Als Verteidiger eines hiervon betroffenen Aufsichtsratsmitgliedes teilen wir mit:
Mittlerweile liegt das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtes Münster in schriftlicher Form vor. Nach unserer Rechtsauffassung kann kein Zweifel daran bestehen, dass dieses Urteil als inhaltlich falsch, juristisch unzureichend und unsorgfältig bezeichnet werden muss.
Das Gericht setzt juristisch schwer nachvollziehbar seine eigene Auffassung über die Erforderlichkeit der Fahrten an die Stelle der unternehmerischen Entscheidungen der Wohn- und Stadtbau GmbH für die Fahrten. Mit der deutlich komplexeren Frage, inwieweit ein solcher kaufmännischer Beurteilungsspielraum überhaupt gerichtlich überprüfbar ist und ob dieser tatsächlich in strafbarer Weise überschritten wurde, setzt es sich hingegen inhaltlich nicht auseinander. Notwendig wäre in diesem Zusammenhang gewesen, sich intensiv mit den wirtschaftlichen Vorteilen für die Wohn- und Stadtbau GmbH durch die Reisen zu beschäftigen.
Bestätigt werden u.a. diese tatsächlich deutlich höheren Anforderungen an eine Untreuestrafbarkeit durch eine jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die - nebenbei bemerkt - sich auch mit exakt den wissenschaftlichen Veröffentlichungen des renommierten Prof. Rönnau auseinandersetzt, der in seinem Rechtsgutachten zur Straflosigkeit des Verhaltens der Geschäftsführung und der Aufsichtsratsmitglieder kommt. In der aktuellen Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtes werden ausdrücklich - juristisch bei Leibe keine neue Erfindung - "evidente und schwerwiegende Verstöße jenseits des bestehenden Entscheidungsspielräume" verlangt. Unterste Gerichte scheint das jedoch nicht sonderlich zu beeindrucken.
Bemerkenswert ist auch, dass das Amtsgericht Münster im Urteil überhaupt jede rechtliche Auseinandersetzung mit dem ausführlichen Rechtsgutachten Prof. Rönnau vermieden hat.
Obwohl es für das Urteil nicht darauf ankam, sah sich der 1. Strafsenat veranlasst, eine Reihe von grundsätzlichen Aussagen zur strafbefreienden Selbstanzeige zu treffen. Dabei scheinen nicht alle Begründungsteile gelungen, frei von verfassungsrechtlichen Bedenken und genügend klar ausgefallen zu sein (kritisch zur Entscheidung ebenso Salditt in PStR 2010, 168, Weidemann in PStR 2010, 175).
Die Sperrwirkung gem. § 371 Abs. 2 Ziff. 1 AO (Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat) soll nicht nur diejenigen Veranlagungszeiträume erfassen, die im Durchsuchungsbeschluss genannt werden und diejenigen Steuerquellen, hinsichtlich derer Verdachtsmomente aufgekommen sind- sondern nach Auffassung der Bundesrichter auch solche Sachverhalte, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen, etwa weitere Besteuerungszeiträume hinsichtlich derselben Steuerarten bei identischen Einkunftsquellen.
Schließlich setze die Strafbefreiung zwingend voraus, dass der Bürger vollständig zur Steuerehrlichkeit zurückkehre und nicht etwa nur eine von mehreren, bislang verborgen gehaltenen Einnahmequellen offenbare. Bei nur teilweiser Offenbarung scheitere die Selbstanzeige vollständig.
Unklar bleiben insgesamt die Ausführungen zum Sperrgrund für die Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO. Der Senat versucht, das Tatbestandsmerkmal der "ganz oder teilweisen Tatentdeckung" neu und entgegen bisheriger Rechtsprechung und Literatur zu definieren. Er meidet dabei genügend klare Vorgaben (die sich im Strafrecht von Verfassungs wegen bekanntlich nicht weit vom Wortlaut der Gesetzesnorm entfernen dürfen).
