 Abs. 3 BRAO, eine Ungleichbehandlung ist gegenüber der staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung überhaupt nicht zu rechtfertigen; i.Erg. ebenso Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 392 Rn 219; BVerfG a.a.O. 16Vgl. §§ 399, 386, 404 AO, hierzu Kohlmann a.a.O., § 385 AO Rn 94,126


Fakten offen legen zu müssen, die zur Selbstbelastung geeignet sind.17 Auch eine solche Verfahrensweise würde gegen das nemo-tenetur-Prinzip verstoßen.

Nun ist bei Angehörigen von Wirtschaftsunternehmen - insbesondere Führungskräften - schwierig abzuschätzen, wo strafrechtliche Verantwortlichkeit beginnt und endet. Allein die Kenntnis beanstandungswürdiger Vorgänge der früheren Jahre kann für eine Unternehmensführung bei Untätigkeit Strafbarkeit bedeuten.

Zu erwähnen sei an dieser Stelle nur die Pflicht zur Korrektur als unrichtig erkannter steuerlicher Erklärungen früherer Veranlagungszeiträume, § 153 AO18 .

Je höher ein Zeuge in der Firmenhierarchie eines Wirtschaftsunternehmens angesiedelt ist, desto besser sollte er sich deshalb über mögliche Selbstgefährdungen durch wahrheitsgemäße Aussage informieren, desto sorgfältiger muss er sich vor einer Aussage von einem Zeugenbeistand über mögliche Risiken aufklären lassen.

In diesem Zusammenhang ist auf einen wohl nicht ausrottbaren Misstand hinzuweisen, nämlich die überwiegend anzutreffende unrichtige Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO:

Nicht selten wird falsch belehrt in etwa wie "Sie können die Aussage auf Fragen verweigern, wenn Sie sich selbst strafbar gemacht haben." oder etwas weniger falsch "Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn Sie sich bei wahrheitsgemäßer Auskunft selbst einer strafbaren Handlung bezichtigen müssten".

Tatsächlich ist das Auskunftsverweigerungsrecht wegen möglicher Selbstgefährdung erheblich umfassender ausgestaltet:

Schon wenn der Zeuge bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage der Gefahr eigener Strafverfolgung unterliegt - vollkommen einerlei, ob das berechtigt wäre oder nicht, ob er sich überhaupt strafbar gemacht hat oder die Strafverfolgungsbehörden das nur annehmen könnten, ob bereits ein Ermittlungsverfahren läuft oder die Einleitung zu befürchten ist - greift zu seinen Gunsten ein Auskunftsverweigerungsrecht19 .

Dabei muss jede denkbare Antwort des Zeugen als möglich unterstellt werden, bei einer ja/nein Frage also die Bejahung oder Verneinung in gleicher Weise20 . Es

17 BGH in NJW 1998, S. 1728 - Fall Markus Wolf -.
18 Zur strafrechtlichen Relevanz vgl. Tipke/Kruse, § 153 AO, Rn 19.
19Sommer, a.a.O. S. 11 m. w. N.; Adler in StraFo 2002, 146.
20BGH in NJW 1998, S. 1728.


kommt deshalb nur auf die Frage an, nicht auf die Antwort.

Gegebenenfalls kann nur verlangt werden, dass der Zeuge das Bestehen seines Auskunftsverweigerungsrechtes eidlich versichert (vor der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht), § 56 S. 2 StPO.

In Einzelfällen kann sich das Auskunftsverweigerungsrecht wegen Selbstgefährdungsgefahr zu einem vollständigen Schweigerecht auswachsen, wenn beispielsweise schon allgemeine Angaben zur Kenntnis von strafrechtsrelevanten Umständen oder etwa von Kontakten zu bestimmten Personen die Gefahr eigener Strafverfolgung mit sich bringt.

Verhindert werden soll durch die Schutzvorschrift des § 55 StPO insbesondere, dass der Zeuge gezwungen wird, ein "mosaikartiges Beweisgebäude" 21 zu seinen Lasten durch eigene Angaben mit zu erbauen.

Der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand muss vor der Vernehmung Gelegenheit haben, in Ruhe (und allein, ohne Justitiar oder Geschäftsführung des Unternehmens!) mit seinem Mandanten über die Aussage zu sprechen.

Dem Betroffenen muss verdeutlicht werden, dass der Zeugenbeistand "sein" Rechtsanwalt ist, der möglicherweise über die Geschäftsleitung bestellt und unter Umständen auch bezahlt wird, gleichwohl aber nur seine Interessen vertritt.

Die Vertretung der Firmeninteressen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einerseits und die Tätigkeit als Zeugenbeistand andererseits ist verfahrensrechtlich mangels entsprechender Verbotsvorschrift nicht ausgeschlossen.22 Der Rechtsanwalt hat natürlich peinlich genau auf das Auftreten eines Konfliktes zwischen den Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens und denen des Zeugen zu achten23 .

Gleiches gilt für die Vertretung mehrerer Zeugen als Beistand - durch die Strafprozessordnung nicht verboten , aber immer Anlass zu Überlegungen, ob das Berufsrecht oder gar § 356 StGB gebieten, die eigene Tätigkeit auf das Beistehen für einen einzigen Zeugen oder nur die Vertretung der Firmeninteressen zu beschränken.

21 BGH a.a.O..
22BVerfG a.a.O..  
23Ebenso Salditt, BRAK-Mit. 2001, 150, 151.
24Kleinknecht a.a.O., vor § 48 Rn 11, ebenso BGH5 StR 47/90.


In jedem Fall muss strikt der Eindruck vermieden werden, dass der Zeugenbeistand die Firmeninteressen vertritt.

