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am 21.02.2010 14:20 von Minoggio

Die 5 größten Irrtümer bei der strafbefreienden Selbstanzeige - siehe hierzu auch aktuell unser Video auf der Homepage!

1. Behauptung: Die Selbstanzeige ist für diejenigen Steuersünder gar nicht mehr möglich, deren Daten der Finanzverwaltung schon auf einer CD oder anderen Datensammlung bekannt geworden sind.

- FALSCH! In den allermeisten Fällen wird in den nächsten Wochen und Monaten noch bequem eine Selbstanzeige zur Straffreiheit führen. Sie ist frühestens erst dann nicht mehr möglich, wenn die Finanzverwaltung anhand eines Vergleichs der erhaltenen Daten mit den Angaben in der persönlichen Steuerakte der jeweils Betroffenen festgestellt hat, dass ausländische Kapitalerträge nicht gemeldet und versteuert worden sind.

2. Behauptung: Die Selbstanzeige führt nur zu einer deutlichen Strafmilderung, löst aber Strafsteuern aus.

- FALSCH! Die Selbstanzeige führt immer zu vollständiger Straffreiheit, auch in den allerschwersten Fällen. Sie löst keine Strafsteuern aus. Es müssen vielmehr nur diejenigen Steuern nachgezahlt werden, die auch bei ordnungsgemäßem Verhalten hätten gezahlt werden müssen. Strafsteuern oder Verspätungszuschläge werden nicht erhoben, die nachzuzahlenden Steuerbeträge müssen lediglich mit 6 % pro Jahr verzinst werden (dafür hat man aber ja - hoffentlich - die Erträge auch auf die "ersparten" Steuern erhalten).

3. Behauptung: Um Straffreiheit zu erhalten, müssen in jedem Fall sämtliche Steuern und Zinsen sofort nachgezahlt werden.

- FALSCH! Straffreiheit tritt vielmehr bereits dann ein, wenn nach einer Aufforderung der Finanzverwaltung (die regelmäßig frühestens einen Monat nach Erstattung der Selbstanzeige ergeht) nur die Steuern auf die sogenannten noch strafbefangenen Veranlagungszeiträume beglichen werden (Faustregel hierzu: die Steuern auf die verschwiegenen Einnahmen der letzten 7Jahre, während die gesamte Nachforderung der Finanzverwaltung die letzten 12 Jahre erfasst). Auch die Hinterziehungszinsen von 6 % müssen zur Erlangung der Straffreiheit nicht bezahlt werden.

4. Behauptung: Wenn ich die genauen Erträge meines Schwarzgeldkontos im Ausland nicht kenne, kann ich auch keine Selbstanzeige erstatten. Deshalb muss ich auf jeden Fall die vielen Wochen und manchmal Monate abwarten, bis die Bank mir korrekte Erträgnisaufstellungen übersendet.

- FALSCH! Man kann sich schnell die Jahresanfangs- und Endsalden der Konten besorgen, hieraus grob und deutlich zu eigenen Lasten überhöht Jahreserträgnisse ausrechnen und die Selbstanzeige mit dem Bemerken erstatten, dass die Schätzung der Kapitalerträge aller Voraussicht nach zu hoch ausgefallen ist und man nach Erhalt genauer Erträgnisaufstellungen korrigieren wird. Man ist später an die zu hohen Schätzungen in keiner Weise gebunden.

5. Behauptung: Auch nur am Rande Beteiligte müssen bei einer Selbstanzeige immer die Steuern für die eigentlichen Nutznießer bezahlen, um Straffreiheit zu erhalten.

- FALSCH! Es muss nur derjenige die Steuern nach Erstattung der Selbstanzeige und Aufforderung der Finanzverwaltung bezahlen, zu dessen Gunsten die Steuerverkürzung eingetreten ist. Wer nicht selbst profitiert hat (etwa als Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer Bank, als Familienangehöriger ohne eigenen Nutzen), der erlangt Straffreiheit auch ohne Zahlung der hinterzogenen Steuern.
(Beachte aber: Zahlt später der von der Finanzverwaltung in Anspruch genommene Haupttäter die Nachzahlungsbeträge nicht, kann den Helfer eine steuerliche Haftung treffen - die aber an der Straffreiheit der Selbstanzeige auch ohne Steuerzahlung nichts ändert. Diese tritt vielmehr von Anfang an ein und bleibt in jedem Fall auch ohne Zahlung bestehen).