Allein die Kenntniserlangung von einer Steuerquelle soll als Tatentdeckung nicht genügen, aber (so wörtlich) wenn nach den "weiteren Umständen nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder ordnungswidrigkeit nahe liegt". Vor einem Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen sei beispielsweise eine Tat entdeckt, (so wiederum wörtlich) "etwa bei verschleierten Steuerquellen, wenn die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben ist". Für die Annahme von Tatentdeckung sei kein Schluss auf vorsätzliches Handeln zwingend.
Das scheint deutlich widersprüchlich: Eine auch nur teilweise Tatentdeckung - wie vom Gesetz (!) als Voraussetzung der Sperrwirkung für die Selbstanzeige gefordert erscheint jedenfalls im Steuerstrafrecht so lange unmöglich, wie nicht ein bestimmter Täter und dessen Steuererklärungen bzw. Nichterklärungen bekannt geworden sind. Ein Auslandskonto ist nicht automatisch "verschleierte Steuerquelle".
Würde man eine Steuerstraf-"Tatentdeckung" als Sperre einer Selbstanzeige eines in Nordrhein-Westfalen ansässigen Steuerbürgers allein deshalb bereits in dem Zeitpunkt annehmen, in dem etwa eine bayerische Steuerbehörde nach entsprechendem CD-Kauf seinen Namen als Inhaber eines Aktiendepots bei einer ausländischen Bank bemerkt hat, wäre eine derartige Auslegung als gegen den Gesetzeswortlaut ("Tatentdeckung" und eben nicht "Kontoverbindungsentdeckung") zu beanstanden.
Für die Berater: Man wird einstweilen mit dem Beschluss leben und ihm das Bestreben der Richter des 1. Strafsenats entnehmen müssen, den Anwendungsbereich der strafbefreienden Selbstanzeige möglichst einzuschränken. Dabei tritt jedenfalls nach Meinung des Verfassers das rechtspolitische Anliegen deutlich und bedenklich zu Tage.
Gleichwohl muss bei allen Selbstanzeigeberatungen zur Schnelligkeit und Vollständigkeit der Korrekturen gemahnt werden. Wichtig ist: Rückfragen der Finanzverwaltung nach erstatteter Selbstanzeige an die Adresse der Berater - gerade zu den Hintergründen und der Motivation der plötzlichen Reue - werden erst nach interner Abklärung beantwortet, zumal die berufliche Verschwiegenheitsverpflichtung ohnehin strikt zu beachten ist.
Am 26. März 2010 wurde in Stuttgart das so genannte Revisionsprotokoll zum neuen Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz unterzeichnet. Es markiert den förmlichen Abschluss der zwischenstaatlichen Verhandlungen. Noch nicht alle Einzelheiten stehen dabei fest. Weiterverhandelt wird beispielsweise noch über die Regelung von Altfällen.
Für den Steuerpraktiker halten sich daher die Neuerungen - entgegen vielfach von Politikern in den Medien propagierten Auffassungen - sehr in Grenzen:
- Die Schweiz leistet zukünftig Rechtshilfe nicht nur bei einem so genannten Steuerbetrug nach Schweizer Recht, sondern auch bei der einfachen Steuerhinterziehung.
- Einen automatisierten Datenabgleich im Sinne einer Rasterfahndung wird es auch zukünftig nicht geben.
- Eine Information durch die Schweiz setzt vielmehr eine detailliert begründete Einzelfallanforderung voraus und mutmaßlich ein in Deutschland bereits laufendes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren. Sie kann damit auch zukünftig nicht Bestandteil einer "Routineabfrage" einer deutschen Steuerbehörde ohne den Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung werden.
- Die Neuregelung wird aller Voraussicht nach erst anwendbar für Auskunftsersuchen und Steuerstraftaten, begangen nach dem 01.01.2011.
- Auskunftsersuchen über vor diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegende Fallgestaltungen werden weiter nach der bisherigen Regelung behandelt. (Momentan kann es sogar erhebliche Einschränkungen der Rechtshilfe durch die Schweiz auch bei an sich auskunftspflichtigen Fällen durch den bilateralen Streit über die Verwendung der nach Schweizer Recht illegalen Daten-CD geben!).
- Über eine pauschale und anonyme Steuerabgeltung von Altfällen auf zwischenstaatlicher Ebene wird derzeit noch verhandelt.