Wurde der Kontakt zwischen Anwalt und Zeugen von der Firmenleitung, der Rechtsabteilung oder dem vom Unternehmen beauftragten Anwaltsbüro hergestellt, ist generell ein ausdrücklicher Hinweis an den Zeugen zu geben, dass er ohne weiteres berechtigt ist, jederzeit einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Dieser Rat sollte auch nicht "routinemäßig" oder gar abweisend, sondern mit Ruhe und Verständnis vorgetragen werden. Der Zeuge wird sofort sehen, dass es dem Zeugenbeistand nur darum geht, seine Interessen zu vertreten und an der Durchsetzung seiner verfahrensmäßigen Rechte mitzuwirken.

Entschließt er sich tatsächlich, den Zeugenbeistand zu wechseln, so ist allemal besser für den ausgeschiedenen Rechtsanwalt, seine Tätigkeit gar nicht erst aufzunehmen, als dass sich der Zeuge später plötzlich gegen seinen eigenen Zeugenbeistand wendet und unzulässige Einflussnahmen behauptet.

Des weiteren sollte mit dem Zeugen ausdrücklich geklärt werden, dass er im Strafverfahren ungeachtet seiner Firmenzugehörigkeit unter Wahrheitspflicht steht.

Das ist im Wirtschaftsleben nicht so selbstverständlich, wie es sein sollte.

Es wird viel verlangt von einem Betriebsangehörigen, ohne jede Rücksicht auf Firmenraison und persönliche Freundschaft wahrheitsgemäß über einen langjährigen Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder die Vorstandsetage selbst aussagen zu müssen. Gleichwohl ist an der Aussagepflicht nach derzeitiger Rechtslage nichts zu rütteln.25

Klarzumachen ist dem Zeugen auch, dass arbeitsrechtliche Anweisungen26 ihn nicht vor der Gefahr einer Falschaussage schützen, ebenso wenig wie die grundsätzliche oder sogar per Arbeitsvertrag ausdrücklich formulierte Verschwiegenheitsverpflichtung. Die Zeugenpflicht geht vor 27.

Auch zum Inhalt der Zeugenaussage gibt es wichtige Hinweise, die mit einer unzulässigen Beeinflussung nichts zu tun haben.

25Zu Verbesserungsmöglichkeiten de lege ferenda vgl. 62. DJT 1998 Abteilung Strafrecht, V Zeugnisverweigerungsrechte, Alternativantrag Nelles, www.djt.de/62djt/strafrecht.html.
26Zu den Grenzen des sogenannten Direktionsrechtes vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch § 31 Rn 32. Vgl. auch die Ausführungen in Kapitel H I.
27Zum Spannungsverhältnis vgl. im Einzelnen Kapitel H I.


So sollte beispielsweise aufgezeigt werden, dass der Zeuge zwar zu einer vollständigen Aussage verpflichtet ist - Weglassungen sind unzulässig, soweit sie dazu führen, dass der protokollierte Rest der Aussage (immer bezogen auf das vom Vernehmenden abgefragte Beweisthema!) insgesamt nicht mehr richtig, sondern durch die "Lücken" als falsch bezeichnet werden muss28 . Dem Zeugen sollte man jedoch davon abraten, weitschweifig auch Dinge zu Protokoll zu geben, die nicht gefragt werden und auch nicht zum Beweisthema gehören.

Er sollte berücksichtigen, dass die Aussage - und sei es auch erst in Wochen oder Monaten - der Akteneinsicht des Beschuldigten und in den meisten Fällen einem Akteneinsichtsrecht des betroffenen Unternehmens unterliegt29 .

Wenn sich dann ergibt, dass der Firmenmitarbeiter nicht nur zu den befragten Beweisthemen ausgesagt hat, sondern in vorauseilendem Gehorsam und ohne Verpflichtung hierzu Bekundungen zu Protokoll gegeben hat, die zur Intensivierung der Ermittlungsmaßnahmen gegenüber dem Unternehmen und den Mitarbeitern geführt haben, wird betriebsintern erheblicher Unfrieden hieraus entstehen können.

Dem Zeugen ist deshalb anzuraten, eher kurz auszusagen als weitschweifend - ganz abgesehen davon, dass Vernehmungen oftmals Stunden, manchmal tagelang andauern. Das ist nicht in allen Fällen zu verhindern, aber der Zeuge muss nicht selbst dazu beitragen.

Dem Mitarbeiter sollte davon abgeraten werden, irgendwelche nicht durch Tatsachen unterlegte Vermutungen oder Äußerungen zu Protokoll zu geben, die eher Gegenstand eines Sachverständigengutachtens als einer Zeugenaussage sein sollten.

Verpflichtet ist er nur, über tatsächliche Geschehnisse seiner Wahrnehmung vollständig und wahrheitsgemäß auszusagen. Beurteilungen und Bewertungen sind nicht seine Sache.

In vielen Fällen liegt nämlich nahe, dass die Ermittlungsbehörden sich über die Befragung von Zeugen auch Sachverstand in dem von ihnen zu untersuchenden Geschäftsfeld zu verschaffen suchen.

Möglicherweise ergeben sich aus bloßen Vermutungen oder Verdächtigungen konkrete Ermittlungsansätze oder

28 Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, Vorb. 16 zu §§ 153 ff. m. w. N..
29 Vgl. die Regelungen des Akteneinsichtsrechtes durch Verteidiger und Dritte in den §§ 147, 474 ff. StPO.


Verdachtslagen, die weitere strafprozessuale Eingriffe rechtfertigen.

Gegenstand des Zeugenbeweises sind jedoch Tatsachen und gerade nicht Rechtsfragen, Erfahrungssätze, allgemeine Eindrücke, Schlussfolgerungen oder Mutmaßungen 30.

Ebenfalls sind differenzierte Werturteile nicht Gegenstand des Zeugenbeweises31 , sondern allenfalls die Bekundungen des Zeugen über Tatsachen, die den Schluss auf bestimmte Umstände oder ein Werturteil rechtfertigen.