Dr. Ingo Minoggio, Peter Wehn

am 14.02.2010 10:30 von Minoggio

Irgendwie komisch- Strafverfolgung, staatliche Rechte und Bürgerrechte in der momentanen Debatte

Einerseits scheint ein Sturm der Entrüstung und der Ruf nach Bestrafung durch das Land zu fegen, wenn – sicherlich auch objektiv zu beanstanden - Mitarbeiterdaten bei der Telekom, Lidl oder anderen privaten Unternehmen ausgespäht werden in der Absicht, das Unternehmen dadurch besser schützen zu wollen.

Andererseits beklatscht man geradezu und scheint fast niemand rechtsstaatlichen Bedenken zu haben, wenn der Staat selbst bewusst Bankdaten ankauft und zu seinen Gunsten verwertet, die ein Dritter sich in strafbarer Art und Weise aus einem Nachbarland beschafft hat.

Muss man denn nicht von einem Staat ein deutlich höheres Maß an Korrektheit verlangen als von einem privaten Unternehmen? Nach öffentlicher Meinung (oder Medienmeinung?) in Deutschland wohl momentan nicht. Der staatliche Zweck scheint die Mittel zu heiligen. Vom Unterschicht-Strafrecht zum Oberschicht-Strafrecht (nach Schünemann). Verbraucherschutz für die breite Masse der (Wähler-)Bevölkerung, dazu eine Portion Sozialneid und Schadenfreude scheinen allgemeine Bürgerrechte ersetzen zu können. Ein Fortschritt ist das nicht.

Auch völkerrechtlich merkwürdig: Das strafrechtlich geschützte und dort demokratisch legitimierte Schweizer Bankgeheimnis sollen wir nicht staatlicherseits respektieren müssen, es wird sogar pauschal in die Ecke von Kumpanei mit Geldwäschern und Steuerhinterziehern gestellt.

Den chinesischen Vizepräsidenten und den iranischen Vorsitzenden des Ausschusses für nationale Sicherheit empfangen wir dagegen mit diplomatischen Ehren und mahnen dabei nur jeweils kurz mit eher milde gewählten Worten an, Oppositionelle zukünftig vielleicht doch nicht mehr lebenslang wegzusperren und sie nicht nach "ordnungsgemäßem Urteil" bis Todeseintritt an Baukränen aufzuhängen. Sind ja souveräne Staaten, heißt es dann, wenn Menschenrechtler lautere Kritik oder Verzicht auf Einladungen verlangen.

Ingo Minoggio


am 05.02.2010 17:41 von Minoggio

Eilmeldung zur Selbstanzeige- Momentane Berichterstattung in den allgemeinen Medien ist oftmals falsch, die Selbstanzeige ist vielmehr noch möglich!

Entgegen vielfach zur Zeit in der Tagespresse geäußerten Meinungen ist ganz zweifellos noch für nahezu alle Fälle die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige ohne weiteres möglich!

Es ist schlichtweg falsch, dass schon eine Sperre der Strafbefreiung wegen Tatentdeckung im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO dadurch eingetreten sein soll, weil der Name eines Steuerbürgers und möglicherweise seine Kontoverbindung mit Guthaben und Erträgen im Ausland der Finanzverwaltung von einer CD bereits bekannt geworden ist.

Das ist nicht der Fall. In der Vergangenheit hat selbst die Finanzverwaltung eine derartige, von den Gerichten und in der Literatur abgelehnte Auffassung nicht vertreten. Bevor nicht die Finanzbehörde anhand einer Überprüfung der Steuererklärung des betreffenden Bürgers festgestellt hat, dass die im Ausland erzielten Erträge in Deutschland tatsächlich nicht versteuert worden sind, liegt eine derartige Tatentdeckung als Sperre für die wirksame Selbstanzeige vielmehr noch nicht vor.

Es kann allerdings niemand sicher prognostizieren, wann eine solche Überprüfung im jeweiligen konkreten Fall erfolgt und man insoweit mit Tatentdeckung rechnen muss. Das kann noch Tage, Wochen oder Monate andauern. Es ist daher jedem Korrekturwilligen anzuraten, schnell zu handeln. Dabei muss keinesfalls abgewartet werden, bis eine genaue Erträgnisaufstellung vorliegt. Vielmehr sollte in diesen Fällen eine grob und zu eigenen Ungunsten etwas höher geschätzte Aufstellung der unversteuert gebliebenen Erträge eingereicht werden. Diese kann später ohne weiteres nach unten korrigiert werden, wenn die genauen Zahlen vorliegen.

Entgegen kurzzeitiger früherer Rechtslage beseitigt die wirksame Selbstanzeige in jedem, auch dem allerschwersten Fall der Steuerhinterziehung die Strafbarkeit vollständig (wobei im Regelfall auch die Zahlung der Steuern innerhalb der von der Finanzverwaltung nach Eingang der Selbstanzeige gesetzten Frist notwendig ist).