Man sieht also: Die Schweiz hat sich dem OECD Standard angenähert und das Steuergeheimnis für begründete Auskunftsersuchen in Steuerhinterziehungs-Verdachtsfällen etwas gelockert. Es kann aber keine Rede davon sein, dass zukünftig die Daten deutscher Kontoinhaber pauschal und automatisch an den deutschen Fiskus ausgeliefert werden.
1. Behauptung: Die Selbstanzeige ist für diejenigen Steuersünder gar nicht mehr möglich, deren Daten der Finanzverwaltung schon auf einer CD oder anderen Datensammlung bekannt geworden sind.
- FALSCH! In den allermeisten Fällen wird in den nächsten Wochen und Monaten noch bequem eine Selbstanzeige zur Straffreiheit führen. Sie ist frühestens erst dann nicht mehr möglich, wenn die Finanzverwaltung anhand eines Vergleichs der erhaltenen Daten mit den Angaben in der persönlichen Steuerakte der jeweils Betroffenen festgestellt hat, dass ausländische Kapitalerträge nicht gemeldet und versteuert worden sind.
2. Behauptung: Die Selbstanzeige führt nur zu einer deutlichen Strafmilderung, löst aber Strafsteuern aus.
- FALSCH! Die Selbstanzeige führt immer zu vollständiger Straffreiheit, auch in den allerschwersten Fällen. Sie löst keine Strafsteuern aus. Es müssen vielmehr nur diejenigen Steuern nachgezahlt werden, die auch bei ordnungsgemäßem Verhalten hätten gezahlt werden müssen. Strafsteuern oder Verspätungszuschläge werden nicht erhoben, die nachzuzahlenden Steuerbeträge müssen lediglich mit 6 % pro Jahr verzinst werden (dafür hat man aber ja - hoffentlich - die Erträge auch auf die "ersparten" Steuern erhalten).
3. Behauptung: Um Straffreiheit zu erhalten, müssen in jedem Fall sämtliche Steuern und Zinsen sofort nachgezahlt werden.
- FALSCH! Straffreiheit tritt vielmehr bereits dann ein, wenn nach einer Aufforderung der Finanzverwaltung (die regelmäßig frühestens einen Monat nach Erstattung der Selbstanzeige ergeht) nur die Steuern auf die sogenannten noch strafbefangenen Veranlagungszeiträume beglichen werden (Faustregel hierzu: die Steuern auf die verschwiegenen Einnahmen der letzten 7Jahre, während die gesamte Nachforderung der Finanzverwaltung die letzten 12 Jahre erfasst). Auch die Hinterziehungszinsen von 6 % müssen zur Erlangung der Straffreiheit nicht bezahlt werden.
4. Behauptung: Wenn ich die genauen Erträge meines Schwarzgeldkontos im Ausland nicht kenne, kann ich auch keine Selbstanzeige erstatten. Deshalb muss ich auf jeden Fall die vielen Wochen und manchmal Monate abwarten, bis die Bank mir korrekte Erträgnisaufstellungen übersendet.
- FALSCH! Man kann sich schnell die Jahresanfangs- und Endsalden der Konten besorgen, hieraus grob und deutlich zu eigenen Lasten überhöht Jahreserträgnisse ausrechnen und die Selbstanzeige mit dem Bemerken erstatten, dass die Schätzung der Kapitalerträge aller Voraussicht nach zu hoch ausgefallen ist und man nach Erhalt genauer Erträgnisaufstellungen korrigieren wird. Man ist später an die zu hohen Schätzungen in keiner Weise gebunden.
5. Behauptung: Auch nur am Rande Beteiligte müssen bei einer Selbstanzeige immer die Steuern für die eigentlichen Nutznießer bezahlen, um Straffreiheit zu erhalten.
- FALSCH! Es muss nur derjenige die Steuern nach Erstattung der Selbstanzeige und Aufforderung der Finanzverwaltung bezahlen, zu dessen Gunsten die Steuerverkürzung eingetreten ist. Wer nicht selbst profitiert hat (etwa als Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer Bank, als Familienangehöriger ohne eigenen Nutzen), der erlangt Straffreiheit auch ohne Zahlung der hinterzogenen Steuern.