Deshalb ist dem Zeugen anzuraten, sich in seiner Aussage auf die Darstellung von Tatsachen zu beschränken, und sich der Verlockung zu entsagen, betriebsinterne Sachverhalte zu bewerten, zu vermuten oder kriminalistische Schlüsse zu ziehen. Das alles ist Strafverfolgungsaufgabe, liegt nicht im Verantwortungsbereich eines Zeugen.

Immer wieder verlangen die Ermittlungsbehörden in Wirtschaftsstrafverfahren von Zeugen auch, dass diese Unterlagen zusammenstellen, Berechnungen durchführen, betriebsinterne Erkundigungen einziehen (!) und diese "Arbeitsergebnisse" der Staatsanwaltschaft übermitteln sollen. In größeren Unternehmen werden nicht selten Mitarbeiter der Revisionsabteilung für Ermittlungstätigkeiten geradezu "eingespannt", manchmal über Wochen oder Monate.

Der Zeuge ist zu derartigen Verrichtungen im Staatsinteresse nicht verpflichtet (seine Arbeitgeberin ebenfalls nicht). Bei derlei Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Zeugenpflicht wird auch die arbeitsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie die Rücksichtnahmepflicht32 für ihn nicht von vornherein und vollständig unbeachtlich sein.

Der Zeuge wird daher vor der Durchführung von eigenen, "internen Ermittlungen" überlegen, ob er die gewünschten Dienste leisten möchte. Er wird die Firmenleitung informieren und sich abzustimmen haben 33.

In vielen Fällen wird dann die Entscheidung eher dahin gehen, nur den staatsbürgerlichen Zeugenpflichten nachzukommen, aber die verlangte Mehrarbeit nicht zu leisten.

30 So wörtlich Meyer-Goßner, StPO, Vor § 48 Rn 2.; Schönke/Schröder- Lenckner, StGB, Vorb. 11 zu § 153 ff. m. w. N..
31 BVerG a.a.O., NJW 1975, S. 103, 104 a.E..
32 BAG, Urteil vom 3.7.2003, 2 AZR 235/02.
33 Vgl. eingehend hierzu Kapitel H. I.




Jedenfalls sollen diese Frage der Zeuge in seinem und die Firmenleitung im Unternehmensinteresse entscheiden. Immer wieder kommt vor, dass ein Mitarbeiter oder eine Unternehmensleitung sich zur aktiven Aufklärungshilfe verpflichtet fühlen, daher recherchieren, sammeln, darlegen, um später festzustellen, dass man hierdurch die Interessen der Mitarbeiter und der Firma beeinträchtigt hat, und sei es auch nur durch Verhinderung einer frühen Verfahrenseinstellung infolge eigenen Herbeischaffens von Ermittlungsmaterial.

Strikt abzuraten ist davon, den Zeugen vor seiner Vernehmung auf seine Aussage firmenintern "vorzubereiten".

Erörterungen mit dem Justitiar oder der Firmenleitung über den bevorstehenden Vernehmungstermin, das Anfertigen von Protokollen hierüber oder Aktennotizen - das alles muss der Zeuge spätestens dann auch dem Vernehmungsbeamten mitteilen, wenn er dazu befragt wird.

Erfahrene Vernehmer fragen bei Ermittlungen in Wirtschaftsunternehmen garantiert, ob seine Vorladung in der Firma erörtert wurde. Kommt dann zutage, dass es "Einzelgespräche" oder Konferenzen in der Rechtsabteilung gegeben hat, kann der Verdacht der unzulässigen Beeinflussung entstehen, im Extremfall die Annahme von Verdunkelungsgefahr mit den hieraus möglichen Konsequenzen .

Manchmal werden solche "Vorgespräche" vom Zeugen auch wahrheitswidrig abgeleugnet, weil er befürchtet, etwas Unrechtes getan zu haben.

Der Zeuge hat dagegen - hergeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG - ein vollständiges Schweigerecht über sämtliche Gespräche, die er mit seinem anwaltlichen Zeugenbeistand vor oder während seiner Vernehmung geführt hat . Dieses Schweigerecht ist nicht beschränkt auf Themenbereiche, deren Offenbarung ihn wiederum in die Gefahr einer Selbstbelastung bringen, sondern - da basierend auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht - umfassend ausgestaltet .

Die Konsequenz hieraus liegt auf der Hand: Damit der Zeuge möglichst unbefangen aussagen kann und bei den

34 Nämlich die Anordnung von Untersuchungshaft gegen Tatverdächtige, vgl. § 112 StPO.
35 Meyer-Goßner, Vor § 48 Rn 11, OLG Düsseldorf in NStZ 1991, S. 504, LG Lübeck StV 1993, S. 516; LG Berlin StV 1994, S. 533.
36 Auf der selben Linie vgl. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen, BVerfGE 80, S. 367.


Strafverfolgungsbehörden nicht der Eindruck einer Beeinflussung seiner Aussage durch Firmenverantwortliche entsteht, sollten Vorgespräche "in house" in ganz engen Grenzen gehalten oder gar vollständig vermieden werden.

Nur der Zeuge selbst und sein anwaltlicher Zeugenbeistand haben ein Schweigerecht hinsichtlich ihrer Erörterungen. Erforderliche Kontakte sollten gegebenenfalls zwischen den anwaltlichen Beiständen stattfinden37 , unterliegen sodann von beiden Seiten der beruflichen Schweigepflicht, und der Zeuge muss hierüber ebenfalls nichts aussagen.

Von selbst versteht sich, dass diese Privilegierungen nicht als Kanal für unzulässige Einflussnahmen missbraucht werden dürfen.

Das Schweigerecht des Zeugen umfasst im übrigen auch die Antwort auf die manchmal vom Vernehmenden provozierend gestellte Frage, wer ihm den Zeugenbeistand denn vermittelt habe und von wem dieser bezahlt werde.

