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UNSERE HONORARPOLITIK

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In Strafsachen
Bei Vertretungen in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren schlagen wir dem Mandanten im Regelfall eine Pauschalsumme für die gesamte Vertretung oder einzelne Teilabschnitte vor. Die Höhe richtet sich nach unserem Arbeitsaufwand und der Wichtigkeit der Angelegenheit. In Betracht kommt auch eine Abrechnung im Stundensatz (gem. § 4 RVG). Dieser liegt bei uns in der Kanzlei zwischen 150 € und 400 € zuzüglich Umsatzsteuer.


In Zivilsachen
Zivilprozessuale Vertretungen vor Gericht oder aussergerichtlich rechnen wir im Regelfall nach dem RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu den dort festgelegten Gebührensätzen ab. Sofern diese im Einzelfall für den Mandanten oder auch für uns unangemessen wären, treffen wir eine abweichende Regelung, entsprechend der gesetzlichen Vorschrift schriftlich und ausdrücklich (gem. § 4 RVG).


Bei Mandatsbeginn
In jedem Fall sprechen wir die Höhe und die Zahlungsmodalitäten unseres Honorars mit dem Mandanten offen ab und treffen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren eine schriftliche Vereinbarung hierüber. Ist zu Beginn eines Mandates der Aufwand nicht abschätzbar, so vereinbaren wir zunächst eine Pauschalsumme für die Tätigkeiten bis zur Festlegung des Gesamtaufwandes.

Im Regelfall berechnen wir zu Beginn eines neuen Mandates eine Akontozahlung. Selbstverständlich weichen wir in Einzelfällen auch von diesem Grundsatz ab und insbesondere dann, wenn unser Honorar zwar nicht sofort gezahlt werden kann, aber eine angemessene Sicherheit vereinbart wird.

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