(Beachte aber: Zahlt später der von der Finanzverwaltung in Anspruch genommene Haupttäter die Nachzahlungsbeträge nicht, kann den Helfer eine steuerliche Haftung treffen - die aber an der Straffreiheit der Selbstanzeige auch ohne Steuerzahlung nichts ändert. Diese tritt vielmehr von Anfang an ein und bleibt in jedem Fall auch ohne Zahlung bestehen).
Einerseits scheint ein Sturm der Entrüstung und der Ruf nach Bestrafung durch das Land zu fegen, wenn sicherlich auch objektiv zu beanstanden - Mitarbeiterdaten bei der Telekom, Lidl oder anderen privaten Unternehmen ausgespäht werden in der Absicht, das Unternehmen dadurch besser schützen zu wollen.
Andererseits beklatscht man geradezu und scheint fast niemand rechtsstaatlichen Bedenken zu haben, wenn der Staat selbst bewusst Bankdaten ankauft und zu seinen Gunsten verwertet, die ein Dritter sich in strafbarer Art und Weise aus einem Nachbarland beschafft hat.
Muss man denn nicht von einem Staat ein deutlich höheres Maß an Korrektheit verlangen als von einem privaten Unternehmen? Nach öffentlicher Meinung (oder Medienmeinung?) in Deutschland wohl momentan nicht. Der staatliche Zweck scheint die Mittel zu heiligen. Vom Unterschicht-Strafrecht zum Oberschicht-Strafrecht (nach Schünemann). Verbraucherschutz für die breite Masse der (Wähler-)Bevölkerung, dazu eine Portion Sozialneid und Schadenfreude scheinen allgemeine Bürgerrechte ersetzen zu können. Ein Fortschritt ist das nicht.
Auch völkerrechtlich merkwürdig: Das strafrechtlich geschützte und dort demokratisch legitimierte Schweizer Bankgeheimnis sollen wir nicht staatlicherseits respektieren müssen, es wird sogar pauschal in die Ecke von Kumpanei mit Geldwäschern und Steuerhinterziehern gestellt.
Den chinesischen Vizepräsidenten und den iranischen Vorsitzenden des Ausschusses für nationale Sicherheit empfangen wir dagegen mit diplomatischen Ehren und mahnen dabei nur jeweils kurz mit eher milde gewählten Worten an, Oppositionelle zukünftig vielleicht doch nicht mehr lebenslang wegzusperren und sie nicht nach "ordnungsgemäßem Urteil" bis Todeseintritt an Baukränen aufzuhängen. Sind ja souveräne Staaten, heißt es dann, wenn Menschenrechtler lautere Kritik oder Verzicht auf Einladungen verlangen.
Entgegen vielfach zur Zeit in der Tagespresse geäußerten Meinungen ist ganz zweifellos noch für nahezu alle Fälle die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige ohne weiteres möglich!
Es ist schlichtweg falsch, dass schon eine Sperre der Strafbefreiung wegen Tatentdeckung im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO dadurch eingetreten sein soll, weil der Name eines Steuerbürgers und möglicherweise seine Kontoverbindung mit Guthaben und Erträgen im Ausland der Finanzverwaltung von einer CD bereits bekannt geworden ist.
Das ist nicht der Fall. In der Vergangenheit hat selbst die Finanzverwaltung eine derartige, von den Gerichten und in der Literatur abgelehnte Auffassung nicht vertreten. Bevor nicht die Finanzbehörde anhand einer Überprüfung der Steuererklärung des betreffenden Bürgers festgestellt hat, dass die im Ausland erzielten Erträge in Deutschland tatsächlich nicht versteuert worden sind, liegt eine derartige Tatentdeckung als Sperre für die wirksame Selbstanzeige vielmehr noch nicht vor.