Davon abzuraten ist ferner, dem Zeugen zur Vorbereitung seiner Aussage die im Verfahren relevanten Unterlagen zu übergeben oder ihn in die Akten Einsicht nehmen zu lassen.

Schutzschriften der Verteidiger der Beschuldigten oder Firmenstellungnahmen, möglicherweise auch interne Untersuchungsprotokolle sollten ihm nicht vorgelegt werden. Der Eindruck der unzulässigen Beeinflussung kann hierdurch entstehen, die Beweisquelle kann getrübt werden.

Nicht selten nimmt der Zeuge auf ihm zur Kenntnis gebrachte Unterlagen in seiner Aussage Bezug ("Wie der Rechtsanwalt unserer Firma auch geschrieben hat, ist damals ...") und gibt so erst Anlass zu Fragen nach möglichen Beeinflussungen. Bringt er als "Gedächtnisstütze" derlei Unterlagen zur Vernehmung mit, riskiert er zudem eine sofortige Beschlagnahme wegen Gefahr im Verzug38 .

Nichts dagegen einzuwenden und in vielen Fällen zweckmäßig ist sicherlich, wenn der Zeuge zur Vorbereitung seiner Vernehmung Dokumente beizieht, an deren Errichtung oder Verwendung er in der Vergangenheit selbst beteiligt gewesen ist.

37 Zur Zulässigkeit solcher Gespräche vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 2002, 3267.
38 Vgl. 103 I, 105 I, S. 1 StPO, zu den allerjüngsten verfassungsrechtlichen Einschränkungen der vorschnellen Bejahung des Rechtsbegriffes "Gefahr im Verzug" vgl. BVerfG 2 BvR 1440/00 vom 20.2.2004, www.bverfg.de.


Dem Zeugen sollte ferner klar gemacht werden, dass er nicht etwa verpflichtet sein kann, sich an noch so fern liegende Umstände immer erinnern zu müssen. Das klingt banal, wird aber gerade von den um Wahrheit und Vollständigkeit sehr bemühten Zeugen oftmals nicht zutreffend gesehen.

Genauso wie es den Zeugentypus gibt, der grundsätzlich vorgibt, alles immer vollständig und richtig mitbekommen zu haben und bekunden zu können39 , so fürchten andere die Verfolgung wegen einer Falschaussage, wenn sie sich an einzelne Umstände nicht mehr erinnern.

Aus dieser Fehlvorstellung heraus werden nicht selten Geschehnisse - oftmals auf suggestiven Vorhalt des Vernehmenden, der bewusst oder unbewusst sein bisheriges Ermittlungsbild bestätigt sehen möchte - als richtig bestätigt, an die in Wirklichkeit überhaupt kein Erinnerung mehr besteht. Deshalb sollte der Rechtsanwalt den Zeugen in diesem Punkt aufklären und veranschaulichen, dass Irrtümer oder Erinnerungslücken als normale Erscheinung anzusehen sind 40.

Der Zeuge sollte ferner dazu ermutigt werden, seinen Aussagebericht ohne Wertungen und Steuerungen zu Protokoll zu geben ("wie einen Film ablaufen lassen"). Detailreichtum auch in für das Beweisthema scheinbar unerheblichen Nebenpunkten stellt ein wichtiges Realitätskriterium dar, in dem sich tatsächlich Erlebtes von nur auswendig Gelerntem unterscheidet.41

Solche Hinweise sind natürlich Sache des Vernehmenden. Sie werden jedoch zu selten gegeben und sind vor allem dann seitens des Zeugenbeistandes angebracht, wenn die Angaben des Zeugen eher Entlastendes beinhalten und deshalb erst ein gewisser Widerstand des Vernehmers bei Kenntnisnahme und Protokollierung der Einzelheiten überwunden werden muss.

Ein generelles Recht auf Akteneinsicht zur Vorbereitung seiner Vernehmung steht weder dem Zeugen selbst noch dessen Zeugenbeistand zu, dieser ist nicht Verfahrensbeteiliger42 .

Ist der Zeuge gleichzeitig Geschädigter oder hat er sonst ein berechtigtes Interesse an einer vollständigen oder begrenzten Akteneinsicht , so kann ihm allenfalls hieraus ein Einsichtsrecht entstehen.

39 Vgl. Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Rn 650.
40 Ebenso BGH in StV 1990, S. 110.
41 Bender/Nack, a.a.O., Rn 234.
42 Ebenso Meyer-Goßner vor § 148 Rn 11, Kammergericht (1), 2 StE 11/00 (4/00), Beschluss v. 19.7.2001.
43 Vgl. § 475 ff. StPO.


Dieses berechtigte Interesse kann darin liegen, dass der Zeugenbeistand mit seinem Mandanten die Gefahr einer belastenden Aussage im Regelungsbereich des § 55 StPO anhand des Akteninhaltes abzuschätzen hat . Gegebenenfalls kann auch mit dem zuständigen Staatsanwalt vereinbart werden, dass dem Zeugenbeistand anlässlich der Vernehmung Akteneinsicht bei der Polizei oder der die Vernehmung ausführenden Behörde gewährt wird 45.

Unterliegt der Zeuge der beruflichen Schweigepflicht46 , so hat der Zeugenbeistand abzuklären, in welchem Umfang eine Entbindung hiervon vorliegt und daher auch das Recht und die Pflicht zu Aussage besteht. Ratsam ist in jedem Fall, dass eine solche Entbindungserklärung schriftlich erteilt und gegenständlich möglichst genau beschrieben wird, damit es über den Umfang der Aussagepflicht keinen Zweifel geben kann.

Liegt keine Schweigepflichtentbindung vor, muss mit dem Zeugen ferner geklärt werden, ob er gleichwohl in einem Sonderfall zur Wahrung eines höherrangigen Rechtsgutes und nach sorgfältiger Güter- und Interessenabwägung aussagen will47 oder hierzu im Einzelfall sogar verpflichtet sein kann48 . Zu berücksichtigen ist ferner, dass über die Geltendmachung eines Schweigerechtes des sogenannten Berufshelfers (etwa der Krankenschwester, der Steuer- oder der Rechtsanwaltsfachangestellten) nicht der Zeuge selbst entscheidet, sondern der Berufsangehörige mit Wirkung für ihn49 .