Wir sind jederzeit erreichbar, außerhalb der Bürozeiten unter unserer Notrufnummer 0700 64 66 44 46.

Ingo Minoggio
Peter Wehn


am 20.01.2010 08:05 von Minoggio

Manuskript der 2. Auflage unseres Buches "Firmenverteidigung- die Vertretung von Unternehmensinteressen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren" soeben fertig gestellt und dem LexisNexis Verlag eingereicht - Erscheinen jetzt Februar 2010!

Alle Ergänzungen eingebaut, Korrektur gelesen und nochmals Korrektur gelesen- jetzt ist durch unsere gemeinsame Anstrengung das Gesamtmanuskript fertig und muss nur noch vom Verlag durchgesehen, gedruckt und wie geplant im nächsten Monat an den Buchhandel ausgeliefert werden.

Statt 318 Textseiten der 1. Auflage aus 2005 sind es jetzt 483 Textseiten in der 2. Auflage geworden. Es hat sich auch hier bemerkbar gemacht, dass sich die Verfolgung von vermeintlichen Wirtschaftsvergehen im allgemeinen und das Vorgehen gegen Unternehmen im besonderen in den letzten Jahren erheblich intensiviert hat, die Risikosituation von Wirtschaftsunternehmen deutlich größer geworden ist und Firmenverteidigung dem verstärkt entgegentreten muss.


Wesentliche Neuerungen und Erweiterungen in der 2. Auflage 2010:


Das neue Kapitel 2.6 befasst sich kritisch mit der aktuell aufgekommenen Diskussion um die "Unabhängige Untersuchung im Unternehmen nach Vorbild der SEC-Untersuchung" (etwa bei Siemens).

Neu aufgenommen wurden die Kapitel 4.2 und 4.3 mit einem Überblick über das besondere Verfahren bei EG-Kartellbußen und zur fortschreitenden Internationalisierung von Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen.

In Kapitel 6.1.1 wurden die Ausführungen dazu deutlich erweitert, dass Firmenverteidigung einen zwar auf mehreren juristischen Feldern (nämlich im Strafrecht und im Wirtschaftsverwaltungsrecht) auszutragenden, aber untrennbaren und einheitlichen Konflikt auch ebenso einheitlich zu bewältigen hat.

In Kapitel 6.1.5 wurden die Darstellungen über den Schutz von Verteidigungskommunikation erheblich erweitert, auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung in § 160 a StPO.

Dem Kapitel 6.1.7 über den Umgang mit der Presse und Öffentlichkeit musste ebenfalls angesichts der aktuellen, sich verschärfenden Tendenz der letzten Jahre erheblich breiterer Raum gegeben werden. Darüber hinaus wurden dort die Probleme um den Ehrschutz von Unternehmen im Internet behandelt.

In Kapitel 6.1.9 zu den verfahrensbeendenden Absprachen werden die jetzt aktuell vom Gesetzgeber geschaffenen gesetzlichen Neuregelungen behandelt mit den voraussichtlichen Auswirkungen auf die zukünftige Verfahrenspraxis.

Die Kapitel zu den Vermögensabschöpfungsrisiken der Unternehmen (3.1 sowie 6.2.10) wurden anhand der in den letzten Jahren stark zugenommenen Rechtsprechung und auch den gesetzlichen Neuregelungen des Instanzenzuges bei der vorläufigen Vermögensbeschlagnahme entsprechend ausgeweitet.

In Kapitel 7. wurde die neue Rechtsprechung zu der Verbandsgeldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren berücksichtigt.

Im Rahmen von Kapitel 9. zu den Präventionsmaßnahmen wird den immer stärker nachgefragten Compliance-Systemen breiterer Raum gegeben, darüber hinaus werden dort Probleme der Versicherbarkeit von strafrechtlichen Risiken behandelt und die erste obergerichtliche Rechtsprechung zur Compliance.

Das Kapitel 10.2.3 befasst sich mit dem in den letzten Jahren erheblich virulenter gewordenen Problem des Schweigerechts von Mitarbeitern gegenüber dem Arbeitgeber oder von dort eingesetzter Ermittler bei selbstbelastenden Angaben, ebenfalls mit einem Verwertungsverbot für sich anschließende Strafverfahren.

Ein eigenes Kapitel 11. ist dem Einsatz der Strafanzeige als taktisches Mittel in einem Unternehmenskampf sowie dem aktiven Betreiben eines Strafverfahrens durch das Unternehmen gewidmet.