Es kann allerdings niemand sicher prognostizieren, wann eine solche Überprüfung im jeweiligen konkreten Fall erfolgt und man insoweit mit Tatentdeckung rechnen muss. Das kann noch Tage, Wochen oder Monate andauern. Es ist daher jedem Korrekturwilligen anzuraten, schnell zu handeln. Dabei muss keinesfalls abgewartet werden, bis eine genaue Erträgnisaufstellung vorliegt. Vielmehr sollte in diesen Fällen eine grob und zu eigenen Ungunsten etwas höher geschätzte Aufstellung der unversteuert gebliebenen Erträge eingereicht werden. Diese kann später ohne weiteres nach unten korrigiert werden, wenn die genauen Zahlen vorliegen.
Entgegen kurzzeitiger früherer Rechtslage beseitigt die wirksame Selbstanzeige in jedem, auch dem allerschwersten Fall der Steuerhinterziehung die Strafbarkeit vollständig (wobei im Regelfall auch die Zahlung der Steuern innerhalb der von der Finanzverwaltung nach Eingang der Selbstanzeige gesetzten Frist notwendig ist).
Wir sind jederzeit erreichbar, außerhalb der Bürozeiten unter unserer Notrufnummer 0700 64 66 44 46.
Alle Ergänzungen eingebaut, Korrektur gelesen und nochmals Korrektur gelesen- jetzt ist durch unsere gemeinsame Anstrengung das Gesamtmanuskript fertig und muss nur noch vom Verlag durchgesehen, gedruckt und wie geplant im nächsten Monat an den Buchhandel ausgeliefert werden.
Statt 318 Textseiten der 1. Auflage aus 2005 sind es jetzt 483 Textseiten in der 2. Auflage geworden. Es hat sich auch hier bemerkbar gemacht, dass sich die Verfolgung von vermeintlichen Wirtschaftsvergehen im allgemeinen und das Vorgehen gegen Unternehmen im besonderen in den letzten Jahren erheblich intensiviert hat, die Risikosituation von Wirtschaftsunternehmen deutlich größer geworden ist und Firmenverteidigung dem verstärkt entgegentreten muss.
Wesentliche Neuerungen und Erweiterungen in der 2. Auflage 2010:
Das neue Kapitel 2.6 befasst sich kritisch mit der aktuell aufgekommenen Diskussion um die "Unabhängige Untersuchung im Unternehmen nach Vorbild der SEC-Untersuchung" (etwa bei Siemens).
Neu aufgenommen wurden die Kapitel 4.2 und 4.3 mit einem Überblick über das besondere Verfahren bei EG-Kartellbußen und zur fortschreitenden Internationalisierung von Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen.
In Kapitel 6.1.1 wurden die Ausführungen dazu deutlich erweitert, dass Firmenverteidigung einen zwar auf mehreren juristischen Feldern (nämlich im Strafrecht und im Wirtschaftsverwaltungsrecht) auszutragenden, aber untrennbaren und einheitlichen Konflikt auch ebenso einheitlich zu bewältigen hat.
In Kapitel 6.1.5 wurden die Darstellungen über den Schutz von Verteidigungskommunikation erheblich erweitert, auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung in § 160 a StPO.
Dem Kapitel 6.1.7 über den Umgang mit der Presse und Öffentlichkeit musste ebenfalls angesichts der aktuellen, sich verschärfenden Tendenz der letzten Jahre erheblich breiterer Raum gegeben werden. Darüber hinaus wurden dort die Probleme um den Ehrschutz von Unternehmen im Internet behandelt.
In Kapitel 6.1.9 zu den verfahrensbeendenden Absprachen werden die jetzt aktuell vom Gesetzgeber geschaffenen gesetzlichen Neuregelungen behandelt mit den voraussichtlichen Auswirkungen auf die zukünftige Verfahrenspraxis.
Die Kapitel zu den Vermögensabschöpfungsrisiken der Unternehmen (3.1 sowie 6.2.10) wurden anhand der in den letzten Jahren stark zugenommenen Rechtsprechung und auch den gesetzlichen Neuregelungen des Instanzenzuges bei der vorläufigen Vermögensbeschlagnahme entsprechend ausgeweitet.
In Kapitel 7. wurde die neue Rechtsprechung zu der Verbandsgeldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren berücksichtigt.