Immer wieder ist jedenfalls in der Praxis zu beobachten, dass sich die einer gesetzlichen Schweigepflicht

44 Ebenso der Bundesanwalt beim BGH 2 StE 11/00 unter Hinweis auf Hammerstein in NStZ 1981, 125, 127: "Ein beistandsbedürftiger Zeuge - sei es aus Gründen der Eigenbelastungsgefahr, sei es aus Gründen der Gefährdung oder anderer aussagehemmender Gründe - muss von seinem Beistand materiell und nicht nur formell beraten werden können. Eine solche materielle - der Subjektstellung des Zeugen entsprechende - Beratung kann nur bei hinreichender Sachkenntnis des Beistandes stattfinden. In begründeten Fällen ist daher dem Zeugenbeistand auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um angemessen Beistand leisten zu können. ... Ferner sei noch darauf hingewiesen, dass es - selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, ein Recht auf Akteneinsicht des Beistandes existiere nicht - jedenfalls zweckmäßig und geboten sein kann, Akteneinsicht zu gewähren." Ebenso KK-Lenge vor § 48 Rn 18 a m.w.N..
45 Während die Polizei selbst oder auch der Ermittlungsrichter über Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren nicht zu entscheiden haben, vgl. §§ 478 StPO; zu den Rechtsmittelmöglichkeiten vgl. § 478 Abs. III StPO.
46 Vgl. § 203 StGB, § 53 StPO.
47 Vgl. beispielsweise OLG Köln in NJW 2000, S. 3656.
48 So OLG Frankfurt 8 U 67/99, abgedruckt in MedR 2000, S. 196, sehr zweifelhaft.
49 Vgl. § 53 a StPO.


unterliegenden Personen zu wenig im Klaren sind über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit und deren genaueren Umfang.

Hinzu kommt, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet sind, von sich aus auf die berufliche Schweigepflicht hinzuweisen50 , und eine unter Verstoß gegen § 203 StGB zu Protokoll gegebene Aussage in vollem Umfang verwertet werden kann51 . Es ist daher nur der Zeugenbeistand, der alle diese Fragen zum Schutz des Zeugen erörtern und klären kann.

Während der Vernehmung beschränken sich die Befugnisse des Zeugenbeistandes auf das Anwesenheitsrecht und die interne Beratung des Zeugen, insbesondere über die Geltendmachung von Aussage- und Auskunftsverweigerungsrechten.

In der Praxis wirkt sich regelmäßig allein schon diese Anwesenheit entscheidend positiv aus. Unangenehme Drucksituationen kommen eher bei polizeilichen, allenfalls noch staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen vor als bei Aussage vor dem Richter. Die freundliche Anwesenheit eines Rechtsanwaltes allein kann schon Wunder bewirken.

Treffen ansonsten die regelmäßig mitgeteilten Erlebnisberichte zu, ist ein großer Teil der nicht vor der Staatsanwaltschaft oder dem Richter stattfindenden Vernehmungen weit vom gesetzlichen Leitbild (vgl. §§ 136 a StPO) entfernt, wenn der Zeuge dort ohne Beistand vernommen wird.

Im Vernehmungszimmer hat der Polizeibeamte die unkontrollierte Macht. Das weiß er.

Seit Jahrzehnten wären vollständige Tonbandmitschnitte aller Vernehmungen und Videoaufzeichnungen ohne weiteres möglich. Bis heute erfolgreich wehren sich die Untersuchungsbehörden gegen eine solche rechtsstaatliche Kontrolle.

Die Druckausübung, das Täuschen des Zeugen über den Ermittlungsstand, die tendenziöse Protokollierung - diese Erscheinungen stellen überhaupt keine Ausnahmefälle dar. Sie sind die Regel dann, wenn der Vernehmende sich Belastungsergebnisse verspricht und der Zeuge seine Erwartung "enttäuscht". Dann kann es leicht ungemütlich und bedrohlich im Vernehmungszimmer werden.

50 Allg. Meinung, vgl. Kleinknecht a.a.O., § 53 Rn 44.
51 BGH in NJW 1996, S. 2435. Hat der Zeuge ohne Entbindung ausgesagt, so wird seine nicht richterliche Aussage allerdings dann unverwertbar, wenn er sich in der Hauptverhandlung auf sein Schweigerecht beruft, § 252 StPO.


Für manche Vernehmer stellt sich eine Befragung mit Anwesenheit eines Zeugenbeistandes deshalb auch als von vornherein "aussichtslos" dar - weil es eben vorbei ist mit ihrer unkontrollierten Machtausübung.

Wird dagegen trotz anwaltlichem Beistand immer noch suggestiv oder drängend befragt, wird unrichtig über Auskunftsverweigerungsrechte belehrt oder falsch protokolliert52 , so hat der anwaltliche Zeugenbeistand sofort zu intervenieren.

Dabei empfiehlt es sich, bereits den ersten beanstandungswürdigen Vorgang auch klar und deutlich auszudiskutieren, nötigenfalls die tatsächliche Rechtslage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass die Schutzrechte des Zeugen nicht zur Disposition stehen.

Erfahrungsgemäß kühlt sich zwar hierdurch das Klima zunächst sehr ab, wird aber die Vernehmung im Anschluss daran mit der gebotenen Neutralität fortgesetzt.

Für den Zeugen selbst oder seinen Beistand gibt es kein Recht, eine Kopie des Vernehmungsprotokolls zu erhalten. Gleichwohl kann in vielen Fällen mit den Vernehmungsbeamten abgeklärt werden, dass eine Abschrift ausgehändigt wird. Äußerstenfalls wird man dem Zeugenbeistand mangels gesetzlicher Vorschrift nicht verwehren dürfen, die Aussage seines Mandanten wörtlich mitzuschreiben53 .