Ab Ende Februar, Anfang März ist das Buch in der Fachbuchhandlung erhältlich, oder zu bestellen online. Link siehe unten:



WEB-LINKwww.lexisnexis.de/firmenverteidigung

am 04.11.2009 12:54 von Minoggio

17-jähriger wirft sich nach Polizeiverhör vor eine Straßenbahn, 20-jähriger Datenklau-Verdächtiger erhängt sich in seiner Untersuchungszelle- beachten wir Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Menschenwürde?

Trauer und Wut muss bei uns allen hochkommen, wenn ein Mensch keinen anderen Ausweg mehr sieht, als seinem Leben selbst ein Ende zu bereiten.

Wenn diese jungen, in ihrer Entwicklung noch nicht abgeschlossenen, damit sehr zerbrechlichen Menschen sich direkt während oder unmittelbar nach einem staatlichen Strafverfolgungseingriff selbst töten:

Natürlich waren diese staatlichen Eingriffe dann mit- und möglicherweise alleinverantwortlich für den Tod dieser jungen Bürger. Natürlich muss dann unerbittlich gefragt und vollständig untersucht werden, ob rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Einzelner in Staatsdiensten hierbei verfolgt werden muss, und wie wir solche schrecklichen Geschehnisse zukünftig sicher verhindern können!

Praktiker wissen, dass polizeiliche Vernehmungen immensen Druck ausüben können- schon auf einen ausgekochten, 45-jährigen Berufsverbrecher. Sie werden zuweilen genau darauf ausgelegt. Praktiker wissen, dass Untersuchungshaft sehr leicht eine Katastrophe für den Betroffenen und seine gesamte Familie darstellen kann. Das ist bei sozial angepasst lebenden Bürgern die Regel, nicht etwa eine Ausnahme. Und dann sollen etwa nicht Wut, Ekel und Trauer hochkommen, wenn diese scharfen staatlichen Machtmittel in Freiheits- und Bürgerrechte bei sich selbst noch suchenden, unsicheren jungen Menschen angewendet werden und unmittelbar dabei oder danach deren Freitod zu beklagen ist?

Wieso Polizeivernehmungen Minderjähriger ohne deren Eltern?

Wieso Untersuchungshaft bei einem 20-jährigen wegen bloßem Datenklau? (Wie viele Fälle von schwerem Schaden durch Datenweitergabe hatten wir denn schon? Nicht einen einzigen! Spam-Werbemails kann man löschen, den Telefonhörer bei ungebetenen Versicherungsangeboten auflegen, aber den jungen Bürger wieder zum Leben erwecken, das kann man nicht. Seiner Familie den Sohn wiedergeben, geht leider systembedingt nicht).

Wenn wir in unserer Gesellschaft nicht alles dafür tun, dass Menschenwürde, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das menschliche Leben über alles und absolut vor allen – auch staatlichen! - Eingriffen geschützt werden, haben unsere Regeln und Gesetze Ihre Berechtigung sowieso verloren.

Staatliche Strafverfolgung um jeden Preis? Wie absurd und wie widerlich wäre das- und nebenbei bemerkt: Wie verfassungswidrig!

Ingo Minoggio

am 19.10.2009 17:48 von Minoggio

Neuer Kanzleiprospekt Minoggio Rechtsanwälte

Sie können jetzt die aktualisierte Fassung per PDF herunterladen in unserem Downloadbereich oder gedruckt anfordern unter unserer E-Mail Adresse mail@minoggio.de.

Inhalt: Kurzvorstellung von uns und Ratschläge für Strafanzeigeerstattung, Zeugenvernehmung und das richtige Verhalten bei Durchsuchung von Firmen- und Privaträumen.
WEB-LINKhttp://minoggio.de/download.php

am 23.09.2009 16:00 von RA Minoggio

Unsere Übersicht "Kleines Strafverfahren- große Nebenwirkung" ist soeben neu aufgelegt und kann heruntergeladen oder als Taschenkarte angefordert werden.

Der Gesetzgeber hat die Nebenfolgen auch vermeintlich kleiner Strafverfahren (teilweise auch ohne rechtskräftiges Strafurteil!) weiter verschärft- so führt beispielsweise zukünftig jede Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung unabhängig von der Strafhöhe auch bei einer "Geldstrafe aus der Portokasse" per Strafbefehl zwingend zu umfassender Amtsunfähigkeit als Geschäftsführer und Vorstand für die nächsten 5 Jahre. Die Betrugsverurteilung hindert die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung dagegen nicht.

