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Der Bundestag hat am 17. März 2011 das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, BT- Drucksache 17/4182) beschlossen. Derzeit ist davon auszugehen, dass es in dieser oder jedenfalls ganz ähnlicher Form bereits im April 2011 in Kraft treten wird.
An der grundsätzlichen Brücke zur vollständigen Straffreiheit durch die strafbefreiende Selbstanzeige hat der Gesetzgeber dabei festgehalten (um den Preis eines "Strafzuschlages" von 5 % bei schwereren Fällen). Leider wurde die unschöne Tradition im Steuerstrafrecht fortgesetzt, gesetzeshandwerklich oberflächlich zu arbeiten.
Zu den Einzelregelungen:
§ 371 Abs. 1 n.F. - Genügte bislang eine Berichtigung oder Nachholung von Angaben, um (so die mittlerweile geradezu berühmte Formulierung im alten Gesetzestext) "insoweit" Straffreiheit zu erhalten, wird in Absatz 1 der Neufassung nunmehr eine Berichtigung oder Nachholung (so wörtlich) "zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang" verlangt. Mit dieser Formulierung wollte der Gesetzgeber erkennbar die Teilselbstanzeige ausschließen und taktisches Verhalten bei einer nur angeblichen Rückkehr zur Steuerehrlichkeit damit bestrafen, dass einer derartigen Korrektur die Wirksamkeit insgesamt versagt wird.
§ 371 Abs. 2 n. F. - Der Katalog der Versagungsgründe wird jetzt erheblich weiter gefasst. Wenn "bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten" dem Täter oder seinem Vertreter vor der Berichtigung eine Prüfungsanordnung oder bereits die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung bzw. zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Ordnungswidrigkeit erschienen ist, wird hierdurch die Selbstanzeige vollständig blockiert, § 371 Abs. 2 Nr. 1 n.F. Ebenso ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn bereits "eine der Steuerstraftaten" vollständig oder teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste, § 371 Abs. 2 Nr. 2 n.F. Bei allen Einzeltaten mit einem Steuerschaden oberhalb von 50.000,- € muss zum Erlangen der Straffreiheit noch ein Zuschlag von 5 % auf den Steuerbetrag gezahlt werden, § 371 Abs. 2 Nr. 3 n. F. in Verbindung mit § 398a n.F. AO.
§ 24 EGAO (Übergangsregelung)- Für alle bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erstatteten Selbstanzeigen gilt im Übrigen das alte Recht und wird weiterhin im Umfang der berichtigten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit erlangt.
Ausblick: Die größten Unsicherheiten bei Anwendung der Neufassung werden dadurch eintreten, dass der Gesetzgeber in Absatz 1 nicht nur eine Berichtigung etwa einer bislang verschwiegenen Einkunftsart verlangt oder die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit für bestimmte Veranlagungszeiträume, sondern die Aufdeckung "aller unverjährter Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang".
Kompliziert wird es hierdurch beispielsweise, wenn Steuerarten wie etwa die Einkommensteuer betroffen sind, die durch vielfältige Sachverhalte und Einkunftsquellen beeinflusst wird. Man denke an den erfolgreichen Einzelunternehmer, der - zu hohem Nutzen des Fiskus und für sich selbst zur Erlangung von Straffreiheit - nachträglich jahrelange Schwarzumsätze offenbart und über fünf Veranlagungszeiträume je 100.000 € Einkommenssteuer und 60.000 € Umsatzsteuer nachzahlt, zuzüglich der oben genannten 5 % Aufschläge.
Wird bei diesem danach eine Betriebsprüfung angesetzt und stellt man fest, dass er die Kfz-Versicherung für das Cabrio seiner Tochter vor vier Jahren zu Unrecht als Betriebsausgabe hat buchen lassen, wodurch der Gewinn für einen Veranlagungszeitraum um 250 € zu niedrig angesetzt wurde - so würde die Bejahung eines entsprechenden Steuerhinterziehungsvorsatzes und damit einer "Mini-"Steuerstraftat zur Folge haben, dass er auch wegen der fünf Fälle der selbst angezeigten und nachgezahlten Einkommensteuerhinterziehungen zu bestrafen ist. Seine frühere Selbstanzeige nennt man nun plötzlich nur noch Geständnis.
Es liegt auf der Hand, welches Risiko hierdurch einzukalkulieren ist, wenn bei der Selbstanzeigeberatung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass in der selben Steuerart - sei es bei anderen Einkunftsquellen oder vielleicht bereits fünf oder sechs Jahre zuvor - eine auch nur gänzlich unbedeutende steuerliche Unkorrektheit begangen worden sein kann.
Die Neuregelung der Selbstanzeigevorschrift in diesem Absatz 1 verstärkt im Übrigen eine gesetzgeberische Fehlleistung bei der Neufassung der Verjährungsvorschriften durch das Jahressteuergesetz 2009. Nach § 379 AO beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung bei den benannten besonders schweren Fällen in § 370 Abs. 3 AO nicht fünf, sondern mittlerweile zehn Jahre. Diese Ausweitung ist so unklar, dass sie jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Praxis der Strafverfolgungsbehörden stillschweigend nicht oder nur ganz vereinzelt angewendet wird.
Darüber hinaus werden von vielen verschiedenen Seiten verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Verjährungsregelung insbesondere deshalb erhoben, weil die Verjährung für den sogenannten unbenannten schweren Fall der Steuerhinterziehung weiterhin fünf Jahre beträgt. Beide Fälle sollen nach der gesetzgeberischen Wertung aber gerade vom Unrechts- und Schuldgehalt gleichgestellt sein - und dann kann natürlich leicht ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen den Gleichheitssatz darin gesehen werden, dass die eine Straftat nach fünf und die andere, moralisch gleichwertige erst nach zehn Jahren verjähren soll. Diese Rechtsunsicherheiten werden jetzt natürlich durch die Bezugnahme auf noch strafrechtlich unverjährte Steuerstraftaten in § 371 Abs. 1 AO bei schweren Fällen auch in die Selbstanzeigeberatung hineingetragen.
Fazit: Die Selbstanzeigemöglichkeit gemäß § 371 AO als Brücke zur Steuerehrlichkeit bleibt, erfordert aber vom Steuerbürger einen rückhaltlosen Schritt nach vorne und vom Berater eine in allen Einzelheiten durchdachte, auf die persönlichen Verhältnisse und Risikofelder des Mandanten eingehende Abschätzung. Für die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits eingereichten Selbstanzeigen tritt Straffreiheit nach bisheriger Rechtslage ein.
Ingo Minoggio
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