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ARBEITSTEXTEDas Strafbefreiungserklärungsgesetz aus Sicht des Strafverteidigers - die goldenen Brücke zum Verlassen der ( sinkenden? ) Steuerhinterziehungsinsel!
- Bisherige Rechtslage: Berichtigungspflicht nach § 153 AO und Selbstanzeigen
- Gesetzesverschärfungen der letzten Jahre
- Irrweg des Gesetzgebers und Problem des Beraters: § 370 a AO
- Die Reichweite der Strafbefreiung
- Grundsatz: Bei Ehrlichkeit und Professionalität vollständige Straffreiheit!
- Straffreiheit auch für Geldwäsche nach der Hinterziehung
- Keine Straffreiheit für Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen, § 266 a StGB,
aber auch keine automatische Verfahrenseinleitung!
- KEINE Erklärungsmöglichkeit für den Gehilfen oder Anstifter
- KEINE Erklärungsmöglichkeit vor Tatvollendung und für Taten nach dem 17.10.2003
- Ausschlusstatbestände, Sperrwirkungen für Steuerabgeltung und Straffreiheit
- Erscheinen des Betriebsprüfers ("Mattentheorie")
- Tatentdeckung und Kenntnis/Rechnenmüssen des Erklärenden hiervon
- Bekanntgabe Straf-/OWi-Verfahren an einen Beteiligten und
Kenntnis/Rechnenmüssen des Erklärenden hiervon
Alle Ausschlusstatbestände aber wohl immer zu lesen mit dem Wort "soweit"!
- Wiederaufleben der Erklärungsmöglichkeit nach Prüfungs- oder Fahndungsende
- Verwendungsbeschränkungen für Inhalt und Tatsache der StraBEG-Erklärung
- Zulässige Übermittlung auf Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden
(bei Strafandrohung mindestens 3 Jahre)
- Keine Datenverwendung zur Einleitung eines Strafverfahrens oder zu Beweiszwecken
- Freie steuerliche Verwendung der Daten für die Prüfung der Veranlagungszeiträume ab 2003!
Merke:
Wer die Brücke zur Steuerehrlichkeit benutzt,
muss zukünftig dauerhaft auf die Ferien auf der Hinterziehungsinsel verzichten!
- Strafrechtliche Risikosituation des Beraters
- Spannungsfeld zwischen Regressbedrohung und Beihilfestrafbarkeit
- Problem der Kenntnis früherer Steuerverfehlungen, Beratung bei Folgeerklärungen
- Die "fehlgeschlagene" Nacherklärungsberatung
- Ausblick: Die Zeit nach dem Ende der Amnestie
- Erhöhte Kontrolldichte ab 2005 Änderung § 97 AO, Einführung § 93 b AO Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie
- Verstärkte Motivation der (Steuer-)Strafverfolger, neue Behörden
- Strafschärfungsgrund "Keine StraBEG-Erklärung abgegeben!" ?
Weiterführende Hinweise zum Strafbefreiungserklärungsgesetz
Alvermann/Wulf, "Die Amnestieerklärung in der Praxis",
Der Betrieb Heft 5 v. 30.01.2004 S. 204;
Baum "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit; strafbefreiende Erklärung", NWB Heft 1-2/2004, F. 2, S. 8351
BMF, Merkblatt zur Anwendung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung, vom 03.02.2004, IV A 4 - S 1928 - 18/04, www.bundesfinanzministerium.de
Bilsdorfer, "Steueramnestie 2004/2005: Chance oder Risiko?", NJW 2004, S. 321-392;
Gotzens, "Die Steueramnestie - ein erster Überblick", Praxis Steuerstrafrecht 1/2004, S. 6-11;
Gotzens, "Berechnung der "Einnahmen" für eine Amnestieerklärung", Praxis Steuerstrafrecht 1/2004, S. 12-17;
Minoggio Rechtsanwälte, "FAQ-Liste zum Strafbefreiungserklärungsgesetz",
Schwedhelm, "Steueramnestie 2004 - Das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) nach den Änderungen durch den Vermittlungsausschuss", DStR 2004, S. 109-118
(Noch zum ersten, später abgeänderten Entwurf, aber gleichwohl lesenswert):
Tormöhlen/Klepsch, "Steuerstrafrechtliche Problemfelder der strafbefreienden Erklärung nach dem geplanten Strafbefreiungserklärungsgesetz", wistra 2003, 362;
• Minoggio - Rechtsanwälte und Strafverteidiger • "Strafrecht Hamm", "Wirtschaftsrecht Hamm", "Steuerrecht Hamm", "Strafverteidiger Hamm", ... "Strafrecht Münster", "Wirtschaftsrecht Münster", "Steuerrecht Münster", "Strafverteidiger Münster", ... •
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