Um dem Berater hier etwas mehr Sicherheit zu geben, haben wir vor Jahren bereits eine Taschenkarte zu den jeweiligen Nebenfolgen (auch beispielsweise für den Jagdschein oder die Beamtenstellung) herausgegeben.

Jetzt kann die neue Fassung September 2009 in Scheckkartenformat gedruckt bei uns kostenfrei unter mail@minoggio.de oder telefonisch angefordert oder als PDF hier auf der homepage unter http://minoggio.de/download.php heruntergeladen werden.
WEB-LINKhttp://minoggio.de/download.php

am 15.09.2009 18:43 von RA Minoggio

Der Bundesgerichtshof schreibt dem Compliance Officer auch strafrechtliche Verantwortlichkeit zu.

Der BGH hat im Urteil vom 17.07.2009, 5 StR 394/08 dem Compliance Officer in Unternehmen strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zuerkannt, im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Bei vorsätzlichem Unterlassen kann er sich selbst strafbar machen.

Im entschiedenen Fall hatte der Leiter der Rechtsabteilung und gleichzeitige Leiter der Innenrevision eines Abfallwirtschaftsbetriebes die Unternehmensleitung und den Aufsichtsrat uninformiert gelassen trotz seiner Kenntnis, dass die Abfalltarife für die Kunden durch einen bewussten Fehler zu hoch kalkuliert wurden. Das Landgericht hatte ihn deshalb wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der BGH bestätigt - und dabei obiter dictum ohne viel Aufhebens festgestellt, dass ein Compliance Officer strafrechtlich in einer besonderen Risikosituation steht: Erhält er Kenntnis von strafrechtsrelevanten Umständen (etwa Steuerkonstruktionen nur zum Schein, schwarzen Kassen, Bestechungssystemen etc.), ist er entsprechend seiner Aufgabenzuweisung zur Verhinderung dieser Straftaten verpflichtet. Bleibt er untätig und kommt es zu weiteren Verfehlungen, macht er sich selbst wegen vorsätzlicher Begehung der jeweiligen Straftat durch Unterlassen strafbar.

Diese Entscheidung wird in der immer stärker und wichtiger werdenden Compliance Branche nicht ohne Auswirkungen bleiben. Deckt die Compliance Abteilung ein rechtswidriges Verhalten von Unternehmensmitarbeitern, entsteht eigenes Strafbarkeitsrisiko. So mancher wird schon deshalb eine entsprechende Tätigkeit nicht gerne übernehmen wollen.

Es entsteht jedoch keine Verpflichtung oder auch nur Berechtigung für den Compliance Officer, an der Unternehmensleitung vorbei die Behörden zu informieren. Das wird man gerade nicht annehmen, schließlich gibt es keine allgemeine Anzeigepflicht bei dem Verdacht strafbaren Verhaltens oder bei tatsächlichen Straftaten und gilt im Normalfall zwingend der Vorrang eines innerbetrieblichen Abhilfeversuches. Bei entsprechenden Aufgabenbeschreibungen ist allerdings empfehlenswert, eine ausschließliche Berichtspflicht an die Unternehmensspitze zu formulieren und die Verantwortlichkeit insoweit klar zu begrenzen.



am 18.08.2009 10:12 von Minoggio

An meine Studenten von der Juristenfakultät Leipzig:

Die Vorlesungsgliederung WS 2009/10 "Praxis der Strafverteidigung" mit einer Themenübersicht sowie einer Literatur- und Linksammlung hierzu finden Sie auf der von Homepage Prof. Dr. Hendrik Schneider, siehe Link unten. Ich freue mich auf Ihr Kommen!

Ingo Minoggio
WEB-LINKhttp://www.uni-leipzig.de/~prozess/

am 24.07.2009 17:03 von Minoggio

Manuskript der Neuauflage unserer "Firmenverteidigung" nähert sich der Vollendung!

Alles bei uns arbeitet momentan - neben der durch die Urlaubszeit glücklicher Weise etwas geordneteren Tagesarbeit - mit Hochdruck am Manuskript der Neuauflage unseres Buches "Firmenverteidigung- die Vertretung von Unternehmensinteressen im Straf- und OWi-Verfahren." Ende dieses Monates geben wir unser Manuskript an den lexisNexis-Verlag, dann wird angedruckt- und ab September/Oktober dürfte der Buchhandel beliefert werden können. (Wir selbst können die Neufassungen nach den Überarbeitungen, Ergänzungen, Änderungen und damit verbundenen internen Diskussionen auch so langsam nicht mehr sehen...)
WEB-LINKhttp://www.lexisnexis.de/firmenverteidigung

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