Nicht vergessen darf der Zeugenbeistand, mit seinem Mandanten im Anschluss an die Vernehmung zu klären, ob er gegenüber Dritten - etwa dem Vorgesetzten, dem Syndikusanwalt des Unternehmens, Verteidigern oder der Firmenleitung - über Ablauf und Inhalt der Zeugenvernehmung berichten darf, also von seiner Schweigepflicht entbunden wird bzw. bleibt.

Es empfiehlt sich, hier noch einmal ausdrücklich nachzufragen und einen Vermerk zur Akte zu bringen. Möglicherweise wird erst im Verlauf der Vernehmung deutlich, dass es entgegen früherem Kenntnisstand sehr wohl einen Interessenkonflikt zwischen dem Mitarbeiter und seiner Firma gibt.

Findet sich der Rechtsanwalt aufgrund einer so beschriebenen Änderung der Tatsachen oder seiner persönlichen Kenntnis hierüber wegen früherer oder

52 Das Bundesverfassungsgericht jedenfalls hält (im Gegensatz wohl zu einer nicht geringen Anzahl von Staatsanwälten und Tatrichtern) durchaus für möglich, dass die Protokollierung einer Zeugenaussage (so wörtlich) "erfahrungsgemäß missglücken kann."; BVerfG a.a.O. in NJW 1975, S. 104.
53 Ebenso Adler a.a.O., der weitergehend für einen Tonbandmitschnitt des Zeugenbeistandes plädiert.


gleichzeitiger Tätigkeit für die Firma plötzlich selbst zwischen sich widerstreitenden Interessen wieder, so bleibt ihm nur die Beendigung seines Mandates.

Dem anwaltlichen Zeugenbeistand kommt insgesamt gegenüber dem Mitarbeiter von Wirtschaftsunternehmen eine wichtige Funktion zu. Er hat für diesen - allein dessen Interessen verpflichtet - die verfahrensmäßigen Rechte einzufordern und durchzusetzen.

Darüber hinaus kann er dazu beitragen, die für den Zeugen persönlich unangenehmen bis im Einzelfall beruflich existenzgefährdenden Auswirkungen der Zeugenpflicht auf das notwendige Maß zu beschränken. Schließlich kann er entscheidend Ängste und Nöte abbauen helfen, die den Zeugen subjektiv regelmäßig nicht wenig belasten.

Wird ein Firmenmitarbeiter in einer Hauptverhandlung als Zeuge vorgeladen, so geltend die vorstehenden Grundsätze in gleicher Weise: Auch in der Vorbereitung auf die Aussage und im Gerichtssaal ist der Zeugenbeistand unverzichtbar.

Zwar ist nicht so sehr zu erwarten, dass auf den Zeugen einseitiger Druck in eine bestimmte Aussagerichtung ausgeübt wird. Dem Gericht kommt eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Zeugen zu, darüber hinaus kontrollieren Staatsanwaltschaft und Verteidigung die Befragungen.

Andererseits sind Zeugen in der ungewohnten Atmosphäre eines Gerichtssaales mit gefüllten Zuschauerbänken im Regelfall nervös. Darüber hinaus "passt" ihre Aussage einer der Prozessparteien üblicherweise gerade nicht:

Bestätigt der Zeuge die Sichtweise der Staatsanwaltschaft, so wird die Verteidigung kritisch hinterfragen. Entlastet der Zeuge dagegen den Angeklagten, so hat er mit "Gegenwind" seitens der Staatsanwaltschaft und in vielen Fällen auch des Gerichts zu rechnen.

Auch Gerichte haben mehr zu tun mit schuldigen Menschen als mit Unschuldigen. Das prägt über die Jahre. Wer das nicht glaubt, der mag sich eine Weile als Zuschauer in einen Landgerichtssaal setzen und aufmerksam beobachten, mit welcher unterschiedlichen Intensität viele Richter einerseits Zeugen über ihre Wahrheitspflicht belehren, von denen nach Aktenlage eine Belastung des Angeklagten zu erwarten ist (das sind die meisten, sie werden zumeist korrekt und ruhig belehrt) und andererseits Zeugen, die letztlich zur Entlastung beitragen (das sind erfahrungsgemäß eher wenige, die Belehrung bei ihnen erfolgt regelmäßig dramatischer, manchmal geradezu bedrohend).

Die von den Entlastungszeugen zu erwartende Aussage passt eben nicht ins bisherige, den Angeklagten belastende Ermittlungsbild, das sich das Gericht jedenfalls vorläufig schon durch den Eröffnungsbeschluss zu eigen gemacht hat.

Den rhetorischen Fähigkeiten der hauptberuflichen Prozessbeteiligten ist der Zeuge ohnehin in der Situation im Gerichtssaal in aller Regel unterlegen - sein Zeugenbeistand kann hier entscheidend helfen und verhindern, dass der Zeuge falsch verstanden wird, die Grenze der Selbstgefährdung in der Aufregung nicht sieht oder seine Position sonstwie verschlechtert: Er ist der unbeteiligte "Profi" an seiner Seite.

1. Keine "automatische" Strafanzeige

In nahezu allen Fällen stellt es einen nicht wieder gut zu machenden Kunstfehler dar, sofort Strafanzeige zu erstatten. Das sollte gerade nicht geschehen1 . Im Gegenteil will die Anzeige sehr genau überlegt werden:

Zunächst ist das Zauberlehrling-Syndrom zu beachten. Bei Straftaten zu Lasten eines Wirtschaftsunternehmens handelt es sich nur in seltenen Ausnahmefällen um sogenannte Antragsdelikte. Das bedeutet, dass die einmal in Gang gesetzte Strafverfolgung seitens des Unternehmens im Regelfall nicht mehr gestoppt werden kann.