Im Rahmen von Kapitel 9. zu den Präventionsmaßnahmen wird den immer stärker nachgefragten Compliance-Systemen breiterer Raum gegeben, darüber hinaus werden dort Probleme der Versicherbarkeit von strafrechtlichen Risiken behandelt und die erste obergerichtliche Rechtsprechung zur Compliance.
Das Kapitel 10.2.3 befasst sich mit dem in den letzten Jahren erheblich virulenter gewordenen Problem des Schweigerechts von Mitarbeitern gegenüber dem Arbeitgeber oder von dort eingesetzter Ermittler bei selbstbelastenden Angaben, ebenfalls mit einem Verwertungsverbot für sich anschließende Strafverfahren.
Ein eigenes Kapitel 11. ist dem Einsatz der Strafanzeige als taktisches Mittel in einem Unternehmenskampf sowie dem aktiven Betreiben eines Strafverfahrens durch das Unternehmen gewidmet.
Ab Ende Februar, Anfang März ist das Buch in der Fachbuchhandlung erhältlich, oder zu bestellen online. Link siehe unten:
Trauer und Wut muss bei uns allen hochkommen, wenn ein Mensch keinen anderen Ausweg mehr sieht, als seinem Leben selbst ein Ende zu bereiten.
Wenn diese jungen, in ihrer Entwicklung noch nicht abgeschlossenen, damit sehr zerbrechlichen Menschen sich direkt während oder unmittelbar nach einem staatlichen Strafverfolgungseingriff selbst töten:
Natürlich waren diese staatlichen Eingriffe dann mit- und möglicherweise alleinverantwortlich für den Tod dieser jungen Bürger. Natürlich muss dann unerbittlich gefragt und vollständig untersucht werden, ob rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Einzelner in Staatsdiensten hierbei verfolgt werden muss, und wie wir solche schrecklichen Geschehnisse zukünftig sicher verhindern können!
Praktiker wissen, dass polizeiliche Vernehmungen immensen Druck ausüben können- schon auf einen ausgekochten, 45-jährigen Berufsverbrecher. Sie werden zuweilen genau darauf ausgelegt. Praktiker wissen, dass Untersuchungshaft sehr leicht eine Katastrophe für den Betroffenen und seine gesamte Familie darstellen kann. Das ist bei sozial angepasst lebenden Bürgern die Regel, nicht etwa eine Ausnahme. Und dann sollen etwa nicht Wut, Ekel und Trauer hochkommen, wenn diese scharfen staatlichen Machtmittel in Freiheits- und Bürgerrechte bei sich selbst noch suchenden, unsicheren jungen Menschen angewendet werden und unmittelbar dabei oder danach deren Freitod zu beklagen ist?
Wieso Polizeivernehmungen Minderjähriger ohne deren Eltern?
Wieso Untersuchungshaft bei einem 20-jährigen wegen bloßem Datenklau? (Wie viele Fälle von schwerem Schaden durch Datenweitergabe hatten wir denn schon? Nicht einen einzigen! Spam-Werbemails kann man löschen, den Telefonhörer bei ungebetenen Versicherungsangeboten auflegen, aber den jungen Bürger wieder zum Leben erwecken, das kann man nicht. Seiner Familie den Sohn wiedergeben, geht leider systembedingt nicht).
Wenn wir in unserer Gesellschaft nicht alles dafür tun, dass Menschenwürde, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das menschliche Leben über alles und absolut vor allen auch staatlichen! - Eingriffen geschützt werden, haben unsere Regeln und Gesetze Ihre Berechtigung sowieso verloren.
Staatliche Strafverfolgung um jeden Preis? Wie absurd und wie widerlich wäre das- und nebenbei bemerkt: Wie verfassungswidrig!
Sie können jetzt die aktualisierte Fassung per PDF herunterladen in unserem Downloadbereich oder gedruckt anfordern unter unserer E-Mail Adresse mail@minoggio.de.
Inhalt: Kurzvorstellung von uns und Ratschläge für Strafanzeigeerstattung, Zeugenvernehmung und das richtige Verhalten bei Durchsuchung von Firmen- und Privaträumen.