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DR. INGO MINOGGIO

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ARBEITSTEXTE

Das Strafbefreiungserklärungsgesetz aus Sicht des Strafverteidigers
- die goldenen Brücke zum Verlassen der ( sinkenden? ) Steuerhinterziehungsinsel!

  • Bisherige Rechtslage: Berichtigungspflicht nach § 153 AO und Selbstanzeigen
    - Gesetzesverschärfungen der letzten Jahre
    - Irrweg des Gesetzgebers und Problem des Beraters: § 370 a AO

  • Die Reichweite der Strafbefreiung
    - Grundsatz: Bei Ehrlichkeit und Professionalität vollständige Straffreiheit!
    - Straffreiheit auch für Geldwäsche nach der Hinterziehung
    - Keine Straffreiheit für Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen, § 266 a StGB,
    aber auch keine automatische Verfahrenseinleitung!
    - KEINE Erklärungsmöglichkeit für den Gehilfen oder Anstifter
    - KEINE Erklärungsmöglichkeit vor Tatvollendung und für Taten nach dem 17.10.2003

  • Ausschlusstatbestände, Sperrwirkungen für Steuerabgeltung und Straffreiheit
    - Erscheinen des Betriebsprüfers ("Mattentheorie")
    - Tatentdeckung und Kenntnis/Rechnenmüssen des Erklärenden hiervon
    - Bekanntgabe Straf-/OWi-Verfahren an einen Beteiligten und
    Kenntnis/Rechnenmüssen des Erklärenden hiervon
    Alle Ausschlusstatbestände aber wohl immer zu lesen mit dem Wort "soweit"!
    - Wiederaufleben der Erklärungsmöglichkeit nach Prüfungs- oder Fahndungsende

  • Verwendungsbeschränkungen für Inhalt und Tatsache der StraBEG-Erklärung
    - Zulässige Übermittlung auf Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden
    (bei Strafandrohung mindestens 3 Jahre) - Keine Datenverwendung zur Einleitung eines Strafverfahrens oder zu Beweiszwecken
    - Freie steuerliche Verwendung der Daten für die Prüfung der Veranlagungszeiträume ab 2003!
    Merke:
    Wer die Brücke zur Steuerehrlichkeit benutzt, muss zukünftig dauerhaft auf die Ferien auf der Hinterziehungsinsel verzichten!

  • Strafrechtliche Risikosituation des Beraters
    - Spannungsfeld zwischen Regressbedrohung und Beihilfestrafbarkeit
    - Problem der Kenntnis früherer Steuerverfehlungen, Beratung bei Folgeerklärungen
    - Die "fehlgeschlagene" Nacherklärungsberatung

  • Ausblick: Die Zeit nach dem Ende der Amnestie
    - Erhöhte Kontrolldichte ab 2005 Änderung § 97 AO, Einführung § 93 b AO Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie
    - Verstärkte Motivation der (Steuer-)Strafverfolger, neue Behörden
    - Strafschärfungsgrund "Keine StraBEG-Erklärung abgegeben!" ?

Weiterführende Hinweise zum Strafbefreiungserklärungsgesetz

Alvermann/Wulf, "Die Amnestieerklärung in der Praxis", Der Betrieb Heft 5 v. 30.01.2004 S. 204;

Baum "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit; strafbefreiende Erklärung", NWB Heft 1-2/2004, F. 2, S. 8351

BMF, Merkblatt zur Anwendung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung, vom 03.02.2004, IV A 4 - S 1928 - 18/04, www.bundesfinanzministerium.de

Bilsdorfer, "Steueramnestie 2004/2005: Chance oder Risiko?", NJW 2004, S. 321-392;

Gotzens, "Die Steueramnestie - ein erster Überblick", Praxis Steuerstrafrecht 1/2004, S. 6-11;

Gotzens, "Berechnung der "Einnahmen" für eine Amnestieerklärung", Praxis Steuerstrafrecht 1/2004, S. 12-17;

Minoggio Rechtsanwälte, "FAQ-Liste zum Strafbefreiungserklärungsgesetz",
Schwedhelm, "Steueramnestie 2004 - Das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) nach den Änderungen durch den Vermittlungsausschuss", DStR 2004, S. 109-118

(Noch zum ersten, später abgeänderten Entwurf, aber gleichwohl lesenswert):
Tormöhlen/Klepsch, "Steuerstrafrechtliche Problemfelder der strafbefreienden Erklärung nach dem geplanten Strafbefreiungserklärungsgesetz", wistra 2003, 362;


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