Polizei und Staatsanwaltschaft sind und bleiben dann im Haus - und es ist natürlich keineswegs ausgeschlossen, sondern liegt im Gegenteil in vielen Fällen auf der Hand, dass auch dann negative Publizität zu Lasten des Unternehmens entstehen kann, wenn man von einem eigenen Mitarbeiter geschädigt worden ist.

Das ist der Grund, aus dem heraus bis heute unterschlagende Bankenmitarbeiter manchmal noch durch Abfindung belohnt werden2 .

Darüber hinaus ziehen Vermögensstraftaten in der Regel damit verbundene Steuerhinterziehungen nach sich. Wird der Staat durch die Strafanzeige hiervon in Kenntnis gesetzt, kann das Ergebnis sein, dass die eingeschaltete Steuerfahndung vorhandenes Vermögen des Täters für die Steueransprüche blockiert oder ihn in einer Art und Weise unter Druck setzt ("nachzahlen oder sitzen"), dass aus seiner Sicht die Zahlung an den Fiskus mit weitaus größerer Priorität ausgestattet ist als die Schadenswiedergutmachung bei seinem Unternehmen.

Auch die Ehefrau, die aus Verärgerung über zu geringen Unterhalt dem Finanzamt "Tipps" über die Schwarzgeschäfte ihres Ehemannes gibt, muss nicht selten hinnehmen, dass das Familiengericht später den Unterhalt noch weiter herabsetzt, weil Steuernachzahlungen die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit mindern.

Ein entscheidender Gesichtspunkt gegen eine sofortige Anzeigeerstattung aber liegt darin, dass ein ganz erhebliches Drohpotential verloren geht, das besser für das Bestreben nach Schadenswiedergutmachung eingesetzt werden sollte.

1 Ebenso Mehles a.a.O., S. 36; Odenthal in Audit-Journal 4/99, S. 10, derselbe, Wege und Verfahren S. 10
2 Vgl. auch Mehles a.a.O..


Es ist legitim und stellt weder eine Nötigung noch eine Erpressung dar, dem Täter einer Vermögensstraftat die Erstattung einer Anzeige (nur) für den Fall anzudrohen, dass eine Schadenswiedergutmachung unterbleibt3 .

Im Regelfall ist diese Drohung erheblich effektiver als die Strafanzeige selbst. Ein Strafverfahren hat die Bestrafung des Täters zum Ziel, keineswegs eine Wiedergutmachung des Schadens. Wenngleich sich die Praxis in den letzten Jahren etwas gewandelt und auch Aspekte des Opferschutzes und der Schadenswiedergutmachung berücksichtigt werden sollen - gerade ein Wirtschaftsunternehmen als Geschädigter wird von Polizei und Staatsanwaltschaft eher als lästiger Anzeigeerstatter angesehen und nicht als Opfer, dessen Schaden es mit Hilfe des staatlichen Machtapparates zu beseitigen gilt.

Für ein kleines mittelständisches Unternehmen mag eine Unterschlagung mit einem Schaden von 80.000 EUR eine ernsthafte, in Zeiten angespannter Liquiditätslage manchmal existenzbedrohende Angelegenheit darstellen. Für die Wirtschaftsabteilung einer Staatsanwaltschaft aber befindet man sich mit einer solchen Anzeige eher im hinteren Mittelfeld der Tagesfälle. Es wird also keine Sonderkommission zusammengestellt, es schwärmen keine Finanzermittler aus, um sofort die Eigentumswohnung des Täters auf Mallorca zugunsten der Geschädigten zu beschlagnahmen.

Auf der anderen Seite bestehen auch bei einem Täter regelmäßig Fehlvorstellungen darüber, welche Konsequenzen ihm nach Strafanzeige drohen.

Intellektuell damit befasst oder vorausgeplant hat er in aller Regel nicht: Der Täter im Wirtschaftsstrafverfahren verdrängt das Entdeckungsrisiko und scheut vor der Tataufdeckung jede gedankliche Auseinandersetzung damit. Selbst bei jahrelangem und immer aggressiver und sorgloser werdendem deliktischen Verhalten trifft ihn die Aufdeckung subjektiv oft vollkommen unvorbereitet.

Wird ihm seitens des Unternehmens für den Fall fehlender Schadenswiedergutmachung eine Anzeige angedroht, so wird er deshalb schwerwiegendere und schnellere Konsequenzen befürchten, als sie jedenfalls in kleineren und mittleren Unterschlagungsfällen tatsächlich eintreten.

Er mag an kurzfristige Festnahme denken, ein öffentliches Gerichtsverfahren innerhalb weniger Wochen und möglicherweise auch eine harte, kurzfristige Erzwingung der Schadenswiedergutmachung durch

3 Vgl. nur BGHSt 5, 254; BGH NJW 1957, 598.


Zugriff auf sein Vermögen, vielleicht sogar eine seine bürgerliche Existenz bedrohende Bestrafung.

Die Realität sieht - jedenfalls bei einem sozial angepasst lebenden Ersttäter ohne nennenswerte Vorbelastungen - dagegen völlig anders aus:

Untersuchungshaft hat er in der Regel nicht zu fürchten. Sie setzt Flucht- oder Verdunkelungsgefahr voraus.

Wird dem Mitarbeiter fristlos gekündigt und Hausverbot erteilt, dürfte seine Möglichkeit zur Verdunkelung des Sachverhaltes gering sein. Fluchtgefahr besteht nur in seltenen Fällen. Wenige Straftäter sind bereit und finanziell sowie persönlich in der Lage, sich im Ausland längere Zeit verborgen zu halten. Bei einem geständigen Beschuldigten oder klarer Beweislage entsteht auch für die Strafverfolger - wie in vielen anderen Praxisfällen in gesetzeswidriger Art und Weise sehr wohl4 - kein Anreiz, Untersuchungshaft als Geständnishaft einzusetzen.

Vor allem: Das Ermittlungsverfahren gegen den auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dauert seine Zeit - nicht Wochen, mindestens Monate, manchmal Jahre bis zur Gerichtsverhandlung.

Beschreitet das Unternehmen zur Schadenswiedergutmachung zusätzlich den Zivilrechtsweg, so ist die Tendenz ähnlich. In vielen Fällen kann keine vorläufige Blockade eines vorhandenen Tätervermögens durch zivilrechtlichen Arrest erfolgen5 . Wird nur eine "normale" Schadenersatzklage im gestreckten Verfahren erhoben, vergehen schon Monate bis zum ersten Gerichtstermin.

Wehrt sich der Täter auch nur mit formalen Argumenten oder gegen einen geringen Teil der Forderung, legt er es aber auf Verzögerung an, kann eine rechtskräftige Entscheidung selbst bei klarer Sachlage oftmals erst nach vielen Monaten, teilweise nach Jahren ergehen.

Das alles aber weiß der nicht polizei- und gerichtserfahrene Täter regelmäßig nicht. Darüber hinaus ist bei ihm unmittelbar nach Tatentdeckung nicht selten eine erhebliche Mithilfebereitschaft vorhanden. Dieser Leidensdruck nimmt bereits nach wenigen Tagen wieder ab.

Begibt er sich in anwaltliche Beratung, so wird ihm sein Verteidiger eher anraten, nicht hektisch zu reagieren und sofortige Geständnisse abzulegen. Ab diesem Zeitpunkt

4 Vgl. BGH 5 StR 579/03, Beschluss vom 9.6.2004: Eine "kaum nachvollziehbare Untersuchungshaftanordnung" verstärkte nach Auffassung des BGH den Eindruck eines "massiven Druckmittels" zur Erwirkung eines Geständnisses. Vgl. §§ 917, 936 ZPO.


ist seine Mithilfe bei der Aufklärung vielfach nicht mehr zu erwarten.

Aus Sicht des Täters und seines Verteidigers ist eben nicht in jedem Fall richtig, Fehlverhalten sofort einzugestehen und bei der Schadenswiedergutmachung zu helfen. Es kann in vielen Konstellationen einen Bärendienst darstellen, wenn ihm sein Verteidiger zum sofortigen Geständnis rät6 .

Man bemerkt in der Praxis sogar, dass wiedergutmachungsbereite Täter ihre Mithilfe einstellen, sobald sie Information von einer Anzeige des Unternehmens erlangt hat.

Das ist sogar folgerichtig: Warum soll ein Täter anerkennen, zurückzahlen, mithelfen - wenn die Anzeige bereits erstattet ist und er das größte Übel durch sein Verhalten nicht seitens der Firma, sondern vom Staat zu erwarten hat? Anders ist die Sachlage eben, wenn er noch auf die Chance hoffen kann, dass die Anzeige insgesamt unterbleibt und damit jegliche Strafverfolgung.

Auch der anwaltlich vertretene Täter wird so kalkulieren. Wird man als Verteidiger mandatiert, so ist die erste Aktivität darauf gerichtet, zu ermitteln, ob eine Chance besteht, die Anzeigeerstattung zu verhindern. Ist das noch möglich, wird der Verteidiger seinem Mandanten sehr zu einer aktiven Schadenwiedergutmachung raten.

Ist die Anzeige schon aufgegeben, wird sich der Verteidiger im Normalfall an die Strafverfolgungsbehörden wenden und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit zu kontrollieren suchen. Die Interessen des geschädigten Unternehmens sind für ihn - durch dessen Anzeigeerstattung! - jetzt nachrangig geworden.

Die Mittel des Täters reichen ferner oftmals nicht aus, den Schaden sofort vollständig wieder gutzumachen.

Aus Sicht des Beschuldigten kann es sich bei laufendem Strafverfahren als wesentlich effektvoller gestalten, nicht sofort alle Mittel zur Wiedergutmachung einzusetzen, sondern in einem Zeitpunkt und auf eine Art und Weise, die ihm den größtmöglichen Rabatt bei der zu erwartenden Strafe ermöglicht.

Bei einem Schaden von 300.000 EUR können die in einem Betrag gezahlten 80.000 EUR wirkungslos verpuffen und die erhoffte Bewährungsstrafe doch nicht mehr ermöglichen - während unter Umständen die Aufnahme von monatlichen Raten in Höhe von 3.000 EUR und Vorlage eines Tilgungsplanes in einer Hauptverhandlung eine bessere Wirkung hat.
Alles in allem wird sich das Augenmerk des einer Straftat überführten Mitarbeiters nach Anzeigeerstattung fast vollständig auf die staatliche Strafverfolgung richten.

Schadenswiedergutmachung wird er nur dann betreiben, wenn ihm das im Strafverfahren Vorteile verschafft. Das ist keinesfalls automatisch bei schneller Rückzahlung so.

Ist die Anzeige dagegen noch nicht erstattet, wird der Täter das viel eher durch Wiedergutmachung auch für die Zukunft zu verhindern versuchen.

Für das Unternehmen gibt es auch keine Pflicht zur Strafanzeige. Ein Wirtschaftsunternehmen kann Anzeige erstatten, muss es aber nicht .

Sind Straftaten von Mitarbeitern durch eine Vertrauensschadensversicherung abgedeckt, kann im Versicherungsvertrag eine Pflicht zu einer Strafanzeige vorgesehen sein. Dann muss das durch Kontaktaufnahme mit der Schadenabteilung abgeklärt werden. In vielen Fällen wird man sich mit einem Verzicht auf die Anzeige einverstanden erklären, wenn hierdurch die Schadensreduzierung wahrscheinlicher wird.

6 Zutreffender Gerichtskantinensatz: "Wer viel gestanden hat, muss lange sitzen".



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